{"id":"bgbl2-2000-27-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":27,"date":"2000-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_27.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zu den Übereinkommen vom 19. Dezember 1996 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Schengener Durchführungsübereinkommen und zu dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen","law_date":"2000-09-01T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":18,"num_pages":24,"content":["1106     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nGesetz\nzu den Übereinkommen vom 19. Dezember 1996\nüber den Beitritt des Königreichs Dänemark,\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzum Schengener Durchführungsübereinkommen\nund zu dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999\nüber die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen\nVom 1. September 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Folgenden in Luxemburg am 19. Dezember 1996 von der Bundesrepublik\nDeutschland unterzeichneten Übereinkommen wird zugestimmt:\na) dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem\nam 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durch-\nführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend\nden schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\n(BGBl. 1993 II S. 1010) sowie den in der Schlussakte vom 19. Dezember\n1996 enthaltenen Erklärungen,\nb) dem Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am\n19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durch-\nführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend\nden schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie\nden in der Schlussakte vom 19. Dezember 1996 enthaltenen Erklärungen,\nc) dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem\nam 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durch-\nführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend\nden schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie\nden in der Schlussakte vom 19. Dezember 1996 enthaltenen Erklärungen.\n(2) Dem in Brüssel am 18. Mai 1999 unterzeichneten Übereinkommen zwi-\nschen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem\nKönigreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten\nbei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands\nsowie den in der Schlussakte vom 18. Mai 1999 enthaltenen Erklärungen wird\nzugestimmt.\n(3) Die Übereinkünfte und Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000 1107\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Die Tage, an denen die in Artikel 1 Abs. 1 und 2 genannten Überein-\nkommen in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches\ngilt für den Zeitpunkt der Inkraftsetzung nach den in den Schlussakten zu den\nBeitrittsübereinkommen aufgenommenen Erklärungen und nach Artikel 15\nAbs. 4 des Assoziierungsübereinkommens.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 1. September 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","1108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nÜbereinkommen\nüber den Beitritt des Königreichs Dänemark\nzu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen\nzur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nDas Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die      (2) Für das Königreich Dänemark ist die Behörde nach Arti-\nFranzösische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das       kel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt\nKönigreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni     der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:\n1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durch-\nDas Büro des nationalen Polizeipräfekten (Rigspolitichefen).\nführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen                                  Artikel 3\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nFür das Königreich Dänemark sind die Beamten nach Arti-\nden gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen\nkel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt\nvon 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das König-\nder Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:\nreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische\nRepublik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkom-      1. Die den lokalen Polizeipräfekten und dem Büro des nationa-\nmen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. Novem-            len Polizeipräfekten unterstehenden Polizeibeamten (Polititje-\nber 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom            nestemænd hos lokale politimestre og hos Rigspolitichefen).\n28. April 1995 beigetreten sind,\n2. Unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach\neinerseits und                                                       Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festge-\nlegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich\ndas Königreich Dänemark\ndes unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des uner-\nandererseits                                                         laubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des uner-\nlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die\nangesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember             Zollbeamten.\nneunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls\nüber den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu\nArtikel 4\ndem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-          Für das Königreich Dänemark ist das nach Artikel 65 Absatz 2\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen      des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an    Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkom-\nden gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom       mens:\n27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und           Das Justizministerium (Justitministeriet).\n28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der\nItalienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portu-\ngiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Repu-                               Artikel 5\nblik Österreich,\n(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten nicht\nfür die Färöer und Grönland.\ngestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,\n(2) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Färöer und\nsind wie folgt übereingekommen:                               Grönland die im Rahmen der Nordischen Paßunion vorgesehe-\nnen Bestimmungen für den freien Personenverkehr anwenden,\nArtikel 1                           wird der Personenverkehr zwischen den Färöern oder Grönland\nzum einen und den Vertragsparteien des Schengener Durch-\nDurch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Dänemark      führungsübereinkommens sowie des Kooperationsübereinkom-\ndem Übereinkommen von 1990 bei.                                  mens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen\nzum anderen keinen Grenzkontrollen unterzogen.\nArtikel 2\n(1) Für das Königreich Dänemark sind die Beamten nach Arti-                               Artikel 6\nkel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt\nder Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:                 Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Paßunion\nbleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens un-\na) Die den örtlichen Polizeipräsidenten und dem Reichspolizei-   berührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses\nChef unterstehenden Polizeibeamten (Polititjenestemænd      Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.\nhos lokale politimestre og hos Rigspolitichefen).\nb) Unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach\nArtikel 7\nArtikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festge-\nlegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich     (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme\ndes unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des uner-   oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\nlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des uner-  gungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums\nlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die\nZollbeamten.                                                Hinterlegung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                                 1109\n(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des                                            Artikel 8\nzweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-\n(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermit-\noder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das\ntelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte\nÜbereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch das\nAbschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, franzö-\nKönigreich Dänemark.\nsischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-\nFür die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag               sischer und spanischer Sprache.\ndes zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, An-\n(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in dänischer\nnahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses\nSprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei\nÜbereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehen-\ner gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Überein-\nden Absatzes in Kraft getreten ist.\nkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer,\n(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert               italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer\nallen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.                        Sprache.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neun-\nzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, franzö-\nsischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-\nsischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung\ndes Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermit-\ntelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nB. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nBjørn Westh\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf-Eberhard Jung\nDr. K u r t S c h e l t e r\nFür die Regierung der Griechischen Republik\nStelios Perrakis\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nRamón de Miguel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nPiero Fassimo\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nMarc Fischbach\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nM. P a t i j n\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. C a s p a r E i n e n\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAntónio Manuel Syder Santiago","1110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nSchlußakte\nI. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über              1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und wenn die\nden Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990            Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchge-\nin Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung               führt werden und wenn der Exekutivausschuß festgestellt\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-                   hat, daß die von ihm als notwendig erachteten Regeln für die\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-               Durchführung der wirksamen Kontroll- und Überwachungs-\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen              maßnahmen an den Außengrenzen der Färöer und Grönlands\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an            sowie die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, einschließ-\nden gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das              lich des Einsatzes des SIS, Anwendung finden und wirksam\nKönigreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Grie-            sind.\nchische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den\nFür die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils\nÜbereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991,\nerst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen für die An-\nvom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind,\nwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind\nmacht sich die Regierung des Königreichs Dänemark die\nund die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich\nSchlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der\ndurchgeführt werden.\nMinister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeich-\nnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu           2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Überein-\neigen.                                                                   kommens von 1990\nDie Regierung des Königreichs Dänemark schließt sich den darin           Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der\nenthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin               Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des\nenthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.                            Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von 1990 als\ngemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des\nDie Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der\nÜbereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwi-\nRegierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift\nschen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990\nder Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung,\nangewandte gemeinsame Visumregelung gilt.\ndie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von\n1990 unterzeichnet wurden, in dänischer, deutscher, französi-       3. Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund\nscher, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesi-        von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über\nscher und spanischer Sprache.                                            die Auslieferung\nDie Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 bestäti-\nII. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über             gen, daß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens aufgrund\nden Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990            von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über\nin Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung               die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-                   schen Union, das am 27. September 1996 in Dublin unter-\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-               zeichnet wurde, sowie ihre jeweiligen Erklärungen in der\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen              Anlage von besagtem Übereinkommen im Rahmen des Über-\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an            einkommens von 1990 Anwendung finden.\nden gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das\nKönigreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Grie-       III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung des\nchische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den      Königreichs Dänemark zu den Beitrittsübereinkommen der Italie-\nÜbereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991,             nischen Republik, der Portugiesischen Republik und des König-\nvom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind,       reichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik\nhaben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:         Österreich zur Kenntnis.\n1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkom-       Die Regierung des Königreichs Dänemark nimmt den Inhalt der\nmens                                                           jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. Novem-\nDie Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten ber 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsüberein-\ndes Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die    kommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien\nVertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die        und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik\nInkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung       sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990\nsind.                                                          sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefüg-\nten Schlußakten und Erklärungen zur Kenntnis.\nDieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen\ndas Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und         Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der\ndem Königreich Dänemark in Kraft gesetzt, wenn die Voraus-     Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift\nsetzungen für die Anwendung des Übereinkommens von             der genannten Urkunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000          1111\nErklärung\nbetreffend die Beitrittsübereinkommen\nder Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzu dem Übereinkommen von 1990\nZum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt das König-\nreich Dänemark den Inhalt der Beitrittsübereinkommen der Republik Finnland und des\nKönigreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den\ngenannten Übereinkommen beigefügten Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.\nGeschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechs-\nundneunzig in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederlän-\ndischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nhinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nB. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nBjørn Westh\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf-Eberhard Jung\nDr. K u r t S c h e l t e r\nFür die Regierung der Griechischen Republik\nStelios Perrakis\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nRamón de Miguel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nPiero Fassimo\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nMarc Fischbach\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nM. P a t i j n\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. C a s p a r E i n e n\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAntónio Manuel Syder Santiago","1112            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nÜbereinkommen\nüber den Beitritt der Republik Finnland\nzu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen\nzur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nDas Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die        des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des uner-\nFranzösische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das            laubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des uner-\nKönigreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni          laubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die\n1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durch-            Zollbeamten (tullimiehet – tulltjänstemän).\nführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985            (2) Für die Republik Finnland ist die Behörde nach Artikel 40\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-     Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen       Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nden gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen           Das nationale Büro der Kriminalpolizei (Keskusrikospoliisi – Cen-\nvon 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das König-    tralkriminalpolisen).\nreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische\nRepublik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkom-                                   Artikel 3\nmen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. Novem-\nFür die Republik Finnland sind die Beamten nach Artikel 41\nber 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom\nAbsatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der\n28. April 1995 beigetreten sind,\nUnterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:\neinerseits und\n1. Die Polizeibeamten (poliisin virkamiehistä poliisimiehet – av\ndie Republik Finnland                                               polisens tjänstemän polismän).\nandererseits                                                      2. Die Beamten der Grenzüberwachungsbehörde (rajavartiolai-\ntoksen virkamiehistä rajavartiomiehet – av gränsbevaknings-\nangesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember               väsendets tjänstemän gränsbevakningsmän).\nneunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls\n3. Unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach\nüber den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem\nArtikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festge-\nÜbereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den\nlegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich\nRegierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der\ndes unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des uner-\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des uner-\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den\nlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die\ngemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom\nZollbeamten (tullimiehet – tulltjänstemän).\n27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und\n28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der\nItalienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portu-                                Artikel 4\ngiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Repu-       Für die Republik Finnland ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des\nblik Österreich,                                                  Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeit-\npunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:\ngestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,\nDas Justizministerium (Oikeusministeriö – Justitieministeriet).\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Paßunion\nbleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens un-\nDurch dieses Übereinkommen tritt die Republik Finnland dem\nberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses\nÜbereinkommen von 1990 bei.\nÜbereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Für die Republik Finnland sind die Beamten nach Artikel 40\n(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme\nAbsatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der\noder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\nUnterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:\ngungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums\na) Die Polizeibeamten (poliisin virkamiehistä poliisimiehet – av  Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die\npolisens tjänstemän polismän).                               Hinterlegung.\nb) Die Beamten der Grenzüberwachungsbehörde (rajavartiolai-          (2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des\ntoksen virkamiehistä rajavartiomiehet – av gränsbevaknings-  zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-\nväsendets tjänstemän gränsbevakningsmän) für den Men-        oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das\nschenhandel nach Artikel 40 Absatz 7 des Übereinkommens      Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die\nvon 1990.                                                    Republik Finnland.\nc) Unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach        Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag\nArtikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festge-      des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, An-\nlegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich   nahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                                 1113\nÜbereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehen-                       Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, franzö-\nden Absatzes in Kraft getreten ist.                                         sischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-\nsischer und spanischer Sprache.\n(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert\nallen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.                           (2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in finnischer\nSprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei\ner gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Überein-\nArtikel 7\nkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer,\n(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg über-                     italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer\nmittelt der Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte                Sprache.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neun-\nzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, finnischer, franzö-\nsischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-\nsischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung\ndes Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermit-\ntelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nB. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf-Eberhard Jung\nDr. K u r t S c h e l t e r\nFür die Regierung der Griechischen Republik\nStelios Perrakis\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nRamón de Miguel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nPiero Fassimo\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nMarc Fischbach\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nM. P a t i j n\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. C a s p a r E i n e n\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAntónio Manuel Syder Santiago\nFür die Regierung der Republik Finnland\nTarja Halonen","1114            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nSchlußakte\nI. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über              der Republik Finnland in Kraft gesetzt, wenn die Vorausset-\nden Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in            zungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 in\nSchengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung                  allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-                   Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-\nFür die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nerst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwen-\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\ndung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und\nden gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das\ndie Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durch-\nKönigreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Grie-\ngeführt werden.\nchische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den\nÜbereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991,             2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Überein-\nvom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind,            kommens von 1990\nmacht sich die Regierung der Republik Finnland die Schlußakte,\ndas Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und              Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der\nStaatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des                Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der\nÜbereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.                  Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990 als\ngemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des\nDie Regierung der Republik Finnland schließt sich den darin ent-\nÜbereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwi-\nhaltenen Gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin ent-\nschen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990\nhaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.\nangewandte gemeinsame Visumregelung gilt.\nDie Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der\nRegierung der Republik Finnland eine beglaubigte Abschrift der      3. Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund\nSchlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die            von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über\nzum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von                  die Auslieferung\n1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, finnischer, franzö-             Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 bestä-\nsischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-        tigen, daß Artikel 5 Absatz 4, die Erklärung zu Artikel 7 sowie\nsischer und spanischer Sprache.                                          ihre jeweiligen Erklärungen in der Anlage des Übereinkom-\nmens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäi-\nII. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über             sche Union über die Auslieferung zwischen den Mitglied-\nden Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in            staaten der Europäischen Union, das am 27. September\nSchengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung                  1996 in Dublin unterzeichnet wurde, im Rahmen des Überein-\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-                   kommens von 1990 Anwendung finden.\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an       III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung der\nden gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das         Republik Finnland zu den Beitrittsübereinkommen der Italieni-\nKönigreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Grie-       schen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugie-\nchische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den      sischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik\nÜbereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991,             Österreich entgegen:\nvom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind,\nhaben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:         Die Regierung der Republik Finnland nimmt den Inhalt der jeweils\nam 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992\n1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkom-       und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen\nmens                                                           der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des\nDie Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der\ndes Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die    Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie\nVertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die        den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten\nInkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung       Schlußakten und Erklärungen zur Kenntnis.\nsind.\nDie Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der\nDieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen       Regierung der Republik Finnland eine beglaubigte Abschrift der\ndas Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und         genannten Urkunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000           1115\nErklärung\nbetreffend die Beitrittsübereinkommen\ndes Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden\nzu dem Übereinkommen von 1990\nZum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt die Repu-\nblik Finnland den Inhalt der Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und des\nKönigreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den\ngenannten Übereinkommen beigefügten Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.\nErklärung\nder Regierung der Republik Finnland\nzu den Ålandinseln\nDie Republik Finnland erklärt, daß den Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 2 des\nProtokolls Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der\nRepublik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Euro-\npäische Union begründenden Verträge über die Ålandinseln bei der Anwendung des\nSchengener Durchführungsübereinkommens nachgekommen wird.\nGeschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechs-\nundneunzig in deutscher, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederlän-\ndischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nhinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nB. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf-Eberhard Jung\nDr. K u r t S c h e l t e r\nFür die Regierung der Griechischen Republik\nStelios Perrakis\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nRamón de Miguel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nPiero Fassimo\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nMarc Fischbach\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nM. P a t i j n\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. C a s p a r E i n e n\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAntónio Manuel Syder Santiago\nFür die Regierung der Republik Finnland\nTarja Halonen","1116           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nÜbereinkommen\nüber den Beitritt des Königreichs Schweden\nzu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen\nzur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nDas Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die     c) Die der schwedischen Küstenwacht unterstehenden Beam-\nFranzösische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das             ten im Zusammenhang mit der Überwachung auf See (Tjän-\nKönigreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni           stemän anställda vid den svenska Kustbevakningen i sam-\n1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durch-             band med övervakning till sjöss).\nführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985            (2) Für das Königreich Schweden ist die Behörde nach Arti-\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-      kel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen        der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nden gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen            Die nationale Direktion der schwedischen Polizei (Rikspolis-\nvon 1990“ genannt, sowie die Italienische Republik, das König-     styrelsen).\nreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische\nRepublik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkom-                                    Artikel 3\nmen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. Novem-            Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Arti-\nber 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom          kel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt\n28. April 1995 beigetreten sind,                                   der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:\neinerseits und                                                     1. Die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zu-\ndas Königreich Schweden                                             ständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda av\nsvenska polismyndigheter).\nandererseits\n2. Die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zustän-\nangesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember               digen Zollbeamten, wenn sie polizeiliche Befugnisse haben,\nneunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls             hauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusam-\nüber den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu            menhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlun-\ndem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-                  gen im Zusammenhang mit der Einreise in den und der Aus-\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-             reise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen            svensk tullmyndighet i de fall de har polisiära befogenheter,\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an          dvs främst i samband med smugglingsbrott och andra brott i\nden gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom             samband med inresa och utresa till och från riket).\n27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und\n28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der                                Artikel 4\nItalienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portu-       Für das Königreich Schweden ist das nach Artikel 65 Absatz 2\ngiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Repu-     des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum\nblik Österreich,                                                   Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkom-\nmens:\ngestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,\nDas Außenministerium (Utrikesdepartementet).\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                 Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Paßunion\nbleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens un-\nDurch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Schweden        berührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses\ndem Übereinkommen von 1990 bei.                                    Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.\nArtikel 2                                                          Artikel 6\n(1) Für das Königreich Schweden sind die Beamten nach Arti-        (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme\nkel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt          oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\nder Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:                gungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums\na) Die den schwedischen Polizeibehörden unterstehenden zu-         Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die\nständigen Polizeibeamten (Polismän som är anställda av        Hinterlegung.\nsvenska polismyndigheter).                                       (2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des\nzweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-\nb) Die den schwedischen Zollbehörden unterstehenden zustän-\noder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das\ndigen Zollbeamten, wenn sie polizeiliche Befugnisse haben,\nÜbereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch das\nhauptsächlich hinsichtlich strafbarer Handlungen im Zusam-\nKönigreich Schweden.\nmenhang mit Schmuggel und anderen strafbaren Handlun-\ngen im Zusammenhang mit der Einreise in den und der Aus-      Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag\nreise aus dem Staat (Tulltjänstemän, som är anställda vid     des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-,\nsvensk tullmyndighet i de fall de har polisiära befogenheter, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses\ndvs främst i samband med smugglingsbrott och andra brott i    Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehen-\nsamband med inresa och utresa till och från riket).           den Absatzes in Kraft getreten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                                1117\n(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert            sischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugie-\nallen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.                     sischer und spanischer Sprache.\n(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in schwedi-\nscher Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt,\nArtikel 7\nwobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des\n(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermit-               Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechi-\ntelt der Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte             scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spani-\nAbschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, franzö-              scher Sprache.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neun-\nzehnhundertsechsundneunzig in deutscher, französischer, grie-\nchischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwe-\ndischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung\ndes Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermit-\ntelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nB. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf-Eberhard Jung\nDr. K u r t S c h e l t e r\nFür die Regierung der Griechischen Republik\nStelios Perrakis\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nRamón de Miguel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nPiero Fassimo\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nMarc Fischbach\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nM. P a t i j n\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. C a s p a r E i n e n\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAntónio Manuel Syder Santiago\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nKristina Rennerstedt","1118            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nSchlußakte\nI. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über              Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen\nden Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990            das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und\nin Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung               dem Königreich Schweden in Kraft gesetzt, wenn die Voraus-\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-                   setzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-               in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen              den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nFür die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils\nden gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das\nerst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwen-\nKönigreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Grie-\ndung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und\nchische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den\ndie Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durch-\nÜbereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991,\ngeführt werden.\nvom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind,\nmacht sich die Regierung des Königreichs Schweden die               2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Überein-\nSchlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der               kommens von 1990\nMinister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeich-          Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der\nnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu                Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des\neigen.                                                                   Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 als\nDie Regierung des Königreichs Schweden schließt sich den darin           gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des\nenthaltenen Gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin               Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwi-\nenthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.                            schen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990\nangewandte gemeinsame Visumregelung gilt.\nDie Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der\n3. Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund\nRegierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift\nvon Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über\nder Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung,\ndie Auslieferung\ndie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von\n1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer, griechi-         Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 bestäti-\nscher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-        gen, daß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens aufgrund\nscher und spanischer Sprache.                                            von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über\ndie Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Union, das am 27. September 1996 in Dublin unter-\nII. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über             zeichnet wurde, sowie ihre jeweiligen Erklärungen in der\nden Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990            Anlage von besagtem Übereinkommen im Rahmen des Über-\nin Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung               einkommens von 1990 Anwendung finden.\ndes Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-\nIII. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung des\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nKönigreichs Schweden zu den Beitrittsübereinkommen der\nRepublik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nItalienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Por-\nden gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das\ntugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der\nKönigreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Grie-\nRepublik Österreich entgegen:\nchische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den\nÜbereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991,             Die Regierung des Königreichs Schweden nimmt den Inhalt der\nvom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind,       jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. Novem-\nhaben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:         ber 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsüberein-\nkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Repu-\n1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkom-       blik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik\nmens                                                           sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990\nsowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beige-\nDie Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten\nfügten Schlußakten und Erklärungen zur Kenntnis.\ndes Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die\nVertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die        Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der\nInkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung       Regierung des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift\nsind.                                                          der genannten Urkunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000           1119\nErklärung\nbetreffend die Beitrittsübereinkommen\ndes Königreichs Dänemark und der Republik Finnland\nzu dem Übereinkommen von 1990\nZum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt das König-\nreich Schweden den Inhalt der Beitrittsübereinkommen des Königreichs Dänemark und\nder Republik Finnland zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den\ngenannten Übereinkommen beigefügten Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.\nGeschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechs-\nundneunzig in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, por-\ntugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nhinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nB. d e l a K e t h u l l e d e R y h o v e\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf-Eberhard Jung\nDr. K u r t S c h e l t e r\nFür die Regierung der Griechischen Republik\nStelios Perrakis\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nRamón de Miguel\nFür die Regierung der Französischen Republik\nMichel Barnier\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nPiero Fassimo\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nMarc Fischbach\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nM. P a t i j n\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. C a s p a r E i n e n\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nAntónio Manuel Syder Santiago\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nKristina Rennerstedt","1120          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nÜbereinkommen\nzwischen dem Rat der Europäischen Union\nsowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen\nüber die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten\nbei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands\nDer Rat der Europäischen Union                   Übereinkommens mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam\ndurch ein Übereinkommen zur Assoziierung der Republik Island\nund\nund des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung des Schen-\ndie Republik Island                       gen-Besitzstands und dessen weiterer Entwicklung auf der\nund                                Grundlage des Luxemburger Übereinkommens respektieren und\nunterstützen möchte und so für die Erreichung des gemein-\ndas Königreich Norwegen –                      samen Ziels einer weiteren Beteiligung dieser beiden Staaten an\nden betreffenden Arbeiten Sorge trägt,\nin der Erwägung, daß seit der Unterzeichnung des Luxem-\nburger Übereinkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen den            überzeugt von der Notwendigkeit, alle Parteien, die die Be-\ndreizehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Unter-      stimmungen des Schengen-Besitzstands anwenden und auf die\nzeichner der Schengener Übereinkommen sind, sowie der Repu-      diese Bestimmungen und deren Weiterentwicklung dann anzu-\nblik Island und dem Königreich Norwegen die beiden letzt-        wenden sind, einschließlich der Republik Island und des König-\ngenannten Staaten an den Beratungen über die Umsetzung, An-      reichs Norwegen, an den Beratungen über die praktische An-\nwendung und weitere Entwicklung der Schengener Überein-          wendung dieser Bestimmungen, ihre Umsetzung und ihre Wei-\nkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen teil-            terentwicklung auf allen Ebenen angemessen zu beteiligen,\nnehmen,\nin der Erwägung, daß es zu diesem Zweck erforderlich ist, eine\nin der Erwägung, daß aufgrund des Protokolls zur Einbezie-    Organisationsstruktur außerhalb des institutionellen Rahmens\nhung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäi-        der Europäischen Union zu schaffen, die die Assoziierung der\nschen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und      Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Be-\ndem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft           schlußfassung in den betreffenden Bereichen gewährleistet und\ndurch den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags        die Teilnahme dieser Länder an den einschlägigen Beratungen\nüber die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der        im Wege eines Gemischten Ausschusses ermöglicht –\nEuropäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammen-\nhängender Rechtsakte als Anhang hinzugefügt wurde (im fol-          sind wie folgt übereingekommen:\ngenden „das Schengen-Protokoll“), die Zusammenarbeit zwi-\nschen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Unter-\nArtikel 1\nzeichner der Schengener Übereinkommen sind, im Rahmen\ndieser Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestim-            Die Republik Island und das Königreich Norwegen (nachste-\nmungen innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens    hend „Island“ und „Norwegen“ genannt) werden bei der Tätigkeit\nder Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen     der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in\nBestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und         den Bereichen, die Gegenstand der in den Anhängen A und B\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft          genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung\nerfolgt,                                                         dieser Bestimmungen assoziiert.\nDieses Übereinkommen begründet gegenseitige Rechte und\nunter Hinweis auf Zielsetzung und Zweck des Luxemburger       Pflichten gemäß den in ihm vorgesehenen Verfahren.\nÜbereinkommens, nämlich daß ab dem Zeitpunkt, von dem an\ndiejenigen nordischen Staaten, die Mitglieder der Europäischen\nUnion sind, an der in den Schengener Übereinkommen vorgese-                                 Artikel 2\nhenen Regelung über die Abschaffung der Personenkontrollen          (1) Die in Anhang A aufgeführten Bestimmungen des Schen-\nan den Binnengrenzen teilnehmen, zwischen den fünf nordischen    gen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen\nStaaten die Regelung aufrechterhalten wird, die zwischen ihnen   Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) gelten, die sich\ngemäß dem am 12. Juli 1957 in Kopenhagen unterzeichneten         an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß dem Schengen-Pro-\nÜbereinkommen über die Abschaffung der Paßkontrollen an den      tokoll beteiligen, werden von Island und Norwegen umgesetzt\nGrenzen zwischen den nordischen Staaten galt, mit dem die        und angewendet.\nNordische Paßunion gegründet wurde,\n(2) Die in Anhang B aufgeführten Bestimmungen der Rechts-\nakte der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit sie ent-\neingedenk der im Luxemburger Übereinkommen niederge-\nsprechende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen\nlegten Bestimmungen,\nunterzeichneten Übereinkommens über den schrittweisen Abbau\nder Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzen oder auf-\nin Anerkennung des Umstands, daß die Einbeziehung des\ngrund des genannten Übereinkommens angenommen worden\nSchengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union\nsind, von Island und Norwegen umgesetzt und angewendet.\nallerdings bedeutet, daß die Beschlußfassung im Hinblick auf die\nWeiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitz-             (3) Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen\nstands eine Angelegenheit der Europäischen Union, einschließ-    Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung der in den An-\nlich der Europäischen Gemeinschaft, geworden ist,                hängen A und B genannten Bestimmungen angenommen wer-\nden, auf die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Ver-\nin der Erwägung, daß die Europäische Union, einschließlich    fahren Anwendung fanden, werden von Island und Norwegen\nder Europäischen Gemeinschaft, gemäß Artikel 6 Absatz 1 des      ebenfalls, unbeschadet des Artikels 8, akzeptiert, umgesetzt und\nSchengen-Protokolls Zielsetzung und Zweck des Luxemburger        angewendet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                      1121\nArtikel 3                             Norwegen gestellten Asylantrags zuständig ist. Eine derartige\nVereinbarung sollte zu dem Zeitpunkt getroffen sein, zu dem die\n(1) Es wird hiermit ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der\nin den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sowie die\naus Vertretern der Regierungen Islands und Norwegens sowie\nnach Artikel 2 Absatz 3 bereits angenommenen Bestimmungen\nden Mitgliedern des Rates der Europäischen Union (nachstehend\nfür Island und Norwegen gemäß Artikel 15 Absatz 4 in Kraft tre-\n„Rat“ genannt) und der Kommission der Europäischen Ge-\nten.\nmeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) besteht.\n(2) Der Gemischte Ausschuß gibt sich einvernehmlich eine                                   Artikel 8\nGeschäftsordnung.\n(1) Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in bezug\n(3) Der Gemischte Ausschuß tritt auf Initiative seines Vorsit- auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen\nzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.          der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absat-\n(4) Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 tritt der Gemischte  zes 2 treten diese Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäi-\nAusschuß je nach Bedarf auf der Ebene von Ministern, hochran-     sche Union und ihre betroffenen Mitgliedstaaten sowie für Island\ngigen Beamten oder Sachverständigen zusammen.                     und Norwegen gleichzeitig in Kraft, es sei denn, daß in diesen\nRechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes be-\n(5) Das Amt des Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses\nstimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Island oder\nwird wahrgenommen\nNorwegen im Gemischten Ausschuß angegebene Zeitraum ge-\n– auf Ebene der Sachverständigen: vom Vertreter der Europäi-      bührend berücksichtigt, den sie für die Erfüllung ihrer verfas-\nschen Union;                                                   sungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig halten.\n– auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister: jeweils für       (2)\ndie Dauer von sechs Monaten im Wechsel vom Vertreter der       a) Der Rat notifiziert Island und Norwegen unverzüglich die An-\nEuropäischen Union und vom Vertreter der Regierung Islands         nahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf\noder Norwegens.                                                    die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren\nangewendet wurden. Island und Norwegen entscheiden\nArtikel 4                                 unabhängig, ob sie deren Inhalt akzeptieren und in ihre inner-\n(1) Der Gemischte Ausschuß behandelt gemäß diesem Über-            staatliche Rechtsordnung umsetzen. Die diesbezüglichen\neinkommen alle von Artikel 2 erfaßten Fragen und trägt dafür          Beschlüsse werden dem Rat und der Kommission innerhalb\nSorge, daß etwaige Anliegen Islands und Norwegens gebührend           von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte\nberücksichtigt werden.                                                oder Maßnahmen notifiziert.\n(2) Auf den auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des      b) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen\nGemischten Ausschusses haben die Vertreter Islands und Nor-           Maßnahme für Island erst nach Erfüllung verfassungsrecht-\nwegens Gelegenheit,                                                   licher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unter-\nrichtet Island den Rat und die Kommission davon zum Zeit-\n– ihre Schwierigkeiten in bezug auf einen bestimmten Rechtsakt        punkt der Notifizierung. Island unterrichtet den Rat und die\noder eine bestimmte Maßnahme darzulegen oder auf Schwie-           Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Er-\nrigkeiten anderer Delegationen zu reagieren;                       füllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und\n– zu Fragen der Weiterentwicklung von für sie wichtigen Bestim-       macht diese Mitteilung nicht später als vier Wochen vor dem\nmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen.                    Zeitpunkt, der gemäß Absatz 1 für das Inkrafttreten des\nbetreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme\n(3) Die auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Ge-          für Island vorgesehen ist.\nmischten Ausschusses werden vom Gemischten Ausschuß auf\nEbene der hochrangigen Beamten vorbereitet.                       c) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen\nMaßnahme für Norwegen erst nach Erfüllung verfassungs-\n(4) Die Vertreter der Regierungen Islands und Norwegens sind       rechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so\nberechtigt, zu Fragen, die Gegenstand des Artikels 1 sind, im         unterrichtet Norwegen den Rat und die Kommission davon\nGemischten Ausschuß Anregungen vorzutragen. Im Anschluß an            zum Zeitpunkt der Notifizierung. Norwegen unterrichtet den\neine Aussprache kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat            Rat und die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch\nderartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls im Hinblick auf        sechs Monate nach der Notifizierung durch den Rat, in\ndie Annahme eines Rechtsakts oder einer Maßnahme der Euro-            schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrecht-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß               lichen Voraussetzungen. Von dem Zeitpunkt an, der für das\nden für die Europäische Union geltenden Bestimmungen einen            Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffen-\nVorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen.          den Maßnahme für Norwegen vorgesehen ist, bis zur Mittei-\nlung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraus-\nArtikel 5                                 setzungen wendet Norwegen den Inhalt des Rechtsakts oder\nder Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an.\nUnbeschadet des Artikels 4 wird der Gemischte Ausschuß von\nder im Rat erfolgenden Vorbereitung etwaiger, für dieses Über-       (3) Akzeptieren Island und Norwegen den Inhalt von Rechts-\neinkommen relevanter Rechtsakte oder Maßnahmen unterrich-         akten und Maßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte\ntet.                                                              und Pflichten zwischen Island und Norwegen sowie zwischen\nIsland und Norwegen einerseits und der Europäischen Gemein-\nArtikel 6                             schaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese\nRechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, andererseits.\nBei der Abfassung neuer Rechtsvorschriften in einem Bereich,\nder unter dieses Übereinkommen fällt, zieht die Kommission           (4) Für den Fall, daß\nSachverständige aus Island und Norwegen informell gleicher-       a) entweder Island oder Norwegen seinen Beschluß notifiziert,\nmaßen zu Rate, wie dies bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge in      den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Ab-\nbezug auf Sachverständige aus den Mitgliedstaaten geschieht.          satz 2, auf den/die in diesem Übereinkommen vorgesehenen\nVerfahren Anwendung finden, nicht zu akzeptieren, oder\nArtikel 7                             b) entweder Island oder Norwegen eine Notifizierung innerhalb\nDie Vertragsparteien sind sich darin einig, daß eine angemes-      der in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Frist von\nsene Vereinbarung über die Kriterien und Regelungen zur Be-           30 Tagen nicht vornimmt oder\nstimmung desjenigen Staates getroffen werden sollte, der für die  c) Island vor Beginn des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\nPrüfung eines in einem der Mitgliedstaaten oder in Island oder        Zeitraums von vier Wochen vor dem Inkrafttreten des be-","1122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\ntreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für                                     A r t i k e l 12\nIsland keine Notifizierung vornimmt oder\n(1) Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses\nd) Norwegen innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe c genannten         Übereinkommens betrifft, so tragen Island und Norwegen zum\nFrist von sechs Monaten keine Notifizierung vornimmt oder       Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften jährlich mit\nvon dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffen-\n– 0,1% (Island)\nden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Nor-\nwegen vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung        – 4,995 % (Norwegen)\nnach Absatz 2 Buchstabe c sorgt,\neines Betrags von 300 000 000 bfrs (oder des entsprechenden\nwird dieses Übereinkommen in bezug auf Island beziehungs-           Betrags in Euro) bei, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung\nweise Norwegen als beendet angesehen, es sei denn, der              der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich an-\nGemischte Ausschuß beschließt innerhalb von 90 Tagen nach           gepaßt wird.\nsorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Über-\nIn Fällen, in denen die operativen Kosten der Anwendung dieses\neinkommens etwas anderes. Die Beendigung dieses Überein-\nÜbereinkommens nicht zu Lasten des Gesamthaushalts der\nkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen\nEuropäischen Gemeinschaften gehen, sondern unmittelbar zu\nrechtswirksam.\nLasten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehen, tragen Island\nArtikel 9                               und Norwegen zu diesen Kosten im Verhältnis des Prozentsatzes\ndes Bruttosozialprodukts ihrer Länder zum Bruttosozialprodukt\n(1) Um das Ziel der Vertragsparteien, nämlich eine möglichst     aller teilnehmenden Staaten bei.\neinheitliche Anwendung und Auslegung der Bestimmungen\nim Sinne des Artikels 2, zu erreichen, verfolgt der Gemischte       In Fällen, in denen die operativen Kosten zu Lasten des Gesamt-\nAusschuß ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des             haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, beteiligen\nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend          sich Island und Norwegen an diesen Kosten, indem sie im\n„Gerichtshof“ genannt) wie auch die Entwicklung der einschlä-       Verhältnis des Prozentsatzes des Bruttosozialprodukts ihrer\ngigen Rechtsprechung der zuständigen isländischen und nor-          Länder zum Bruttosozialprodukt aller teilnehmenden Staaten\nwegischen Gerichte. Zu diesem Zweck wird eine Regelung ein-         einen Jahresbeitrag zum genannten Haushalt leisten.\ngeführt, die eine regelmäßige gegenseitige Übermittlung dieser         (2) Island und Norwegen sind berechtigt, die von der Kommis-\nRechtsprechung gewährleistet.                                       sion oder im Rat ausgearbeiteten Dokumente zu diesem Über-\n(2) Vorbehaltlich der Annahme der notwendigen Änderungen         einkommen zu erhalten und auf den Tagungen des Gemischten\nder Satzung des Gerichtshofes können Island und Norwegen in         Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihnen gewählte\nFällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof   Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu\neine Frage in bezug auf die Auslegung einer Bestimmung im           verlangen. Etwaige Kosten für Übersetzungen oder Verdol-\nSinne des Artikels 2 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim      metschung in die isländische oder norwegische Sprache oder\nGerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen   aus diesen Sprachen sind jedoch von Island beziehungsweise\nabgeben.                                                            Norwegen zu tragen.\nA r t i k e l 10\nA r t i k e l 13\n(1) Island und Norwegen legen dem Gemischten Ausschuß\n(1) Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise das Ab-\neinen alljährlichen Bericht darüber vor, wie ihre Verwaltungs-\nkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere\nbehörden und ihre Gerichte die unter Artikel 2 fallenden Bestim-\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Island und/oder\nmungen – gegebenenfalls im Sinne der Auslegung des Ge-\nNorwegen geschlossene Übereinkünfte.\nrichtshofes – angewendet und ausgelegt haben.\n(2) Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise etwaige\n(2) Ist der Gemischte Ausschuß innerhalb von zwei Monaten,\nkünftige Übereinkünfte, die die Europäische Gemeinschaft mit\nnachdem ihm eine wesentliche Abweichung zwischen der Recht-\nIsland und/oder Norwegen oder auf der Grundlage der Artikel 24\nsprechung des Gerichtshofes und derjenigen der isländischen\nund 38 des Vertrags über die Europäische Union schließt.\noder norwegischen Gerichte oder eine wesentliche Abweichung\nzwischen den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den          (3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Zusammenarbeit\nisländischen oder norwegischen Behörden in bezug auf die An-        im Rahmen der Nordischen Paßunion, soweit diese Zusammen-\nwendung der Bestimmungen im Sinne des Artikels 2 zur Kennt-         arbeit diesem Übereinkommen und den Rechtsakten und Maß-\nnis gebracht worden ist, nicht in der Lage, die Beibehaltung einer  nahmen, denen dieses Übereinkommen zugrunde liegt, nicht\neinheitlichen Anwendung und Auslegung sicherzustellen, so wird      entgegensteht und sie nicht behindert.\ndas Verfahren nach Artikel 11 angewandt.\nA r t i k e l 14\nA r t i k e l 11\nDieses Übereinkommen gilt nicht für Svalbard (Spitzbergen).\n(1) Kommt es zu einem Streit über die Anwendung dieses\nÜbereinkommens oder zu einer Situation nach Artikel 10 Ab-\nsatz 2, so wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf                                 A r t i k e l 15\ndie Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten             (1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nAusschusses gesetzt.                                                Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates, der als Verwahrer\n(2) Der Gemischte Ausschuß verfügt ab dem Zeitpunkt der An-      dieses Übereinkommens tätig wird, feststellt, daß alle förmlichen\nnahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde,     Erfordernisse in bezug auf die Zustimmung durch die Vertrags-\nüber eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.             parteien oder im Namen der Vertragsparteien, an das Überein-\nkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.\n(3) Kann der Streit vom Gemischten Ausschuß innerhalb der in\nAbsatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden,          (2) Die Artikel 1, 3, 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a\nso ist zur endgültigen Beilegung des Streits eine weitere Frist von Satz 1 gelten vorläufig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses\n30 Tagen vorzusehen.                                                Übereinkommens an.\nKommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird          (3) Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeich-\ndieses Übereinkommen in bezug auf Island bzw. Norwegen              nung dieses Übereinkommens, aber vor dessen Inkrafttreten\nals beendet angesehen, je nachdem welchen Staat die Streitig-       angenommen werden, beginnt die in Artikel 8 Absatz 2 Buch-\nkeit betrifft. Die Beendigung des Übereinkommens wird sechs         stabe a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag\nMonate nach Ablauf der Frist von 30 Tagen rechtswirksam.            des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                              1123\n(4) Die in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen                                              A r t i k e l 17\nsowie die nach Artikel 2 Absatz 3 bereits angenommenen\nDie Folgen der Kündigung dieses Übereinkommens durch\nBestimmungen treten für Island und Norwegen zu einem Zeit-\nIsland oder Norwegen oder der Beendigung dieses Übereinkom-\npunkt in Kraft, der vom Rat durch einstimmigen Beschluß seiner\nmens in bezug auf Island oder Norwegen sind Gegenstand einer\nMitglieder, die die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß\nVereinbarung zwischen den verbleibenden Vertragsparteien und\ndem Schengen-Protokoll teilnehmenden Mitgliedstaaten ver-\nder Partei, die dieses Übereinkommen gekündigt hat oder für die\ntreten, im Anschluß an Konsultationen im Gemischten Ausschuß\ndie Beendigung dieses Übereinkommens wirksam werden soll.\ngemäß Artikel 4 festgesetzt wird, nachdem er sich davon über-\nKommt es zu keiner Vereinbarung, so beschließt der Rat nach\nzeugt hat, daß die Voraussetzungen für die Umsetzung der ein-\nKonsultation der verbleibenden assoziierten Vertragspartei die\nschlägigen Bestimmungen von Island und Norwegen erfüllt sind\nerforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind für die be-\nund daß an den Außengrenzen dieser Staaten effiziente Kon-\ntreffende Partei jedoch erst nach deren Zustimmung rechtsver-\ntrollen stattfinden.\nbindlich.\n(5) Das Inkrafttreten der Bestimmungen im Sinne des Absat-\nzes 4 begründet Rechte und Pflichten zwischen Island und Nor-\nwegen sowie zwischen Island und Norwegen einerseits und der                                            A r t i k e l 18\nEuropäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitglied-\nstaaten, für die diese Bestimmungen ebenfalls in Kraft getreten                 Dieses Übereinkommen ersetzt das am 19. Dezember 1996 in\nsind, andererseits.                                                          Luxemburg unterzeichnete Kooperationsübereinkommen zwi-\nschen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutsch-\nland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxem-\nA r t i k e l 16\nburg, dem Königreich der Niederlande, der Italienischen Repu-\nDieses Übereinkommen kann von Island oder Norwegen oder                   blik, dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik, der\ndurch einstimmigen Beschluß der Mitglieder des Rates, die                    Griechischen Republik, der Republik Österreich, dem Königreich\ndiejenigen Mitgliedstaaten vertreten, die an der verstärkten Zu-             Dänemark, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden,\nsammenarbeit gemäß dem Schengen-Protokoll teilnehmen, ge-                    Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des\nkündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu                Schengener Durchführungsübereinkommens, sowie der Repu-\nnotifizieren. Sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechts-           blik Island und dem Königreich Norwegen betreffend den Abbau\nwirksam.                                                                     der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen.\nGeschehen zu Brüssel am 18. Mai 1999 in einer Urschrift\nin dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,\ngriechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugie-\nsischer, schwedischer und spanischer sowie in isländischer und\nnorwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats\ndes Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nFür den Rat der Europäischen Union\nGünter Verheugen\nFür die Republik Island\nH. Á s g r í m s s o n\nFür das Königreich Norwegen\nKnut Vollebæk","1124            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nAnhang A\n(Artikel 2 Absatz 1)\nTeil 1 dieses Anhangs bezieht sich auf das 1985 unterzeichnete          2. Die folgenden Bestimmungen des am 27. November 1990 in\nSchengener Übereinkommen und das 1990 unterzeichnete                       Paris unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt\nÜbereinkommen zur Durchführung des Schengener Überein-                     der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in\nkommens aus 1985. Teil 2 bezieht sich auf die Beitrittsinstru-             Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durch-\nmente und Teil 3 auf die relevanten abgeleiteten Schengen-                 führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni\nRechtsakte.                                                                1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-\nWirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der\nTeil 1                                      Französischen Republik, dessen Schlußakte und die dazu-\ngehörigen Erklärungen:\nDie Bestimmungen des am 14. Juni 1985 in Schengen zwischen\nden Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der              Artikel 1\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik                  Artikel 5 und 6\nunterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen\nSchlußakte: Teil I\nAbbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.\nTeil II, Erklärungen 2 und 3\nDie Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unter-\nzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien,                 Erklärung der Minister und Staatssekretäre.\nder Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik,\n3. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über\ndem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der\nden Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem\nNiederlande zur Durchführung des am 14. Juni 1985 unterzeich-\nÜbereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-\nneten Übereinkommens, mit Ausnahme folgender Artikel:\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-\nArtikel 2 Absatz 4                                                         schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der\nFranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Ab-\nArtikel 4, soweit Gepäckkontrollen betroffen sind\nbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der\nArtikel 10 Absatz 2                                                        Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeich-\nArtikel 19 Absatz 2                                                        neten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italie-\nnischen Republik, und die dazugehörigen Erklärungen.\nArtikel 28 bis 38 und die dazugehörigen Definitionen\n4. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn\nArtikel 60                                                                 unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des\nArtikel 70                                                                 Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen\nunterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des\nArtikel 74\nÜbereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-\nArtikel 77 bis 91, soweit sie von der Richtlinie des Rates                 schen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-\n91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes                 schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der\nvon Waffen abgedeckt sind                                                  Französischen Republik, dem die Italienische Republik mit\ndem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Über-\nArtikel 120 bis 125\neinkommen beigetreten ist, dessen Schlußakte und die\nArtikel 131 bis 133                                                        dazugehörigen Erklärungen:\nArtikel 134                                                                Artikel 1\nArtikel 139 bis 142                                                        Artikel 5 und 6\nSchlußakte: Erklärung 2                                                    Schlußakte: Teil I\nSchlußakte: Erklärungen 4, 5 und 6                                         Teil II, Erklärungen 2 und 3\nProtokoll                                                                  Teil III, Erklärungen 3 und 4\nGemeinsame Erklärung                                                       Erklärung der Minister und Staatssekretäre.\nErklärung der Minister und Staatssekretäre.\n5. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über\nden Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu\nTeil 2                                      dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985\nDie Bestimmungen der Beitrittsübereinkommen und Beitritts-                 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-\nprotokolle zum Übereinkommen von Schengen und zum Schen-                   schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der\ngener Durchführungsübereinkommen mit der Italienischen Repu-               Französischen Republik betreffend den schrittweisen Ab-\nblik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem König-             bau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der\nreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet              Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeich-\nam 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unter-               neten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italie-\nzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Öster-               nischen Republik, und die dazugehörigen Erklärungen.\nreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem              6. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn\nKönigreich Dänemark, der Republik Finnland und dem König-                  unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der\nreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in                      Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in\nLuxemburg), ausgenommen:                                                   Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durch-\n1. Das am 27. November 1990 in Paris unterzeichnete Proto-                führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni\nkoll über den Beitritt der Regierung der Italienischen Repu-         1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-\nblik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni                  Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der\n1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-               Französischen Republik, dem die Italienische Republik mit\nWirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der             dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Über-\nFranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Ab-              einkommen beigetreten ist, dessen Schlußakte und die\nbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.                       dazugehörigen Erklärungen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                    1125\nArtikel 1                                                        Teil II, Erklärung 2\nArtikel 7 und 8                                                  Teil III.\nSchlußakte: Teil I                                           11. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete\nTeil II, Erklärungen 2 und 3                                     Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs\nDänemark zu dem Übereinkommen über den schrittweisen\nTeil III, Erklärungen 2, 3, 4 und 5                              Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das\nErklärung der Minister und Staatssekretäre.                      am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, und die\ndazugehörige Erklärung.\n7. Das am 6. November 1992 in Madrid unterzeichnete Proto-\nkoll über den Beitritt der Regierung der Griechischen Repu-  12. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in\nblik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni              Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den\n1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-           Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990\nWirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der         in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durch-\nFranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Ab-          führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni\nbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der            1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nFassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeich-            den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlußakte und die\nneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italie-     dazugehörige Erklärung:\nnischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn unter-         Artikel 1\nzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der\nPortugiesischen Republik und des Königreichs Spanien,            Artikel 7 und 8\nsowie die dazugehörige Erklärung.                                Schlußakte: Teil I\n8. Die folgenden Bestimmungen des am 6. November 1992 in            Teil II, Erklärung 2\nMadrid unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt\nder Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in             Teil III\nSchengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durch-                Erklärung der Minister und Staatssekretäre.\nführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni\n1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-       13. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete\nWirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der         Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Finn-\nFranzösischen Republik, dem die Italienische Republik mit        land zu dem Übereinkommen über den schrittweisen Abbau\ndem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Über-          der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am\neinkommen sowie die Portugiesische Republik und das              14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, und die\nKönigreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unter-       dazugehörige Erklärung.\nzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, dessen\n14. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in\nSchlußakte und die dazugehörigen Erklärungen:\nLuxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den\nArtikel 1                                                        Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in\nSchengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durch-\nArtikel 6 und 7\nführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni\nSchlußakte: Teil I                                               1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nTeil II, Erklärungen 2, 3 und 4                                  den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlußakte und die\ndazugehörige Erklärung:\nTeil III, Erklärungen 1 und 3\nArtikel 1\nErklärung der Minister und Staatssekretäre.\nArtikel 6 und 7\n9. Das am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichnete Protokoll\nSchlußakte: Teil I\nüber den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu\ndem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985                 Teil II, Erklärung 2\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-           Teil III, mit Ausnahme der Erklärung über die Ålandinseln\nschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der\nFranzösischen Republik betreffend den schrittweisen Ab-          Erklärung der Minister und Staatssekretäre.\nbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,\n15. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete\nin der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990,\nProtokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs\n25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen\nSchweden zu dem Übereinkommen über den schrittweisen\nBeitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des\nAbbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das\nKönigreichs Spanien und der Portugiesischen Republik\nam 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, und die\nsowie der Griechischen Republik.\ndazugehörige Erklärung.\n10. Die folgenden Bestimmungen des am 28. April 1995 in\nBrüssel unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt     16. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in\nder Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schen-        Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den\ngen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des           Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990\nÜbereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-               in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durch-\nschen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirt-              führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni\nschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der             1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an\nFranzösischen Republik, dem die Italienische Republik, das       den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlußakte und die\nKönigreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie         dazugehörige Erklärung:\ndie Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen           Artikel 1\nvom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom\n6. November 1992 beigetreten sind, sowie dessen Schluß-          Artikel 6 und 7\nakte:                                                            Schlußakte: Teil I\nArtikel 1                                                        Teil II, Erklärung 2\nArtikel 5 und 6                                                  Teil III\nSchlußakte: Teil I                                               Erklärung der Minister und Staatssekretäre.","1126          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nTeil 3                              Erklärung     Gegenstand\nA. Die folgenden Beschlüsse des Exekutivausschusses:\nSCH/Com-ex    Erteilung von Schengen-Visa im Zusammen-\nErklärung        Gegenstand                                      (96) 13 rev   hang mit Artikel 30 Absatz 1 Lit. a des Schen-\n27. 6. 1996   gener Durchführungsübereinkommens\nSCH/Com-ex        Bestätigung der Erklärungen der Minister und\n(93) 10           Staatssekretäre vom\n14. 12. 1993      19. Juni 1992 und                              SCH/Com-ex    Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf\n30. Juni 1993 zum Inkrafttreten                (96) 27       Durchreise\n19. 12. 1996\nSCH/Com-ex        Verbesserung der praktischen Zusammen-\nSCH/Com-ex    Vergabe der Vorstudie des SIS II\n(93) 14           arbeit zwischen den Justizbehörden bei der\n(97) 2 rev 2\n14. 12. 1993      Bekämpfung des illegalen Handels mit Be-\n25. 4. 1997\ntäubungsmitteln\nSCH/Com-ex    Schengener Leitfaden zur polizeilichen Zu-\nSCH/Com-ex        Finanzregelung für die Einrichtung und den     (97) 6 rev 2  sammenarbeit im Bereich der öffentlichen\n(93) 16           Betrieb des Schengener C.SIS                   24. 6. 1997   Sicherheit und Ordnung\n14. 12. 1993\nSCH/Com-ex    Anteil Norwegens und Islands an den Kosten\nSCH/Com-ex        Verlängerung des einheitlichen Visums          (97) 18       für die Einrichtung und den Betrieb des C.SIS\n(93) 21                                                          7. 10. 1997\n14. 12. 1993\nSCH/Com-ex    Entwicklung des SIS\nSCH/Com-ex        Vertraulichkeit bestimmter Dokumente           (97) 24\n(93) 22 rev                                                      7. 10. 1997\n14. 12. 1993\nSCH/Com-ex    Inkraftsetzung des Schengener Durchfüh-\nSCH/Com-ex        Gemeinsame Grundsätze für die Annullierung,    (97) 29 rev 2 rungsübereinkommens in Griechenland\n(93) 24           Aufhebung und Verringerung der Gültigkeits-    7. 10. 1997\n14. 12. 1993      dauer einheitlicher Visa\nSCH/Com-ex    Harmonisierung der Visumpolitik\nSCH/Com-ex        Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von        (97) 32\n(94) 1 rev 2      Verkehrshindernissen und Aufhebung von         15. 12. 1997\n26. 4. 1994       Verkehrsbeschränkungen an den Binnnen-\nSCH/Com-ex    Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme zur\ngrenzen\n(97) 34 rev   einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel\nSCH/Com-ex        Ausstellung von einheitlichen Visa an der      15. 12. 1997\n(94) 2            Grenze                                         SCH/Com-ex    Änderung der C.SIS-Finanzregelung\n26. 4. 1994                                                      (97) 35\n15. 12. 1997\nSCH/Com-ex        Einführung eines automatisierten Verfahrens\n(94) 15 rev       zur Konsultation der zentralen Behörden ge-    SCH/Com-ex    Leitsätze für Beweismittel und Indizien im\n21. 11. 1994      mäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ                    (97) 39 rev   Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen\n15. 12. 1997  zwischen Schengen-Staaten\nSCH/Com-ex        Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Aus-\n(94) 16 rev       reisestempel                                   SCH/Com-ex    Tätigkeitsbericht der Task Force\n21. 11. 1994                                                     (98) 1, rev 2\n21. 4. 1998\nSCH/Com-ex        Einführung und Anwendung des Schengener\n(94) 17 rev 4     Regimes auf Verkehrsflughäfen und Lande-       SCH/Com-ex    Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-\n22. 12. 1994      plätzen                                        (98) 10       teien bei der Rückführung von Drittausländern\n21. 4. 1998   auf dem Luftweg\nSCH/Com-ex        Austausch von Statistiken über die Erteilung\n(94) 25           von Sichtvermerken                             SCH/Com-ex    C.SIS mit 15/18 Anschlüssen\n22. 12. 1994                                                     (98) 11\n21. 4. 1998\nSCH/Com-ex        Bescheinigung für das Mitführen von Sucht-\nSCH/Com-ex    Austausch vor Ort von statistischen Angaben\n(94) 28 rev       stoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß\n(98) 12       zur Visumerteilung\n22. 12. 1994      Artikel 75\n21. 4. 1998\nSCH/Com-ex        Inkraftsetzung des Schengener Durchfüh-\nSCH/Com-ex    Vertraulichkeit bestimmter Dokumente\n(94) 29 rev 2     rungsübereinkommens vom 19. Juni 1990\n(98) 17\n22. 12. 1994\n23. 6. 1998\nSCH/Com-ex        Gemeinsame Visapolitik                         SCH/Com-ex    Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu er-\n(95) PV 1 rev                                                    (98) 18 rev   greifen sind, bei denen es Probleme bei der\n(Punkt 8)                                                        23. 6. 1998   Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Ent-\nfernung aus dem Schengener Gemeinschafts-\nSCH/Com-ex        Annahme des Dokuments SCH/I (95) 40, rev 6\ngebiet ermöglichen\n(95) 20 rev 2     zum Verfahren für die Anwendung von Arti-\n20. 12. 1995      kel 2 Absatz 2 des Schengener Durchfüh-        SCH/Com-ex    Monaco\nrungsübereinkommens                            (98) 19\n23. 6. 1998\nSCH/Com-ex        Schneller Austausch statistischer Daten und\n(95) 21           konkreter Angaben über an den Außengren-       SCH/Com-ex    Abstempelung der Pässe der Visumantrag-\n20. 12. 1995      zen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwi- (98) 21       steller\nschen den Schengen-Staaten                     23. 6. 1998","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                  1127\nErklärung        Gegenstand                                    Erklärung        Gegenstand\nSCH/Com-ex       Einrichtung des Ständigen Ausschusses         SCH/Com-ex       Verbindungsbeamte\n(98) 26 def      Schengener Durchführungsübereinkommen         (99) 7 rev 2\n16. 9. 1998                                                    28. 4. 1999\nSCH/Com-ex       Besenklausel zur Abdeckung des gesamten       SCH/Com-ex       Entlohnung von Informanten\n(98) 29 rev      technischen Besitzstands Schengens            (99) 8 rev 2\n23. 6. 1998                                                    28. 4. 1999\nSCH/Com-ex       Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an       SCH/Com-ex       Illegaler Waffenhandel\n(98) 35 rev 2    EU-Beitrittskandidaten                        (99) 10\n16. 9. 1998                                                    28. 4. 1999\nSCH/Com-ex       Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Ein- SCH/Com-ex       Beschluß zum Übereinkommen über die Zu-\n(98) 37 def 2    wanderung                                     (99) 11 rev 2    sammenarbeit in Verfahren wegen Zuwider-\n16. 9. 1998                                                    28. 4. 1999      handlungen gegen Verkehrsvorschriften\nSCH/Com-ex       Ad hoc-Ausschuß Griechenland                  SCH/Com-ex       Aufhebung von Altfassungen des Gemein-\n(98) 43 rev                                                    (99) 13          samen Handbuches und der Gemeinsamen\n16. 9. 1998                                                    28. 4. 1999      Konsularischen Instruktion und Annahme der\nSCH/Com-ex       Inkraftsetzen des SDÜ für Griechenland                         Neufassungen\n(98) 49 rev 3\nSCH/Com-ex       Handbuch visierfähiger Dokumente\n16. 12. 1998\n(99) 14\nSCH/Com-ex       Grenzüberschreitende polizeiliche Zusam-      28. 4. 1999\n(98) 51 rev 3    menarbeit bei der Verhütung und Aufklärung\n16. 12. 1998     von Straftaten auf Ersuchen                   SCH/Com-ex       Verbesserung der polizeilichen Zusammen-\n(99) 18          arbeit bei der Verhütung und Aufklärung straf-\nSCH/Com-ex       Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizei-  28. 4. 1999      barer Handlungen\n(98) 52          lichen Zusammenarbeit\n16. 12. 1998\nSCH/Com-ex       Harmonisierung der Visumpolitik – Abschaf-    B. Die folgenden Erklärungen des Exekutivausschusses:\n(98) 53 rev 2    fung der grauen Listen\n16. 12. 1998                                                   Erklärung        Gegenstand\nSCH/Com-ex       Handbuch visierfähiger Dokumente              SCH/Com-ex       Bestimmung des Begriffs Drittausländer\n(98) 56                                                        (96) decl 5\n16. 12. 1998                                                   18. 4. 1996\nSCH/Com-ex       Einführung von harmonisierten Einladungs-     SCH/Com-ex       Erklärung zur Auslieferung\n(98) 57          erklärungen, Übernachtungsnachweisen bzw.     (96) decl 6\n16. 12. 1998     Nachweisen für die Übernahme von Verpflich-   rev 2\ntungen bezüglich der Mittel zum Bestreiten    26. 6. 1996\ndes Lebensunterhaltes\nSCH/Com-ex       Entführung von Minderjährigen\nSCH/Com-ex       Koordinierter Einsatz von Dokumentenbera-     (97) decl 13\n(98) 59 rev      tern                                          rev 2\n16. 12. 1998                                                   21. 4. 1998\nSCH/Com-ex       Standard im Betäubungsmittelbereich           SCH/Com-ex       SIS-Struktur\n(99) 1 rev 2                                                   (99) decl 2\n28. 4. 1999                                                    rev\nSCH/Com-ex       Haushalt Help Desk 1999                       28. 4. 1999\n(99) 3\n28. 4. 1999\nSCH/Com-ex       Einrichtungskosten C.SIS                      C. Die folgenden Beschlüsse der zentralen Gruppe:\n(99) 4\nBeschluß         Gegenstand\n28. 4. 1999\nSCH/Com-ex       Sirene-Handbuch                               SCH/C            Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Ein-\n(99) 5                                                         (98) 117         wanderung\n28. 4. 1999                                                    27. 10. 1998\nSCH/Com-ex       Besitzstand Telecom                           SCH/C            Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von\n(99) 6                                                         (99) 25          Informanten und V-Personen\n28. 4. 1999                                                    22. 3. 1999","1128                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000\nAnhang B\n(Artikel 2 Absatz 2)1)\nVerordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates vom 12. März 1999 zur                           Richtlinie Nr. 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über\nBestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-                          die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen\nschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines                         (ABl. L 256/51 vom 13. September 1991) und Empfehlung 93/\nVisums sein müssen (ABl. L 72/2 vom 18. März 1999)2);                                  216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zum Europäi-\nschen Feuerwaffenpaß (ABl. L 93/39 vom 17. April 1993)\nVerordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über\nin Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom\neine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164/1 vom 14. Juli 1995)\n12. Januar 1996 (ABl. L 30/47 vom 8. Februar 1996).\nund Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 über\nweitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visa-\ngestaltung (nicht veröffentlicht);\n1) Siehe auch die Erklärung des Rates und der Kommission in bezug auf die Richtlinie\n95/46/EG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Übereinkommens\nangenommen wurde.\n2) Unbeschadet ihrer Beziehung zu den im Rahmen der Schengener Zusammen-\narbeit angenommenen Bestimmungen über die Bestimmung der Drittländer, deren\nStaatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen oder die von einer derartigen\nPflicht befreit sind, die nach der Integration des Schengen-Besitzstands im Rahmen\nder Europäischen Union weiterhin Anwendung finden werden und die vom Wortlaut\ndes Anhangs A abgedeckt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2000                              1129\nSchlußakte\nDie Vertragsparteien haben diese Schlußakte mit folgenden                     Gleichbehandlung sicherstellen, keine Anwendung auf\nErklärungen angenommen:                                                         Auslieferungsverfahren.\n1. Erklärung Islands und Norwegens zu Artikel 4 Absatz 2:                  2. Erklärungen, die nach Artikel 6 Absatz 1 des am 13. De-\nzember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten\nHinsichtlich der auf Ministerebene stattfindenden Tagungen\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens abgegeben\ndes Gemischten Ausschusses vertreten Island und Nor-\nwurden, werden gegenüber Mitgliedstaaten der Euro-\nwegen die Auffassung, daß sie zu beurteilen haben, ob eine\npäischen Union, die eine Gleichbehandlung sicherstellen,\nbestimmte Frage unter die Formulierung „ihre Schwierig-\nnicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von\nkeiten“ (erster Gedankenstrich der obengenannten Bestim-\nStaatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend ge-\nmung) fällt oder als „für sie wichtig“ (zweiter Gedankenstrich\nmacht.\nder obengenannten Bestimmung) zu betrachten ist und ob\nsie Erörterungen auf Ministerebene erfordert. Im gemein-            4. Gemeinsame Erklärung zur Anhörung des Parlaments:\nsamen Interesse der Vertragsparteien ist vorgesehen, daß                Die Europäische Union, Island und Norwegen halten es für\nderartige „Schwierigkeiten“ und „wichtige Fragen“, wenn sie             angebracht, daß Angelegenheiten, die unter dieses Überein-\nim Rahmen der laufenden Zusammenarbeit auftreten, in der                kommen fallen, in den interparlamentarischen Sitzungen des\nRegel auf die Tagesordnung für den auf Ministerebene                    Europäischen Parlaments mit Island bzw. Norwegen erörtert\nzusammentretenden Gemischten Ausschuß gesetzt werden.                   werden.\nIsland und Norwegen weisen dennoch besonders auf das\nRecht der Mitglieder des Gemischten Ausschusses hin,                5. Erklärung des Rates der Europäischen Union, die mit der\nTagungen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 3 Ab-                 nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls erforder-\nsatz 3 des Übereinkommens auf allen Ebenen zu beantragen.               lichen Einstimmigkeit seiner Mitglieder angenommen wurde,\nzu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses:\n2. Erklärung Islands und Norwegens zu Artikel 8 Absatz 4:\nDer Rat geht davon aus, daß Beschlüsse, die der Gemisch-\nTritt ein Fall nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a, b, c                te Ausschuß nach Maßgabe des Übereinkommens faßt, von\noder d ein, so wird Island beziehungsweise Norwegen die                 den Vertretern der Mitglieder des Rates nach Artikel 6 Ab-\nin Artikel 3 Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch               satz 1 des Schengen-Protokolls und von den Vertretern der\nnehmen, eine Tagung des Gemischten Ausschusses auf                      Regierungen Islands und Norwegens einstimmig gefaßt\nMinisterebene zu beantragen, damit nach Mittel und Wegen                werden, es sei denn, die Geschäftsordnung oder das nach\nzur weiteren Anwendung des Übereinkommens gesucht                       Artikel 6 Absatz 2 des Schengen-Protokolls zu schließende\nwird.                                                                   Übereinkommen sehen etwas anderes vor.\n3. Erklärung Islands und Norwegens zur Auslieferung:                   6. Erklärung der Europäischen Kommission zur Unterbreitung\nvon Vorschlägen:\n1. Vorbehalte, die nach Artikel 13 des am 27. Januar 1977\nin Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Euro-                   Die Europäische Kommission wird ihre dieses Übereinkom-\npäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terro-                   men betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Euro-\nrismus eingelegt wurden, finden in den Beziehungen                  päischen Union und dem Europäischen Parlament unter-\nzu Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine                 breitet, in Kopie auch Island und Norwegen übermitteln.\nGeschehen zu Brüssel am achtzehnten Mai neunzehnhundert-\nneunundneunzig.\nFür den Rat der Europäischen Union\nGünter Verheugen\nFür die Republik Island\nH. Á s g r í m s s o n\nFür das Königreich Norwegen\nKnut Vollebæk"]}