{"id":"bgbl2-2000-22-7","kind":"bgbl2","year":2000,"number":22,"date":"2000-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/22#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_22.pdf#page=21","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2000-05-31T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000          849\nDie Vereinbarungsniederschrift „Letter of Agreement“ mit einer Laufzeit vom 1. April\n1999 bis zum 31. März 2001 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\n7. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 10. August 1999 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das\nUnternehmen „National Emergency Services (NES)“.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. April 2000 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 744 vom\n14. April 2000 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n14. April 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 31. Mai 2000\nDas in Sofia am 29. Oktober 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist\nnach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 29. März 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. Mai 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","850                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                                   Innerstaatliche Maßnahmen\ndie Regierung der Republik Bulgarien -                  (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaatli-\nchen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssa-\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu ge-     chen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim\nwährleisten, die von der zuständigen Behörde eines Vertrags-        Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlusssachen-\nstaats oder auf deren Veranlassung eingestuft und dem anderen       auftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Ver-\nVertragsstaat über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Behör-     schlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er\nden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der öffent-       im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechenden\nlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen staatlicher        Verschlusssachengrads gilt.\nVerträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider\n(2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluss-\nLänder übermittelt wurden,\nsachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die\nEinstufung veranlasst hat, Dritten zugänglich machen, unabhän-\ngeleitet von der Überzeugung, dass eine Regelung zum gegen-\ngig von den nationalen Regelungen der Vertragsparteien für die\nseitigen Schutz von Verschlusssachen geschaffen werden sollte,\nÄnderung beziehungsweise Aufhebung von Verschlusssachen-\ndie in Bezug auf alle Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwi-\ngraden. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den\nschen den Vertragsparteien sowie bei übertragenen Aufträgen,\nangegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen dürfen\nderen Ausführung den Austausch von Verschlusssachen erfor-\ninsbesondere nur solchen Personen zugänglich gemacht wer-\ndern, anzuwenden ist –\nden, deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich\ngemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung\nArtikel 1                              setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so\nstreng sein muss wie für den Zugang zu nationalen Verschluss-\nBegriffsbestimmung und Vergleichbarkeit                 sachen der entsprechenden Einstufung.\n(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind:                (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\n1. In der Bundesrepublik Deutschland:                               für die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-\ntung der Regelungen über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-      schlusssachen.\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz-\nbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Ver-                                Artikel 3\nanlassung eingestuft.                                                                     Vorbereitung\n2. In der Republik Bulgarien:                                                        von Verschlusssachenaufträgen\nTatsachen, Erkenntnisse und Gegenstände, die im Verzeich-         Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlusssachenauf-\nnis der ein Staatsgeheimnis in der Republik Bulgarien dar-     trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nstellenden Tatsachen, Erkenntnisse und Gegenstände ent-        tragspartei zu vergeben, bzw. beauftragt sie einen Auftragneh-\nhalten sind.                                                   mer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-\n(2) Die Vertragsparteien stellen fest, dass gemäß ihrer Gesetz-  rung dahingehend ein, dass der vorgeschlagene Auftragnehmer\ngebung eine inhaltliche Entsprechung folgender Verschluss-          bis zu dem angemessenen Verschlusssachengrad sicherheits-\nsachengrade besteht:                                                überprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-\nBundesrepublik Deutschland                                       fügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlusssachen zu\ngewährleisten. Diese Behörde ist verpflichtet zu bestätigen, dass\nGEHEIM                                                           das Überprüfungsverfahren des Auftragnehmers in Übereinstim-\nVS-VERTRAULICH                                                   mung mit der durch innerstaatliche Bestimmungen festgelegten\nForm zur Wahrung des Geheimschutzes erfolgte und von der\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH\nRegierung überwacht wird.\nRepublik Bulgarien\nArtikel 4\nSTROGO SEKRETNO\nDurchführung\nSEKRETNO\nvon Verschlusssachenaufträgen\nZA SLUˇEBNO POLZVANE.\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-\n(3) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrads VS-           antwortlich, dass jede Verschlusssache, die im Rahmen eines\nNUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ZA SLUˇEBNO POLZVANE                     Auftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschluss-\nfinden die nachstehenden Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 und 4, Arti- sachengrad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftrag-\nkel 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 keine Anwendung.                     nehmer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000                            851\ndieser in Form einer Liste (Verschlusssacheneinstufungsliste) die    nisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nvorgenommenen Verschlusssachen-Einstufungen mit. In diesem           Behörde zu übergeben;\nFalle unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer\n– die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung gel-\nzuständige Behörde der anderen Vertragspartei darüber, dass\ntenden Bestimmungen verpackt sein;\nder Auftragnehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflich-\ntet hat, für die Behandlung von Verschlusssachen, welche ihm      – die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbeschei-\nanvertraut werden, die Geheimschutzbestimmungen seiner eige-         nigung erfolgen;\nnen Regierung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der       – der Befördernde einen von der für die versendende oder die\nzuständigen Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung               empfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde ausge-\n(Geheimschutzverpflichtung) abzugeben.                               stellten Kurierausweis mit sich führen.\n(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine      (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-\nVerschlusssacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber     lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nzuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie   schutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.\nden Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftragneh-\nmer weiter.                                                          (5) Verschlusssachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN\nDIENSTGEBRAUCH/ZA SLUˇEBNO POLZVANE können an\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige  Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der\nBehörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutz-          Post versandt werden.\nbedürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutz-\nverpflichtung als Verschlusssache des eigenen Staates nach           (6) Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen\ndem jeweiligen Verschlusssachengrad gemäß der ihm zugeleite-      muss grundsätzlich verschlüsselt erfolgen. Mittel zur Verschlüs-\nten Verschlusssacheneinstufungsliste behandelt.                   selung bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden, die\nim Einzelfall Näheres vereinbaren. Verschlusssachen der Einstu-\n(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän-   fung „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“/ZA SLUˇEBNO\ndigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 und 3 entspre-     POLZVANE können in Einzelfällen und ausnahmsweise unge-\nchend.                                                            sichert übertragen werden, sofern zwischen Absender und Emp-\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschluss-    fänger für die erforderliche Übertragungsart keine Kryptiermög-\nsachenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise dass an den      lichkeit besteht, die Übertragungswege keine besonderen Risi-\ngeheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann be-     ken aufweisen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmit-\ngonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkehrun-       telbare Gefährdung vorliegen. Absender und Empfänger haben\ngen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder rechtzeitig     sich in diesem Fall zuvor über die beabsichtigte Übertragung zu\ngetroffen werden können.                                          verständigen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nBesuche\nKennzeichnung\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertagspartei wird\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für      im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlas-       schlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschluss-\nsung gemäß Artikel 1 Absatz 2 gekennzeichnet.                     sachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der\n(2) Die Kennzeichnungspflicht besteht auch in Bezug auf Ver-   zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-\nschlusssachen, die in Zusammenhang mit der Ausführung eines       währt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderlichen\nVerschlusssachenauftrags im Empfängerland entstehen.              Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen er-\nmächtigt sind.\n(3) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfänger\neiner Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen der           (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\nzuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder aufge-      partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem\nhoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt der       Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,      beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-\neinen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuheben, sechs       heiten der Anmeldung mit und stellen sicher, dass der Schutz\nWochen im Voraus mit.                                             personenbezogener Daten eingehalten wird.\nArtikel 6                                                        Artikel 8\nÜbermittlung von Verschlusssachen                                              Verletzung\nder Regelungen über den\n(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen               gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nKurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den         (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlusssachen nicht auszu-\nEmpfang der Verschlusssache und leitet sie gemäß den nationa-     schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen\nlen Regelungen über den Schutz von Verschlusssachen an den        Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.\nEmpfänger weiter.                                                    (2) Verletzungen der Regelungen über den gegenseitigen\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-     Schutz von Verschlusssachen werden von den zuständigen\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Be-          Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit\nschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter den       gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht\nBedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem diplo-       und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforderung\nmatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden dürfen,   diese Ermittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis zu\nsofern dessen Einhaltung den Transport oder die Ausführung        unterrichten.\nunangemessen erschweren könnte.\nArtikel 9\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\nKosten der\n– der Befördernde zum Zugang zu Verschlusssachen des ver-                    Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen\ngleichbaren Verschlusssachengrads ermächtigt sein;\nDie den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\n– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten      von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von\nVerschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-     der anderen Vertragspartei nicht erstattet.","852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000\nArtikel 10                               wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behör-\nde bei der Feststellung, ob solche Informationen, die ihr von der\nZuständige Behörden\nanderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, aus-\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche         reichend geschützt werden. Die Art der Konsultationen wird zwi-\nBehörden nach innerstaatlichem Recht für die Durchführung die-        schen den jeweils zuständigen Behörden im Einzelfall vereinbart.\nses Abkommens zuständig sind.\n(4) Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung\ndieser Vereinbarung ergeben, werden im Rahmen von Konsulta-\nArtikel 11                               tionen zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften\nArtikel 13\n(1) Übereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschlusssachen\ngeregelt wird und die zwischen den beiden Vertragsparteien bis                           Inkrafttreten, Geltungsdauer,\nzum Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen worden sind,                                  Änderung, Kündigung\ngelten fort, soweit ihre Bestimmungen nicht im Widerspruch zu            (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\ndiesem Abkommen stehen.                                               Regierung der Republik Bulgarien der Regierung der Bundes-\n(2) Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und         republik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\nPflichten werden nicht durch sich aus Übereinkünften der Ver-         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\ntragsparteien mit dritten Staaten ergebende Rechte und Pflich-        der Tag des Eingangs der Notifikation.\nten berührt.                                                             (2) Dieses Abkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft, es\nsei denn, dass eine der beiden Vertragsparteien sechs Monate\nArtikel 12                               vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres das Abkommen schrift-\nlich auf diplomatischem Wege kündigt. Im Falle der Kündigung\nKonsultationen\ndieses Abkommens sind die gemäß diesem Abkommen übermit-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen           telten oder beim Auftragnehmer entstandenen Verschlusssachen\nvon den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden         weiterhin nach den Bestimmungen des Artikels 2 zu behandeln,\nRegelungen zum Schutz von Verschlusssachen Kenntnis.                  solange das Bestehen der Einstufung dies erfordert.\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-             (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Änderung\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen          dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertragspartei\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.                   ein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den Vertrags-\nparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkommens auf-\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheits-\ngenommen.\nbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\nEinvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche in ihrem               (4) Änderungen dieses Abkommens werden im Wege des\nHoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre        diplomatischen Notenaustausches vereinbart. Die Änderungen\nVerfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen,          treten mit dem Datum der auf die einleitende Note erfolgenden\ndie ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt         Antwortnote in Kraft.\nGeschehen zu Sofia am 29. Oktober 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUrsula Seiler-Albring\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nBogomil Bonev"]}