{"id":"bgbl2-2000-23-8","kind":"bgbl2","year":2000,"number":23,"date":"2000-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/23#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_23.pdf#page=27","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation (SAIC)\" Nr. DOCPER 06)","law_date":"2000-06-19T00:00:00Z","page":883,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2000 883\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972\nüber die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 19. Juni 2000\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017; 1983 II\nS. 303; 1989 II S. 541; 1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV Abs. 3 für\nNicaragua                                               am 2. Dezember 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 20).\nBerlin, den 19. Juni 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“\n(Nr. DOCPER 06)\nVom 19. Juni 2000\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 12. Mai\n2000 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-\nwährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science\nApplications International Corporation (SAIC)“ (Nr. DOCPER 06) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 12. Mai 2000\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 19. Juni 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2000\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 12. Mai 2000\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 578 vom 12. Mai 2000 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Appli-\ncations International Corporation (SAIC)“ im Rahmen des Generalvertrages Nummer\nGS-23F-8006H einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbe-\ntreuung auf Basis der beigefügten Arbeitsbeschreibung (Statement of Work) DOCPER 06\n(Educational and Developmental Intervention Services (EDIS)) für die Streitkräfte der Ver-\neinigten Staaten von Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag betrifft Arbeitnehmerpositio-\nnen der Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Air-Force).\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ zur Erleichterung\nseiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird im\nRahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDienstleistungen im Bereich der Früherkennung und der medizinischen Versorgung für\nretardierte oder behinderte Säuglinge, Kleinkinder sowie Kinder und Jugendliche bis\nzum 21. Lebensjahr.\nDieser Vertrag umfasst folgende Berufe: Kinderpsychologen, Ärzte, examinierte Kran-\nkenschwestern, Spezialausbilder und Projektmanager im Bereich der Früherkennung,\nSozialarbeiter in der Familienbetreuung, Sozialarbeiter, Beschäftigungstherapeuten,\nPhysiotherapeuten und Logopäden.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Generalvertrag Nummer GS-23F-8006H\noder der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf\nBasis der Arbeitsbeschreibung (Statement of Work) DOCPER 06 zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science Applica-\ntions International Corporation (SAIC)“ über die Erbringung der unter Nummer 1 ge-\nnannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn die Aufforderung"]}