{"id":"bgbl2-2000-21-1","kind":"bgbl2","year":2000,"number":21,"date":"2000-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (EG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetz)","law_date":"2000-07-10T00:00:00Z","page":814,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["814   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 29. November 1996\naufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nbetreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz\nder finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften\ndurch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nim Wege der Vorabentscheidung\n(EG-Finanzschutz-Auslegungsprotokollgesetz)\nVom 10. Juli 2000\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 29. November 1996 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die\nEuropäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den\nSchutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentschei-\ndung und den hierzu abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Das Protokoll\nund die Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\neine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich ihm in einem schwebenden\nVerfahren stellt, und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den\nSchutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des\nersten Protokolls vom 27. September 1996 zu diesem Übereinkommen bezieht,\nwenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erfor-\nderlich hält.\n(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln\ndes innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof\nder Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Ab-\nsatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Ent-\nscheidung für erforderlich hält.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage seiner Verkündung in\nKraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel\n4 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-\ntens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 10. Juli 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000                        815\nProtokoll\naufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nbetreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz\nder finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung\nDie Hohen Vertragsparteien                                                                    Artikel 3\nhaben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt,            (1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der\ndie dem Übereinkommen beigefügt werden:                            Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des\nGerichtshofs sind anwendbar.\nArtikel 1                         (2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäi-\nschen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat unabhängig\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschei-       davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder\ndet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabent-           nicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der\nscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den           Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder\nSchutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein-        schriftliche Erklärungen abgeben.\nschaften und des am 27. September 1996 erstellten Protokolls\nzu diesem Übereinkommen1), nachstehend als „erstes Protokoll“\nbezeichnet.                                                                                      Artikel 4\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nArtikel 2                      staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\n(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung         (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Ab-\ndieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgege-      schluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vor-\nbene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäi-     schriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie\nschen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens          alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.\nüber den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen\nGemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Überein-           (3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung\nkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von              gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der An-\nAbsatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.                            nahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls\ndurch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese\n(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1       Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühe-\nabgibt, kann angeben, daß                                          stens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Schutz\na) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Ent-       der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in\nscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-     Kraft.\nstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Ge-\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die                                    Artikel 5\nsich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die\nsich auf die Auslegung des Übereinkommens über den                (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der\nSchutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemein-    Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.\nschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkom-          (2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\nmen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es\neine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erfor-     (3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäi-\nderlich hält,                                                  schen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt\nwird, ist verbindlich.\nb) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in       (4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat\neinem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Aus-   neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder\nlegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziel-       zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn\nlen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des         es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht\nersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur         in Kraft ist.\nVorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entschei-\ndung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.                                 Artikel 6\nJeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der\n1) ABl. Nr. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 1.                      dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interes-","816                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000\nsen der Europäischen Gemeinschaften gemäß dessen Artikel 12              (3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den\nbeitritt, muß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.             Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.\nArtikel 7\nArtikel 8\n(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Än-\nderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind            (1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\ndem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.         Verwahrer dieses Protokolls.\n(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mit-          (2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden\ngliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen            oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der\nVorschriften empfiehlt.                                                Europäischen Gemeinschaften.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten November\nneunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in däni-\nscher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-\nscher, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer,\nschwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2000            817\nErklärung\nzur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens\nüber den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften\nund des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens\ndurch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nim Wege der Vorabentscheidung\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion –\nim Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Ausarbeitung des Protokolls\nbetreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interes-\nsen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nschaften im Wege der Vorabentscheidung,\nin dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten\nÜbereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen –\nerklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Ver-\nfahren für die Annahme des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen\nder Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses\nÜbereinkommens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.\nErklärung gemäß Artikel 2\nBei der Unterzeichnung dieses Protokolls haben folgende Staaten erklärt, daß sie die\nZuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des\nArtikels 2 anerkennen:\nDie Französische Republik, Irland und die Portugiesische Republik nach Maßgabe des\nArtikels 2 Absatz 2 Buchstabe a;\ndie Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich der Nieder-\nlande, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden nach\nMaßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b.\nErklärung\nDie Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich der Nieder-\nlande und die Republik Österreich behalten sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen\nRecht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidun-\ngen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden\nkönnen, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen,\nwenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den\nSchutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des ersten Pro-\ntokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.\nFür das Königreich Dänemark und das Königreich Spanien wird/werden die Erklä-\nrung(en) im Zeitpunkt der Annahme abgegeben."]}