{"id":"bgbl2-2000-2-5","kind":"bgbl2","year":2000,"number":2,"date":"2000-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/2#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_2.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der Änderungsvereinbarung zu der deutsch-ame.rikanischen Vereinbarung vom 7. Oktober 1998 über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation (SAIC)\"","law_date":"1999-12-13T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2000 33\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten\nVom 13. Dezember 1999\nDas Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild\nlebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2\nfür\nKongo                                                  am 1. Januar 2000\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. September 1999 (BGBl. II S. 980).\nBerlin, den 13. Dezember 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\nder Änderungsvereinbarung\nzu der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 7. Oktober 1998\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“\nVom 13. Dezember 1999\nDurch Notenwechsel vom 30. August 1999 wurde in Bonn und Berlin eine\nÄnderungsvereinbarung zu der durch Notenwechsel vom 7. Oktober 1998\ngeschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Science Applications International Corporation (SAIC)“ (BGBl. 1999 II S. 42)\ngeschlossen, deren rückwirkende Rechtswirkung\nzum 7. Oktober 1998\nfestgelegt wurde; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Dezember 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2000\nAuswärtiges Amt                                                 Bonn, den 30. August 1999\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 109 vom 30. August 1999 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter Bezug auf die durch Noten-\nwechsel vom 7. Oktober 1998 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science\nApplications International Corporation (SAIC)“ im Namen der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika folgende Änderungsvereinbarung vorzuschlagen:\n1. Der Wortlaut der Vereinbarung vom 7. Oktober 1998 zwischen der Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe der Vertragsnummer am Ende des zweiten Textabsatzes der Ver-\nbalnote Nr. 423 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika sowie am\nEnde des dritten Textabsatzes der Antwortnote des Auswärtigen Amts vom\n7. Oktober 1998 wird im deutschen Wortlaut beider Noten von „(Vertragsnummer:\nDADA-01-95-0-0006)“ und im englischen Wortlaut von „(Vertragsnummer: DADA-\n01-95-D-0006)“ geändert in „(Vertragsnummer: DASW 01-95-C-0081)“.\nb) Nach Nummer 5 der Vereinbarung wird folgende Nummer 6 eingefügt:\n„6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag Nr. DASW 01-95-C-0081\nzwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unter-\nnehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Die Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.“\nc) Im auf die Nummern 1 bis 6 folgenden Textabsatz werden die Worte „mit den unter\nNummer 1 bis 5 gemachten Vorschlägen“ ersetzt durch die Worte „mit den unter\nNummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen“.\n2. Diese Änderungen sollen als mit rückwirkender Rechtswirkung ab 7. Oktober 1998 ver-\neinbart gelten.\n3. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Änderungsvereinbarung zur eingangs genannten Vereinbarung vom 7. Oktober 1998\nbilden, deren rückwirkende Rechtswirkung mit 7. Oktober 1998 festgelegt ist.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereingten Staaten von Amerika Nr. 109 vom\n30. August 1999 und diese Antwortnote eine Änderungsvereinbarung zur eingangs\ngenannten Vereinbarung vom 7. Oktober 1998 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, deren\nrückwirkende Rechtswirkung zum 7. Oktober 1998 festgelegt und deren deutscher und\nenglischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}