{"id":"bgbl2-2000-27-3","kind":"bgbl2","year":2000,"number":27,"date":"2000-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/27#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_27.pdf#page=42","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-07-13T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["1130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juli 2000\nDas in Taschkent am 16. Mai 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2000) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 16. Mai 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juli 2000\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nMichael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahr 2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Usbekistan und beziehungsweise\ndie Regierung der Republik Usbekistan –\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUsbekistan,                                                         1. ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,– DM (in Worten:\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben Tele-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             kommunikation Namangan, wenn nach Prüfung die Förde-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;\nzu vertiefen,\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000,– DM\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nTuberkulosebekämpfung, wenn nach Prüfung die Förde-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt\nworden ist, dass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nder Republik Usbekistan beizutragen,\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                 (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\n23. bis 25. November 1999 –                                         ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   der Republik Usbekistan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                         1131\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-              (2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                               selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2                   (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als              Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nVorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur           zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\noder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder       den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nals Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen             Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nStellung von Frauen dient oder als eine selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-                                         Artikel 3\nbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls\nein Darlehen gewährt werden.                                             Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nRegierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeitpunkt         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge       Usbekistan erhoben werden.\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet                                 Artikel 4\ndieses Abkommen Anwendung.                                               Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nArtikel 2                                 zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nhen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden         für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden         Genehmigungen.\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nAbsatz 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nArtikel 5\nDarlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 16. Mai 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. B i n d s e i l\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGanijew"]}