{"id":"bgbl2-2000-2-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":2,"date":"2000-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_2.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1998","law_date":"1999-12-02T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["30                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998\nVom 2. Dezember 1999\nDas in Peking am 9. Juni 1999 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 9. Juni 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Dezember 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1998\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    a) Windpark IV bis zu 32 000 000,– DM (in Worten: zwei-\nunddreißig Millionen Deutsche Mark),\nund\nb) Moderne Kohlekraftwerke bis zu 34 000 000,– DM (in\ndie Regierung der Volksrepublik China –\nWorten: vierunddreißig Millionen Deutsche Mark),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               c) Eisenbahnelektrifizierung 2. Teilstrecke Shenyang – Dalian\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-                     bis zu 60 000 000,– DM (in Worten: sechzig Millionen\nblik China,                                                                    Deutsche Mark),\nd) Umweltprogramm Energie I bis zu 50 000 000,– DM (in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nWorten: fünfzig Millionen Deutsche Mark),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                             wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist;\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 24 000 000,– DM (in\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für die\nVorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Volksrepublik China beizutragen,                                      a) Aufforstung zur Wüstenbekämpfung Innere Mongolei bis\nzu 12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die 16. Sitzung der                 Mark),\nGemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammen-                b) Aufforstung zur Wüstenbekämpfung Liaoning bis zu\narbeit vom 29. Mai 1998 –                                                      12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche\nMark),\nsind wie folgt übereingekommen:\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umwelt-\nArt ikel 1\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nes der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-\nerhalten:\ngen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste-\n1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 176 000 000,– DM            henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\n(in Worten: einhundertsechsundsiebzig Millionen Deutsche        Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft in Höhe von bis zu\nMark) für die Vorhaben                                          304 600 000,– DM (in Worten: dreihundertvier Millionen sechs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2000                            31\nhunderttausend Deutsche Mark) zur Ermöglichung von Verbund-                                     Art ikel 3\nkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kreditan-\nDie Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das in Absatz 1\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nNummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben Moderne Kohle-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nkraftwerke bis zu 144 600 000,– DM (in Worten: einhundert-\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nvierundvierzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark),\nVolksrepublik China erhoben werden können.\nfür das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben\nEisenbahnelektrifizierung 2. Teilstrecke Shenyang –Dalian bis\nzu 60 000 000,– DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche                                       Art ikel 4\nMark) und für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d genannte            Für die sich aus der Gewährung von Darlehen und der Finan-\nVorhaben Umweltprogramm Energie I bis zu 100 000 000,– DM           zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden\n(in Worten: einhundert Millionen Deutsche Mark) zu über-            Regierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung. Insoweit\nnehmen.                                                             sind die Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwi-\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b         schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nbezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht           Regierung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammen-\nerfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik            arbeit maßgebend.\nDeutschland der Regierung der Volksrepublik China, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für diese Vorha-                                Art ikel 5\nben bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge ein            (1) Das im Abkommen vom 27. Februar 1992 über Finanzielle\nDarlehen zu erhalten.                                               Zusammenarbeit für das Vorhaben „Rehabilitierung thermischer\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      Kraftwerke II“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           von 1 300 000,– DM (in Worten: eine Million dreihunderttausend\nland und der Regierung der Volksrepublik China durch andere         Deutsche Mark), das im Abkommen vom 29. April 1993 über\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 Buch-        Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Trinkwasserver-\nstaben a und b bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des         sorgung Shizuishan“ vorgesehene Darlehen wird mit einem\nUmweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfe-    Betrag von 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen Deut-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die          sche Mark) und das im Abkommen vom 13. Juli 1995 über Finan-\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines          zielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Programm Kohlekraft-\nFinanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,      werke moderner Umwelttechnologie“ vorgesehene Darlehen\nandernfalls ein Darlehen gewährt werden.                            wird mit einem Betrag von 30 000 000,– DM (in Worten: dreißig\nMillionen Deutsche Mark) reprogrammiert und zusätzlich für das\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben\nRegierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt       „Moderne Kohlekraftwerke“ verwendet, wenn nach Prüfung des-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur         sen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\n(2) Der im Abkommen vom 29. April 1993 über Finanzielle\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Aufforstung III“ vorgesehene\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nFinanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 8 000 000,– DM\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) reprogrammiert und in\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-     Höhe von 4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für           Mark) für einen Studien- und Fachkräftefonds sowie in Höhe von\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                  4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu-\nsätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nerwähnte Vorhaben „Aufforstung zur Wüstenbekämpfung Innere\nArt ikel 2                              Mongolei“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vor-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Finanzen\nder Volksrepublik China zu schließenden Verträge. Auf diese Ver-                                Art ikel 6\nträge findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem das                 Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\nAbkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bun-          Abkommens vom 10. Juni 1985 sowie des dazugehörenden\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik         Briefwechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezem-\nChina über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Die      ber 1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\nZusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\ninnerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nArt ikel 7\nsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen\nwurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet die Frist am      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n31. Dezember 2006.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Peking am 9. Juni 1999 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUeb ersc haer\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nJin Liqun"]}