{"id":"bgbl2-2000-19-12","kind":"bgbl2","year":2000,"number":19,"date":"2000-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/19#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-19-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_19.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen","law_date":"2000-04-20T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2000\nArtikel 3                                     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nblik Ecuador erhoben werden.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr              Kraft.\nGeschehen zu Quito am 23. März 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalt er Noc ker\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nG o n z a l o S a l v a d o r H o l g u ín\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nüber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle\nsowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen\nVom 20. April 2000\n1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale\nHinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. No-\nvember 1960 beschlossenen Fassung (BGBl. 1962 II S. 774) ist nach seinem\nArtikel 26 Abs. 2,\n2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager\nAbkommen (BGBl. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10\nAbs. 2\nfür\ndas Königreich Marokko                                              am 13. Oktober 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Mai 1997 (BGBl. II S. 1325).\nBerlin, den 20. April 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}