{"id":"bgbl2-2000-19-11","kind":"bgbl2","year":2000,"number":19,"date":"2000-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/19#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_19.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-04-20T00:00:00Z","page":783,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2000                            783\nBekanntmachung\ndes deutsch-ecuadorianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. April 2000\nDas in Quito am 23. März 2000 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Tropen-\nwaldschutz Gran Sumaco“ ist nach seinem Artikel 5\nam 23. März 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. April 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nBohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nzum Vorhaben „Tropenwaldschutz Gran Sumaco“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 5 000 000,– DM (in\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Tro-\nund\npenwaldschutz Gran Sumaco“ zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndie Regierung der Republik Ecuador –                 dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nund der Regierung der Republik Ecuador durch andere Vorhaben\nEcuador,\nersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Regierung der Republik Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt\nzu vertiefen,                                                       ermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Ecuador beizutragen,                                                                Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nwirtschaftliche Zusammenarbeit vom 6. bis 9. März 1990 –\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:\nrungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht selbst\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nes der Regierung der Republik Ecuador und/oder anderen, von         zahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             ßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen    der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren."]}