{"id":"bgbl2-2000-22-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":22,"date":"2000-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/22#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_22.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarungen über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"National Emergency Services (NES) International, Inc.\" (Nr. DOCPER 07 bis 09)","law_date":"2000-05-31T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000  843\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 24. Mai 2000\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-\nüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.\n1994 II S. 2703) wird nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nÄthiopien                                                   am 11. Juli 2000\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 2000 (BGBl. II S. 244).\nBerlin, den 24. Mai 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarungen\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“\n(Nr. DOCPER 07 bis 09)\nVom 31. Mai 2000\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982\nII S. 530; 1994 II S. 2594) sind in Berlin durch Notenwechsel vom 14. April 2000\ndrei Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National Emergen-\ncy Services (NES) International, Inc.“ (Nr. DOCPER 07 bis 09) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarungen sind nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 14. April 2000\nin Kraft getreten; die deutschen Antwortnoten werden nachstehend veröffent-\nlicht.\nDiese Vereinbarungen ersetzen die Vereinbarung vom 10. August 1999\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und\nVergünstigungen an dasselbe Unternehmen (BGBl. 1999 II S. 948).\nBerlin, den 31. Mai 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000\nZu DOCPER 07\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 14. April 2000\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 743 vom 14. April 2000 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatus mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „National Emer-\ngency Services (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vereinbarungsniederschrift\n(„Letter of Agreement“) Nummer DOCPER 07 für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten\nvon Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DAJA02-99-\nM-1106 mit dem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Vereinbarung vom\n10. August 1999 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung\nseiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im\nRahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nMedizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfasst: Allgemeinmedizin, Kin-\nderheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Frauenheilkunde und Psychologie. Dieser\nVertrag umfasst folgende Berufe: Ärzte, Kinderpsychologen, examinierte Kranken-\nschwestern.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vereinbarungsniederschrift („Letter of\nAgreement“) Nummer DOCPER 07 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) Internatio-\nnal, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000          845\nDie Vereinbarungsniederschrift „Letter of Agreement“ mit einer Laufzeit vom 1. April\n1999 bis zum 31. März 2001 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\n7. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 10. August 1999 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das\nUnternehmen „National Emergency Services (NES)“.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. April 2000 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 743 vom\n14. April 2000 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n14. April 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000\nZu DOCPER 08\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 14. April 2000\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 745 vom 14. April 2000 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatus mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „National Emer-\ngency Services (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vereinbarungsniederschrift\n(„Letter of Agreement“) Nummer DOCPER 08 für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten\nvon Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DAJA02-99-\nM-1106 mit dem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Vereinbarung vom\n10. August 1999 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung\nseiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im\nRahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nMedizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfasst: Allgemeinmedizin, Kin-\nderheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Frauenheilkunde und Psychologie. Dieser\nVertrag umfasst folgende Berufe: Ärzte, Kinderpsychologen, examinierte Kranken-\nschwestern.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vereinbarungsniederschrift („Letter of\nAgreement“) Nummer DOCPER 08 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) Internatio-\nnal, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000          847\nDie Vereinbarungsniederschrift „Letter of Agreement“ mit einer Laufzeit vom 29. Ja-\nnuar 1999 bis zum 28. Januar 2001 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die\nBotschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendi-\ngung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\n7. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 10. August 1999 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa-\nten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „National Emergency Services (NES)“.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis\n7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. April 2000 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 745 vom\n14. April 2000 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 14. April\n2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin","848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2000\nZu DOCPER 09\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 14. April 2000\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 744 vom 14. April 2000 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatus mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „National Emer-\ngency Services (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vereinbarungsniederschrift\n(„Letter of Agreement“) Nummer DOCPER 09 für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten\nvon Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DAJA02-99-\nM-1106 mit dem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Vereinbarung vom\n10. August 1999 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung\nseiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im\nRahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nMedizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfasst: Allgemeinmedizin, Kin-\nderheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Frauenheilkunde und Psychologie. Dieser\nVertrag umfasst folgende Berufe: Ärzte, Kinderpsychologen, examinierte Kranken-\nschwestern.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vereinbarungsniederschrift („Letter of\nAgreement“) Nummer DOCPER 09 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) Internatio-\nnal, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet."]}