{"id":"bgbl2-2000-18-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":18,"date":"2000-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/18#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_18.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation (SAIC)\" hier: Nr. DOCPER 03)","law_date":"2000-04-03T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["766   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2000\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“\n(hier: Nr. DOCPER 03)\nVom 3. April 2000\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 1. Februar 2000\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applica-\ntions International Corporation (SAIC)“ (hier Nr. DOCPER 03) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Februar 2000\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. April 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 1. Februar 2000\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 577 vom 1. Februar 2000 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Um die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-\ngen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applica-\ntions International Corporation (SAIC)“ im Rahmen des Generalvertrags Nummer GS-23F-\n8006H einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf\nBasis der beigefügten Arbeitsbeschreibung (Statement of Work) Nummer DOCPER 03 für\ndie Ehe- und Familienberatung für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika\nabgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ zur Erleichterung\nseiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird im\nRahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2000           767\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDem European Regional Medical Command, Social Work Services werden professio-\nnell ausgebildete Ehe- und Familien-Psychotherapeuten zur Verfügung gestellt, deren\nAufgabe es ist, bei der Entwicklung eines neuen Programms mitzuwirken, das zum Ziel\nhat, durch vorbeugende Beratung häusliche Gewalttätigkeit einzuschätzen und ihr\nzuvorzukommen. Dieser Vertrag umfasst den folgenden Beruf: Psychotherapeut/in.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Generalvertrag Nummer GS-23F-8006H\noder der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf\nBasis der Arbeitsbeschreibung (Statement of Work) Nummer DOCPER 03, zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science\nApplications International Corporation (SAIC)“ über die Erbringung der unter Nummer 1\ngenannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn die Auf-\nforderung zur Erbringung von vertraglichen Leistungen (Delivery/Task Orders) nicht\nspätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der Leistungsaufforderung dem\nAuswärtigen Amt vorgelegt wird. Die erste „Delivery/Task Order“ mit einer Laufzeit vom\n1. November 1999 bis zum 31. Oktober 2000 ist dieser Vereinbarung als Kopie bei-\ngefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Februar 2000 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 577 vom\n1. Februar 2000 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Februar 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}