{"id":"bgbl2-2000-2-1","kind":"bgbl2","year":2000,"number":2,"date":"2000-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1999-12-01T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["26               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowenischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden\nPersonen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 1. Dezember 1999\nDas in Berlin am 21. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Slowenien\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-\nverkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 18\nam 15. Oktober 1999\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 1. Dezember 1999\nBund esminist erium\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nDr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. H u b e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Slowenien\nüber den grenzüberschreitenden\nPersonen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-\nund\nsonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\ndie Regierung der Republik Slowenien –\nin dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güterver-                                     Art ikel 3\nkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern –                           (1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nhaben folgendes vereinbart:\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\ngelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nArt ikel 1                                 legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-           Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nlichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Perso-         werden.\nnen und Gütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der            (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien und im          hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nTransit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheits-        regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\ngebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen              unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nberechtigt sind.                                                      Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur\nPersonenverkehr                                Arbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Son-\nderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.\nArt ikel 2\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die              der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-           parteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nsen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt           nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-\nauch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-             tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu\ndiensten.                                                             fünf Jahren erteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2000                             27\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-                               Art ikel 5\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der         (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider              im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\nVertragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Be-     im Sinne von Artikel 4 ist.\ntriebs.\n(2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge  bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen        a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme       den, das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reise-\ndes Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-            gruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt\nministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersen-          (Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\nden.                                                               oder\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-      b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-\ndere folgende Angaben enthalten:                                        men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift           (Leerrückfahrten),\ndes antragstellenden Unternehmens;                           oder\n2. Art des Verkehrs;                                             c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\nselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wö-           gangsort zurückzubringen.\nchentlich);\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n5. Fahrplan;                                                     weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dieses\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\ngestattet.\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-\ngangsstellen);                                                  (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;                                  tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar\nan die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten.\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nEr soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;         gestellt werden.\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).                   (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\nAngaben enthalten:\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nArt ikel 4\ndes Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab ge-          stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nbildete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rück-\n2. Zweck der Reise (Beschreibung);\nfahrten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,      3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren     4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Rei-\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet              segruppe;\nund Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Rei-\nseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu     5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft       6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gege-          besetzt oder leer erfolgen sollen;\nbenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste\n7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten\nmüssen Leerfahrten sein.                                           8. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\nzenden Kraftomnibusse.\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen        (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden     verkehre werden in der nach Artikel 16 gebildeten Gemischten\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-        Kommission vereinbart.\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung                                    Art ikel 6\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der An-           (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5\ntrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die        Absätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem\nzuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll  Unternehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen\nmindestens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt wer-         weder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im\nden.                                                               Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach           der Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen des\nAbsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6          Linienverkehrs kann jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die\nnoch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort     Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer aus den Hoheits-\nund Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste     gebieten der Vertragsparteien einsetzen. Diese brauchen in der\nwährend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie       Genehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch\nüber die Dauer des Aufenthalts enthalten.                          eine amtliche Ausfertigung dieser Urkunde und den Vertrag oder\neine beglaubigte Ausfertigung des Vertrags mit sich führen.\n(5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\nverkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden              (2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-\nwerden erforderlichenfalls in der nach Artikel 16 gebildeten       gen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind\nGemischten Kommission erarbeitet.                                  bei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug","28                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2000\nmitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen           9. Beförderungen von Medikamenten, medizinischen Geräten\nKontrollbehörden vorzuweisen. Die Kontrolldokumente sind vor               und Ausrüstungen sowie anderen zur humanitären Hilfelei-\nBeginn der Fahrt vollständig auszufüllen.                                  stung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkata-\nstrophen) bestimmten Gütern;\n10. Beförderungen von lebenden Tieren;\nGüterverkehr\n11. Beförderungen von Gepäck in Anhängern an Kraftomnibus-\nsen;\nArt ikel 7\n12. Beförderungen von Wohncontainern, sofern es sich nicht\nUnternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des                 um Handelsgut handelt.\nWerkverkehrs bedürfen für Beförderungen zwischen dem\n(2) Die nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission kann\nHoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen\nweitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\nist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im\nmen.\nTransitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für\njede Beförderung der Genehmigung der zuständigen Behörde\ndieser Vertragspartei. Artikel 12 Absatz 2 des Verkehrsabkom-                                    A r t i k e l 10\nmens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und              (1) Die für Unternehmer der Republik Slowenien erforderlichen\nder Republik Slowenien vom 5. April 1993 bleibt unberührt.           Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-\nkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und von den zustän-\ndigen Behörden der Republik Slowenien ausgegeben.\nArt ikel 8\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur    erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                            für Verkehr und Kommunikation der Republik Slowenien erteilt\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-    und von dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte     Deutschland oder von den von ihm beauftragten Behörden aus-\nAnhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort ihrer Zulas-         gegeben.\nsung.\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für                                  A r t i k e l 11\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten         (1) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien oder die\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-       nach Artikel 16 gebildete Gemischte Kommission vereinbaren\nund Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-          die Anzahl der Genehmigungen, die jährlich jeder Vertragspartei\nraum (Fahrtgenehmigung).                                             zur Verfügung gestellt werden.\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen             (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn       Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 16 geändert werden.\ndabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen                 (3) Die Muster der Genehmigungen werden von der nach Arti-\nist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. In der nach          kel 16 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.\nArtikel 16 gebildeten Gemischten Kommission können nach\nÜberprüfung des Bedarfs Ausnahmen vereinbart werden.\n(5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen                        Allgemeine Bestimmungen\nzwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegenden\nOrten durchzuführen. Ausnahmen können in bestimmten Einzel-                                      A r t i k e l 12\nfällen von dem jeweiligen Verkehrsministerium oder anderen\nzuständigen Stellen gestattet werden, wenn in deren Hoheitsge-          Genehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erforder-\nbiet Fahrzeuge für besondere Zwecke nicht ausreichend zur Ver-       lichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzu-\nfügung stehen.                                                       führen, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehör-\nden vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.\nArt ikel 9\nA r t i k e l 13\n(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht\n(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der\n1. Fahrten mit leeren Kraftfahrzeugen, soweit es sich nicht um\nanderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-\nFahrzeuge handelt, die Handelsgut sind;\nund Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zoll- und\n2. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren             Tarifbestimmungen einzuhalten.\nzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtge-\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nwichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zuläs-\nUnternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-\nsige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die\nnicht übersteigt;\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen Be-\n3. Beförderungen von Umzugsgut;                                    hörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahr-\nzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der\n4. Beförderungen von Gegenständen und Einrichtungen, die\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nfür Theater-, Musik- oder Filmvorstellungen, Messen und\nbegangen wurde, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts fol-\nAusstellungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmauf-\ngende Maßnahmen treffen:\nnahmen bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder Ein-\nrichtungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden;      a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die gel-\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n5. Überführung von Leichen;\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\n6. gelegentliche Beförderungen von Luftfrachtgütern nach und\nvon Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;                   c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verant-\nwortliche Unternehmen oder Entzug einer bereits erteilten\n7. Beförderungen von Postsendungen;\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige\n8. Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen            Behörde der anderen Vertragspartei das Unternehmen vom\nFahrzeugen (Rückführung);                                          Verkehr ausgeschlossen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2000                                   29\n(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Buchtabe b kann auch                                                 A r t i k e l 15\nunmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderun-\nergriffen werden, in deren Hoheitsgebiet der Zuwiderhandlung\ngen im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schad-\nbegangen worden ist.\nstoffarmen sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung der\n(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-          fahrzeugtechnischen Sicherheit zu fördern.\nten einander nach Maßgabe von Artikel 14 über die getroffenen\nDie Einzelheiten werden in der Gemischten Kommission nach\nMaßnahmen.\nArtikel 16 festgelegt.\nA r t i k e l 14\nSoweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des                                                  A r t i k e l 16\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt                    Die Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-                 bilden eine Gemischte Kommission. Sie besteht aus Beauftrag-\ntung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:             ten der beiden Vertragsparteien und tritt im Bedarfsfalle zusam-\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem                men, um die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen,\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde                   andere Fragen zu behandeln, die mit dem internationalen\nBehörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                         Straßenverkehr zusammenhängen, die Bestimmungen des Ab-\nkommens der Entwicklung des Verkehrs anzupassen und alle\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf                auftretenden Streitfragen einvernehmlich zu regeln.\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nBehörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an                                     Schlußbestimmungen\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nmittelnden Behörde erfolgen.                                                                       A r t i k e l 17\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit            Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und         von ihnen geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften, dar-\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung              unter die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-           der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, werden durch die-\ngen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote              ses Abkommen nicht berührt.\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist ver-\nA r t i k e l 18\npflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vorzu-\nnehmen.                                                                   (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundes-\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die erforderlichen inner-\nhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur\nMaßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nAuskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu              (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-         Es kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekün-\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-          digt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag\nfenen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaatlichen                 des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertagspartei.\nRecht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft\nbeantragt wird.\n6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die                                        A r t i k e l 19\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\nMit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung vom\ngig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-\n16. Juli 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\ngenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den\nsie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\ngrenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr in\n7. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflich-               der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 26. Juli 1973 und\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam                 der Änderungsvereinbarung vom 23. Juli 1976 im Verhältnis\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und                     zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.                                     Slowenien außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 21. Oktober 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Neub ert\nM at t hias Wissmann\nFür die Regierung der Republik Slowenien\nAnt on Bergauer"]}