{"id":"bgbl2-2000-24-3","kind":"bgbl2","year":2000,"number":24,"date":"2000-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_24.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Sitz des Deutsch-Französischen Jugendwerks","law_date":"2000-06-26T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2000\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nVom 26. Juni 2000\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) – BGBl. 1969 II\nS. 1489; 1979 II S. 1334; 1998 II S. 2731 – ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nUkraine                                                    am 1. Juni 2000.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. September 1998 (BGBl. II S. 2652).\nBerlin, den 26. Juni 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den Sitz des Deutsch-Französischen Jugendwerks\nVom 26. Juni 2000\nMit Notenwechsel vom 12. April/23. Mai 2000 ist in Paris in Anwendung\ndes Artikels 14 Abs. 1 des Abkommens vom 25. November 1983 über die\nNeufassung des Abkommens vom 5. Juli 1963 über das deutsch-französische\nJugendwerk (BGBl. 1984 II S. 121) eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über den Sitz des Deutsch-Französischen Jugendwerks geschlossen\nworden, die gemäß ihrer Inkrafttretensklausel\nam 23. Mai 2000\nin Kraft getreten ist; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. Juni 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2000              891\nBotschaft der                                                         Paris, den 23. Mai 2000\nBundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Außenministerium\nder Französischen Republik den Empfang seiner Note Nr. 1049/SPE/CG/EU vom\n12. April 2000 zu bestätigen, mit der im Namen der französischen Regierung der\nAbschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagen wird.\nIhre Note lautet in deutscher Fassung wie folgt:\n„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland vorzuschlagen, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nFranzösischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den\nSitz des Deutsch-Französischen Jugendwerks (DFJW) mit folgendem Wortlaut zu\nschließen:\n‚Nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen\nRepublik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über das Deutsch-Franzö-\nsische Jugendwerk sowie den Verbalnoten vom 14. Mai und 8. Juli 1996 haben beide\nRegierungen über die Frage des Sitzes des DFJW beraten.\nEs wird vereinbart, dass der Sitz des Deutsch-Französischen Jugendwerks am 1. Sep-\ntember 2000, dem Datum, ab dem Frankreich den Sitzlandsbeitrag übernimmt, in die\nIle-de-France verlegt wird. Ab demselben Zeitpunkt wird eine Zweigstelle des DFJW, die\nsich auf ein Drittel der Mitarbeiter beschränkt, in Berlin eingerichtet.‘\nFalls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der Regie-\nrung der Französischen Republik einverstanden ist, werden diese Verbalnote und die\nAntwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und auf unbegrenzte Zeit\nin Kraft bleibt. Sie ersetzt mit dem Datum ihres Inkrafttretens die zwischen den beiden\nRegierungen durch Notenwechsel vom 14. Mai und 8. Juli 1996 geschlossene Verein-\nbarung.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlass, die Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-\nsichern.\nParis, den 12. April 2000“\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Außenministerium\nder Französischen Republik mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit den in der Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Die dortige\nNote und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren Regierun-\ngen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt und deren deutscher Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, dem Außen-\nministerium der Französischen Republik erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu\nversichern.\nAußenministerium der\nFranzösischen Republik\nParis"]}