{"id":"bgbl2-2000-23-3","kind":"bgbl2","year":2000,"number":23,"date":"2000-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/23#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_23.pdf#page=22","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-06-13T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 2000\nDas in Nouakchott/Mauretanien am 10. Dezember\n1998 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nIslamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit (1998) ist nach seinem Artikel 6\nam 10. Dezember 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 1. bis 3. Juli 1998 in\nBonn geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhand-\nund\nlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 1998 –\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien –\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen                                       Art ikel 1\nRepublik Mauretanien,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          und/oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nzu vertiefen,                                                        Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\n15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       zu erhalten\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n1. für die Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        a) Aufbau des Agrarkreditwesens (UNCACEM) bis zu\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen,                              4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2000                                   879\nb) Gesundheit und Bevölkerung Hodh el Gharbi bis zu                   wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),         Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nc) Rehabilitierung von Kleinstaudämmen in der Region Hodh\nel Gharbi bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark),                                                                              Art ikel 3\nd) Kommunalentwicklung und Dezentralisierung bis zu                      Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\n2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-            die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ntausend Deutsche Mark),                                           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt             Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nworden ist;                                                           in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\n2. für die Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds bis zu\n500 000,– DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche                                             Art ikel 4\nMark).\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-            lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                 ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien               Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem spä-              in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur           ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nVorbereitung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben                  kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\nArt ikel 5\nanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                                   Die im Abkommen vom 29. Januar 1995 über Finanzielle\nZusammenarbeit in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c für das Vor-\nArt ikel 2                                    haben „Integrierte Regionalentwicklung im Senegaltal“ vorgese-\nhenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von 7 000 000,– DM (in\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nWorten: sieben Millionen Deutsche Mark) werden mit einem Teil-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nbetrag von 6 000 000,– DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nMark) reprogrammiert und zusätzlich für das im Abkommen vom\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\n15. Dezember 1996 über Finanzielle Zusammenarbeit in Artikel 1\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nAbsatz 1 Buchstabe a genannte Vorhaben „Aufbau der Fische-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nreiüberwachung“ verwendet. Eventuelle weitere Kostensteige-\ngen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 ge-\nrungen werden von der Regierung der Islamischen Republik\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nMauretanien finanziert.\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\nrungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge endet\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006.                                                        Art ikel 6\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, so-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,            Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 10. Dezember 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSt ep han Krier\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nS i d ’ El M o c t a r O u l d N a j i"]}