{"id":"bgbl2-2000-23-9","kind":"bgbl2","year":2000,"number":23,"date":"2000-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/23#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_23.pdf#page=29","order":9,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 10. Februar 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung sowie über das gleichzeitige Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu diesem Abkommen","law_date":"2000-06-21T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2000           885\nzur Erbringung von vertraglichen Leistungen (Delivery/Task Order) nicht spätestens\nzwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der Leistungsaufforderung dem Auswärtigen\nAmt vorgelegt wird. Die erste „Delivery/Task Order“ mit einer Laufzeit vom 10. Juni\n2000 bis zum 30. September 2000 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die\nBotschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-\ngung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 12. Mai 2000 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 578 vom\n12. Mai 2000 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 12. Mai\n2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Abkommens vom 10. Februar 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung\nsowie über das gleichzeitige Inkrafttreten\nder Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu diesem Abkommen\nVom 21. Juni 2000\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu dem Ab-\nkommen vom 10. Februar 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die\nErstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung\n(BGBl. 2000 II S. 2) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem\nArtikel 9 Abs. 1\nam 29. Februar 2000\nin Kraft getreten ist.\nGleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens\nauch die Verordnung vom 22. Dezember 1999 zu dem Abkommen nach ihrem\nArtikel 2 Abs. 1 in Kraft getreten ist.\nBerlin, den 21. Juni 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}