{"id":"bgbl2-2000-23-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":23,"date":"2000-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/23#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_23.pdf#page=25","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-ugandischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen","law_date":"2000-06-19T00:00:00Z","page":881,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2000            881\nBekanntmachung\nder deutsch-ugandischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines deutschen Fußballsachverständigen\nVom 19. Juni 2000\nDie in Kampala durch Notenwechsel vom 28. Dezember 1998/24. März 2000\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda über die Entsendung\neines deutschen Fußballsachverständigen ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 24. März 2000\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 19. Juni 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nDer Ständige Vertreter                                          Kampala, 28. Dezember 1998\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Erster Stellvertretender Premierminister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 20. März 1964 über Technische Zusammenarbeit\nzwischen unseren beiden Regierungen folgende Vereinbarung über die Entsendung eines\ndeutschen Fußballsachverständigen vorzuschlagen:\n1.     Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\na) Sie entsendet auf ihre Kosten einen Fußballsachverständigen für die Dauer von\nzwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Kampala;\ndie Entsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur\nmaximalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer\nder beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei\nMonaten schriftlich gekündigt wird.\nb) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem\nRecht.\n2.     Leistung der Regierung der Republik Uganda:\na) Sie stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und\ndienstliche Geräte (z.B. audiovisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sport-\ngeräte) zur Verfügung und sorgt für die zollfreie Einfuhr des Umzugsgutes sowie\nder Sportgeräte.\nb) Sie übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und\nseiner Familienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb der\nRepublik Uganda und bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder\nvorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland zu letzteren Reisen.\nc) Sie stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn\nmindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Kampala ausgewählte geeignete Partnerfach-\nkräfte zur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Verein-\nbarung weiterführen sollen.","882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2000\nd) Sie trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehr-\ngänge des Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an,\nden Sachverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.\nZu den Lehrgangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der\nTeilnehmer, ihre Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche\nTransportkosten.\ne) Sie sorgt dafür, daß Fußballsportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgän-\ngen des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freige-\nstellt werden.\nf) Sie trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sach-\nverständigen.\ng) Sie stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher\nArbeiten zur Verfügung.\nh) Sie ist damit einverstanden, daß der Sachverständige nach Absprache mit den\nzuständigen Behörden der Republik Uganda für eine Dauer von bis zu sechs\nWochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb der Repu-\nblik Uganda eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung zu Nummer 1 Buch-\nstabe a wird um diese Zeiten verlängert.\n3.     Der Fußballsachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Nationa-\nlen Sportkomitee der Republik Uganda in Kampala\n– beim Auf- und Ausbau des Fußballsports auf der Regional- und der Verbands-\nebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,\n– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,\n– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,\n– ein Instrumentarium zur Sichtung und Förderung junger Sportler zu entwickeln,\n– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,\n– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen zu hel-\nfen,\n– den Nationaltrainer bei der Vorbereitung internationaler Wettkämpfe zu beraten.\n4. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung\nihrer Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn,\noder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.\nb) Die Regierung der Republik Uganda, vertreten durch das Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten, gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.\n5.     Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n20. März 1964 über Technische Zusammenarbeit.\n6.     Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Uganda mit den unter den Nummern 1 bis 6 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nunseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Erster Stellvertretender Premierminister, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nBec k\nSeiner Exzellenz\ndem Ersten Stellvertetenden Premierminister und\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Uganda\nHerrn Eriya Kategaya\nKampala"]}