{"id":"bgbl2-2000-21-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":21,"date":"2000-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_21.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatlV)","law_date":"2000-06-26T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000\nVerordnung\nzur Inkraftsetzung der Verordnung\nüber die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatlV)\nVom 26. Juni 2000\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 des Bin-           (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Radar-\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der           simulatoren (§ 3.03 Nr. 2 des Anhangs zu Protokoll 28) ist\nBekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270),         die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\nder durch Artikel 3 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom             für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt\n17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden          Koblenz.\nist, und des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiff-          (4) Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer\nfahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 7 des        Zeugnisse (§ 3.03 Nr. 3 des Anhangs zu Protokoll 28) ist\nGesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) ge-         das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt        wesen.\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für                                   Artikel 3\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:                                       Prüfungskommissionen\n(1) Den Vorsitz in den Prüfungskommissionen der\nArtikel 1                          zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen führt\njeweils ein geeigneter Angehöriger der Wasser- und\nInkraftsetzung                        Schifffahrtsverwaltung des Bundes.\nFolgende von der Zentralkommission für die Rhein-            (2) Den Vorsitz in der Prüfungskommission der Wasser-\nschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse betreffend     schutzpolizei-Schule (Artikel 2 Abs. 2) führt ein Beamter\ndie Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten          des höheren Dienstes der Wasserschutzpolizeien der\n(Radarpatentverordnung – RadarPatV) werden hiermit auf       Länder.\ndem Rhein in Kraft gesetzt:\n(3) Bei der Abnahme der Prüfung zur Führung von\n1. Beschluss vom 26. November 1998 (1998-II-28)              Fähren (§ 1.02 Nr. 2 des Anhangs zu Protokoll 28) muss\nüber die Revision der Radarschifferpatentverordnung      der Prüfer nach § 3.01 Satz 3 des Anhangs zu Proto-\n(Protokoll 28);                                          koll 28 Angehöriger des zuständigen Wasser- und Schiff-\nfahrtsamtes sein.\n2. Beschluss vom 20. Mai 1999 (1999-II-19) über die\nErgänzung der Verordnung über die Erteilung von             (4) Die Prüfungskommissionen beschließen mit Stim-\nRadarpatenten (Protokoll 19).                            menmehrheit.\nDie Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.                                      Artikel 4\nRadarpatent für die Führer von Fähren\nArtikel 2\n(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt\nZuständige Behörden\nsich im praktischen Teil auf Prüfungsinhalte, die der\n(1) Zuständige Behörden für die Erteilung und den         Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen\nEntzug des Radarpatentes (§ 1.02 Nr. 2 und § 3.05 des        muss, für die er das Radarpatent beantragt. Das für die\nAnhangs zu Protokoll 28 und § 3.04 Nr. 1 der Anlage zu       Fährstrecke zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt\nProtokoll 19) sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen   setzt die Prüfungsinhalte unter Berücksichtigung der\nWest, Südwest, Ost und Süd. Diese sind auch zustän-          örtlichen Verhältnisse für den praktischen Prüfungsteil\ndige Behörden im Sinne der §§ 1.03, 2.02 Nr. 1, der          fest.\n§§ 3.01, 3.02, 3.03 Nr. 4 des Anhangs zu Protokoll 28 und       (2) Das Radarpatent nach § 1.02 Nr. 1 des Anhangs zu\ndes § 3.04 Nr. 4 Satz 2 der Anlage zu Protokoll 19.          Protokoll 28 schließt das Radarpatent zum Führen von\n(2) Zuständige Behörde für die Erteilung des Radar-       Fähren nach § 1.02 Nr. 2 des Anhangs zu Protokoll 28 ein.\npatentes für Angehörige der Wasserschutzpolizeien der\nLänder (§ 3.04 Nr. 1 der Anlage zu Protokoll 19 und § 3.05                             Artikel 5\ndes Anhangs zu Protokoll 28) ist die Wasserschutzpolizei-\nKosten\nSchule in Hamburg. Sie ist auch für den Entzug der von\nihr erteilten Patente zuständig. Insoweit ist sie auch          Die angemessenen Kosten nach § 3.06 des Anhangs zu\nzuständige Behörde im Sinne der §§ 1.03, 2.02 Nr. 1, der     Protokoll 28 werden auf der Grundlage des § 4 Abs. 2\n§§ 3.01, 3.02, 3.03 Nr. 4 des Anhangs zu Protokoll 28 und    Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Ver-\ndes § 3.04 Nr. 4 Satz 2 der Anlage zu Protokoll 19.          bindung mit der Kostenverordnung der Wasser- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000                819\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der                                    Artikel 8\nBinnenschifffahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008),\nÜbergangsvorschriften\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n18. April 2000 (BGBl. I S. 572), in der jeweils geltenden      (1) Die von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-\nFassung erhoben.                                            west nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur Ein-\nführung der Verordnung über die Erteilung von Radar-\nArtikel 6                          schiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezember\nBesondere Pflichten                       1964 (BGBl. 1964 II S. 2010), zuletzt geändert durch § 1\nder Verordnung vom 5. August 1987 (BGBl. I S. 2081),\n(1) Eine Radarfahrt darf nur durchführen, wer neben       anerkannten Befähigungszeugnisse gelten als Zeugnisse\ndem für die zu durchfahrende Strecke notwendigen            im Sinne des § 3.03 Nr. 3 des Anhangs zu Protokoll 28.\nSchifferpatent ein nach dieser Verordnung erteiltes\nRadarpatent besitzt.                                           (2) § 4.01 des Anhangs zu Protokoll 28 gilt auch für\nRadarschiffer-Zeugnisse, die nach dem 1. Januar 2000\n(2) Der Inhaber eines Radarpatents hat ein unbrauch-      bis zur Verkündung dieser Verordnung erteilt worden\nbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent        sind.\nunverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern\noder ihr zur Entwertung vorzulegen.\nArtikel 7                                                      Artikel 9\nOrdnungswidrigkeiten                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-           (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 7\nschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich       mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig\noder fahrlässig                                             tritt die Verordnung zur Einführung der Verordnung\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Radarfahrt durchführt     über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den\noder                                                     Rhein vom 23. Dezember 1964 (BGBl. 1964 II S. 2010),\nzuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. August\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 ein Radarpatent nicht oder\n1987 (BGBl. I S. 2081), außer Kraft.\nnicht rechtzeitig abliefert und nicht oder nicht recht-\nzeitig zur Entwertung vorlegt.                              (2) Artikel 7 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 26. Juni 2000\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nReinhard Klimmt","820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000\nProtokoll 28\nRevision der Radarschifferpatentverordnung\nBeschluss – 1998-II-28\nI.\nDie Zentralkommission,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen\n– hebt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 die Radarschifferpatentverordnung auf, die mit\nBeschluss 1964-II-29 angenommen und zuletzt durch Beschluss 1986-II-32 geändert\nworden ist,\n– beschließt die in der Anlage in deutscher, französischer und niederländischer Sprache\naufgeführte neue Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten (RadarPatV).\nDie neue RadarPatV tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.\nII.\nDie Zentralkommission,\nim Interesse einer schnellen Anwendung von Richtlinien nach § 1.03 RadarPatV,\nüberträgt die Billigung dieser Richtlinien ihrem Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und\nBerufsausbildungsfragen. Bei Uneinigkeit im Ausschuss werden die Entwürfe der Zentral-\nkommission vorgelegt.\nDer Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen berichtet der Zentral-\nkommission auf jeder Plenartagung über die Richtlinien, die seit der vorangegangenen\nPlenartagung gebilligt worden sind.\nIII.\nDie Zentralkommission\nbittet ihre Mitgliedstaaten, ihr jeweils mitzuteilen, wenn die zuständigen Behörden ihrer\nMitgliedstaaten gemäß § 3.03 ein anderes als nach der RadarPatV vorgeschriebenes\nZeugnis eines Drittstaates als gleichwertig anerkannt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000                       821\nAnhang zu Protokoll 28\nVerordnung\nüber die Erteilung von Radarpatenten\n(RadarPatV)\nKapitel 1                            2. Dem Antrag sind beizufügen:\nAllgemeine Bestimmungen                            a) ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit,\nb) eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,\n§ 1.01\nc) eine Kopie des Schifferpatentes,\nBegriffsbestimmungen\nd) eine Kopie des Funkzeugnisses.\nIn dieser Verordnung gelten als\n3. Vor Beginn der Prüfung sind die Originaldokumente nach\n1. „Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und\nNummer 2 Buchstabe b bis d auf Verlangen vorzulegen.\nFähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff;\n2. „Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der Radar\nzum Führen des Fahrzeuges benutzt wird;\nKapitel 3\n3. „Schifferpatent“ ein Rheinpatent oder ein anderes Befähi-\ngungszeugnis für die Binnenschifffahrt;                                         Verfahren für die Prüfung,\nAusstellung und den Entzug\n4. „Funkzeugnis“ ein auf der Grundlage der Regionalen Ver-\nder Radarpatente\neinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erteiltes gültiges\nFunkzeugnis.\n§ 3.01\n§ 1.02\nPrüfungskommission\nPatentpflicht\nDie zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfungen\n1. Wer eine Radarfahrt durchführt, muss neben dem für die zu     eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Prüfungskom-\ndurchfahrende Strecke notwendigen Schifferpatent ein nach    mission besteht aus einem Vorsitzenden, der Angehöriger der\ndieser Verordnung erteiltes Radarpatent besitzen.            zuständigen Behörde ist, und mindestens zwei weiteren Prüfern\n2. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3.03             mit ausreichender Sachkunde.\nzum Führen von Fähren in ihrem Zuständigkeitsbereich ein     Der Prüfer, der den praktischen Teil der Prüfung beaufsichtigt,\nRadarpatent unter Bedingungen erteilen, die den Besonder-    muss Inhaber des Radarpatentes sein.\nheiten der Fährstrecke, für die das Radarpatent gelten soll,\nentspricht.\n§ 3.02\n§ 1.03\nPrüfungstermine\nRichtlinien\nDie zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Zeitpunkt, Ort\nZur Anwendung dieser Verordnung können Richtlinien er-\nder Prüfung sowie Anmeldefristen rechtzeitig bekannt gemacht\nlassen werden. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.\nwerden.\nKapitel 2                                                          § 3.03\nPrüfung\nAnforderungen für\nden Erwerb eines Radarpatentes                    1. Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einer Prüfungskom-\nmission nach § 3.01 nachzuweisen, dass er entsprechend\n§ 2.01                                 dem Prüfungsprogramm in Anlage 1 (theoretischer und prak-\ntischer Teil) über ausreichende Kenntnisse für das Führen\nAllgemeine Bestimmungen                           eines Fahrzeuges mit Radar verfügt.\nWer das Radarpatent erwerben will, muss                       2. Die praktische Prüfung kann auch an einem von der zu-\na) mindestens 18 Jahre alt,                                          ständigen Behörde hierfür zugelassenen Radarsimulator\ndurchgeführt werden.\nb) Inhaber eines Schifferpatentes und\nc) Inhaber eines Funkzeugnisses                                  3. Die in Nummer 1 genannte Voraussetzung gilt als erfüllt,\nwenn der Bewerber ein anderes als nach dieser Verordnung\nsein.                                                                vorgeschriebenes Zeugnis besitzt, sofern dieses von der\nzuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens\n§ 2.02\nals gleichwertig anerkannt worden ist.\nAntrags- und Zulassungsverfahren\n4. Wer den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung\n1. Wer ein Radarpatent erwerben will, hat einen Antrag auf           nicht besteht, kann den nichtbestandenen Teil innerhalb\nZulassung zur Prüfung und Erteilung des Patentes mit fol-        eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums\ngenden Angaben an die zuständige Behörde zu richten:             bei derselben Prüfungskommission wiederholen. Die Wieder-\na) Vor- und Familienname,                                        holungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht-\nbestandenen Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs-\nb) Geburtstag und Geburtsort,                                    prüfung innerhalb eines Jahres nicht bestanden, muss das\nc) Anschrift.                                                    gesamte Prüfungsprogramm wiederholt werden.","822                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000\n5. Die Prüfungskommission teilt jedem Bewerber persönlich           des Fahrzeuges mit Radar eine für die Schifffahrt gefahrbringende\ndas Ergebnis seiner Prüfung mit. Sie muss auf Antrag des        Unfähigkeit gezeigt hat. Das Radarpatent kann auf Zeit oder für\nBewerbers mündliche Auskünfte über dessen Fehler erteilen       dauernd entzogen werden.\nund kann auch Einsicht in dessen Prüfungsunterlagen\ngewähren.\n§ 3.06\nKosten\n§ 3.04\nDie Prüfung, die Erteilung, die Ersatzausfertigung und der\nAusstellung des Radarpatentes\nUmtausch des Radarpatentes erfolgen gegen angemessene\n1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die          Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der\nzuständige Behörde das Radarpatent nach dem Muster der          Kosten bestimmt die zuständige Behörde. Sie kann die Kosten\nAnlage 2.                                                       ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung\n2. Der Besitz des Radarpatentes kann auf der Schifferpatent-        erheben.\nkarte mit der Aufschrift „Radar“ zusätzlich dokumentiert\nwerden.\nKapitel 4\n3. Radarpatente nach § 1.02 Nr. 2 erhalten den Vermerk:\n„nur gültig für die Führung von Fähren zwischen ……………                     Übergangs- und Schlussbestimmungen\nund …………… “.\n4. Ist ein Radarpatent unbrauchbar geworden, verloren gegan-                                       § 4.01\ngen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende                                 Gültigkeit der\nBehörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als                     bisherigen „Radarschifferzeugnisse“\nsolche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der\n1. „Radarschifferzeugnisse“, die nach den bis zum Inkrafttreten\nzuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein\ndieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind,\nunbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Patent\nbleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften gültig.\nist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Ent-\nwertung vorzulegen.                                             2. § 3.04 Nr. 2 gilt auch für „Radarschifferzeugnisse“.\n§ 3.05                                                              § 4.02\nEntzug des Radarpatentes                                  Umtausch von „Radarschifferzeugnissen“\nDas Radarpatent kann durch die zuständige Behörde, die es          „Radarschifferzeugnisse“ nach § 4.01 können in Radarpatente\nerteilt hat, entzogen werden, wenn der Inhaber bei der Führung      nach dieser Verordnung umgetauscht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000                      823\nAnlage 1\nPrüfungsprogramm\nfür den Erwerb eines Radarpatentes\nTeil A – Theoretischer Teil                                     3.2.2   Streufelder (z.B. an Brücken)\n3.2.3   Mehrfachreflektionen\n1.      Radartheorie\n3.2.4   Scheinziele\n1.1     Funkwelle, allgemein\n3.2.5   Abschattungen\n1.2     Geschwindigkeit der Funkwellenausbreitung\n3.2.6   Mehrwegausbreitung\n1.3     Reflektieren der Funkwelle (Radarreflektoren)\n3.3     Erscheinungsbild der von anderen Radaranlagen aus-\n1.4     Arbeitsweise von Radar                                          gehenden Störungen sowie Maßnahmen zu deren Be-\n1.5     Kennungsgrößen von Navigationsradaranlagen für die              seitigung\nBinnenschifffahrt\n4.      Bedienung des Radargerätes\n1.5.1   Frequenzbereich\n4.1     Einschaltzeit, Bereitschaft\n1.5.2   Sendeleistung\n4.2     Grundeinstellung, Abstimmung\n1.5.3   Sendepulsdauern\n4.3     Einstellung von Kontrast und Helligkeit\n1.5.4   Antennendrehzahlen\n4.4     Einstellung der Verstärkung\n1.5.5   Antenneneigenschaften\n4.5     Einstellung der Dämpfungen und Filter\n1.5.6   Sichtgeräte (Anzeigen und Bedienfunktion)\n4.6     Beurteilung der Bildqualität\n1.5.7   Sichtschirmdurchmesser\n1.5.8   Entfernungsbereiche                                     5.      Wendegeschwindigkeitsanzeiger\n1.5.9   Nahauflösung                                            5.1     Wirkungsweise\n1.5.10 Radiale Auflösung                                        5.2     Anwendungsmöglichkeiten\n1.5.11 Azimutale Auflösung                                      6.      Besondere polizeiliche Vorschriften\n2.      Auswertung des Radarbildes                              6.1     Verwendung von Funk, Schallzeichen, Kursabsprachen\n2.1     Standort der Antenne auf dem Bildschirm; Kurslinie      6.2     Materielle Mindestausstattung des Schiffes für die Radar-\nfahrt\n2.2     Ermittlung von Lage, Kurs und Drehbewegung des\neigenen Schiffes                                        6.3     Personelle Mindestausstattung und Fähigkeiten für die\nRadarfahrt\n2.3     Bestimmen von Abständen und Entfernungen\n2.4     Erkennen des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer\n(Stilllieger, entgegenkommende Schiffe, mitlaufende     Teil B – Praktischer Teil\nSchiffe)\n1.      Maßnahmen vor der Abfahrt\n2.5     Bedeutung der Hilfen zur Radarbildauswertung (Voraus-\nlinie, Entfernungsmessringe, Nachleuchtspur, Dezentrie- 1.1     Einschalten, Einstellen und Funktionskontrolle der Geräte\nrung)                                                   1.2     Interpretation des Radarbildes\n2.6     Grenzen der Informationsmöglichkeiten durch Radar       1.3     Aufgabenverteilung an Bord\n2.7     Unterschiede zwischen herkömmlichen Sichtgeräten\nund Tageslichtsichtgeräten                              2.      Fahren mit Radar\n2.1     Fahren und Wenden in stillen und fließenden Gewässern\n3.      Radarbildstörungen\n2.2     Einfahrt in einen Hafen oder schmales Gewässer – Aus-\n3.1     Vom eigenen Schiff ausgehende Störungen und mög-                fahrt aus einem Hafen oder einem schmalen Gewässer\nliche Maßnahmen zu deren Verminderung                           mit Funkabsprache und Schallzeichen\n3.1.1   Aufsplittung der Antennenkeule                          2.3     Begegnen und Überholen\n3.1.2   Abschattungen (blinde Sektoren)                         2.4     Halten an einem bestimmten Punkt\n3.1.3   Mehrfachreflektionen (z.B. in Laderäumen)               2.5     Erläuterung des Radarbildes\n3.2     Von der Umgebung ausgehende Störungen und mög-          2.6     Erteilen von Ruderkommandos an den Rudergänger\nliche Maßnahmen zu deren Verminderung\n2.7     Verhalten bei besonderen Vorkommnissen (z.B. gefähr-\n3.2.1   Störungen durch Regen oder Wellengang                           liche Verkehrssituationen oder Ausfall von Geräten)","824                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000\nAnlage 2\nModèle de Patente Radar/\nMuster des Radarpatentes/\nModel van het Radarpatent\n1) ……………………………………………………………………                                                            Nr. ………………………………………………………………….. 2)\nPatente radar/Radarpatent/Radarpatent\nConformément aux dispositions du Règlement des patentes radar,\nAuf Grund der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten ist\nOp grond van de bepalingen van het Reglement betreffende het verlenen van Radarpatenten is\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 3)\nné le                                                                                    à\ngeboren am .………………………………………………………                                                        in …………………………………………………………………… 4)\ngeboren op                                                                               te\nest autorisé à utiliser une installation de radar pour conduire un bateau.\nberechtigt, eine Radaranlage zum Führen eines Fahrzeuges zu benutzen.\ngerechtigd een radarinstallatie voor het voeren van een schip te gebruiken.\nle\n……………………………………………………………………… 5) den ………………………………………………………………… 6)\nde\n……………………………………………………………………… 8)\n……………………………………………………………………… 9)\n7)\n……………………………………………………………………………\nSignature du titulaire/Unterschrift des Inhabers/Handtekening van de houder\nLe soussigné certifie que cette patente a été signée en sa présence par le titulaire.\nEs wird bescheinigt, dass das Patent in Gegenwart des Unterzeichneten\nvon dem Inhaber unterschrieben worden ist.\nOndergetekende verklaart, dat het patent in zijn tegenwoordigheid door de houder\nis ondertekend.\n………………………………………………………………………………………………………… 10)\n………………………………………………………………………………………………………… 11)\n1) Pays de délivrance de la patente/Ausstellerstaat/Land van afgifte van het patent\n2) Numéro du registre/Nummer im Verzeichnis/Nummer van het register\n3) Nom et prénoms/Vor- und Zuname/Naam en voornaam\n4) Date et lieu de naissance/Geburtstag und -ort/Geboortedatum en -plaats\n5) Lieu de délivrance de la patente/Ausstellungsort des Patentes/Plaats van afgifte van het patent\n6) Date de délivrance de la patente/Ausstellungsdatum des Patentes/Datum van afgifte van het patent\n7) Sceau de l’autorité délivrant la patente/Siegel der Ausstellungsbehörde/Stempel van de autoriteit die het patent afgeeft\n8) Désignation de l’autorité délivrant la patente/Bezeichnung der ausstellenden Behörde/Aanduiding van de autoriteit die het diploma afgeeft\n9) Signature de l’autorité délivrant la patente/Unterschrift des ausstellenden Beamten/Handtekening van de autoriteit die het patent afgeeft\n10) Indication de l’autorité qui remet la patente au titulaire/Ausstellende Behörde/Autoriteit die het patent afgeeft\n11) Signature de l’autorité qui remet la patente au titulaire/Unterschrift der ausstellenden Behörde/Handtekening van de autoriteit die het patent afgeeft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000         825\nProtokoll 19\nErgänzung\nder Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten\nBeschluss – 1999-II-19\nDie Zentralkommission,\nunter Bezugnahme auf ihren Beschluss 1998-II-28,\nnach Kenntnissnahme, dass eine Erhebung von Gebühren für die Prüfung und Ausstel-\nlung der Radarpatente ohne besondere Regelung in der Verordnung über die Erteilung von\nRadarpatenten nicht in allen Mitgliedstaaten möglich ist,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsbildungsfragen,\nbeschließt die Ergänzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten, die am\n1. Januar 2000 in Kraft tritt, durch einen neuen § 3.06 sowie die Änderungen in § 3.04\nNr. 1 und 4 und § 4.02.\nDie Änderungen und die Ergänzung sind in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt\nund treten am 1. Januar 2000 in Kraft.\nAnlage zu Protokoll 19\n1. § 3.04 Nr. 1 und 4 lautet wie folgt:\n„1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die zuständige Behörde das\nRadarpatent nach dem Muster der Anlage 2.\n4. Ist ein Radarpatent unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst\nabhanden gekommen, stellt die ausstellende Behörde auf Antrag eine Ersatzaus-\nfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber\nder zuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein unbrauchbar oder\nwieder aufgefundenes Patent ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder\nihr zur Entwertung vorzulegen.“\n2. § 3.06 (neu) lautet wie folgt:\n„§ 3.06\nKosten\nDie Prüfung, die Erteilung, die Ersatzausfertigung und der Umtausch des Radar-\npatentes erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller.\nDie Höhe der Kosten bestimmt die zuständige Behörde. Sie kann die Kosten ganz oder\nteilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben.“\n3. § 4.02 lautet wie folgt:\n„§ 4.02\nUmtausch von „Radarschifferzeugnissen“\n„Radarschifferzeugnisse“ nach § 4.01 können in Radarpatente nach dieser Verord-\nnung umgetauscht werden.“"]}