{"id":"bgbl2-2000-26-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":26,"date":"2000-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/26#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_26.pdf#page=30","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden","law_date":"2000-07-06T00:00:00Z","page":1086,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2000\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Revision 2 des Übereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften\nfür Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,\ndie in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,\nund die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung\nvon Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden\nVom 6. Juli 2000\nDie Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme\neinheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegen-\nstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden\nkönnen, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Geneh-\nmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II S. 998),\nist nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens für folgenden weiteren Staat\nin Kraft getreten:\nAustralien                                                          am 25. April 2000\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n“The Government of Australia hereby               „Die Regierung von Australien erklärt hier-\ndeclares, pursuant to Article 1, paragraph 5     mit nach Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 11\nand Article 11, paragraph 3, that it will        Absatz 3, dass alle dem Übereinkommen\nnot be bound by any of the Regulations           in seiner geänderten Fassung angeschlos-\nannexed to the Agreement, as amended,            senen Regelungen für sie nicht verbindlich\nuntil further notice is given.                   sind, solange keine weitere Notifikation\nerfolgt.\nThe Government of Australia further              Die Regierung von Australien erklärt fer-\ndeclares, pursuant to Article 9, that the        ner nach Artikel 9, dass das Übereinkom-\nAgreement, as amended, will apply to all         men in seiner geänderten Fassung für alle\nterritories for whose international relations    Gebiete gelten wird, deren internationale\nAustralia is responsible, with the exception     Beziehungen Australien wahrnimmt, aus-\nof Norfolk Island.”                              genommen die Norfolkinsel.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Januar 2000 (BGBl. II S. 179).\nBerlin, den 6. Juli 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}