{"id":"bgbl2-2000-23-10","kind":"bgbl2","year":2000,"number":23,"date":"2000-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/23#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_23.pdf#page=30","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-06-21T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["886               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Juni 2000\nDas in Jaunde am 25. Mai 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKamerun über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 25. Mai 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juni 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Brückenrehabilitierung“ und „Soziale Vermarktung zur HIV-Prävention“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 unter Bezugnahme auf die Ziffern II.3.A und III.3.A des Proto-\nkolls der deutsch-kamerunischen Regierungsverhandlungen\nund\nvom 6. bis 8. Juli 1999 –\ndie Regierung der Republik Kamerun –\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKamerun,                                                                                       Art ikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\nvertiefen,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende\nBeträge zu erhalten:\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            1. Darlehen bis zu insgesamt 8 500 000,– DM (in Worten: acht\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorha-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        ben „Brückenrehabilitierung“, wenn nach Prüfung die Förde-\nin der Republik Kamerun beizutragen,                                    rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2000                              887\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 6 500 000,– DM (in           die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nWorten: sechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)          vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\nfür das Vorhaben „Soziale Vermarktung zur HIV-Prävention“,         genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt         acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben der sozialen        lehens- oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nInfrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-        diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                  2007.\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-               (2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht        selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung          Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nder Republik Kamerun, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau           Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nfür dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-            Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nrungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              lungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließen-\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vor-          den Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-           Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-                                   Art ikel 3\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen            Die Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für\ndient oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-        Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.             erhoben werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt                                        Art ikel 4\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur                Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-         aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-               rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von           Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses          die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nAbkommen Anwendung.                                                    welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArt ikel 2                                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ngen.\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nArt ikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nlehen oder der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 25. Mai 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. M i l d e b r a t h\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nM. O k o u d a"]}