{"id":"bgbl2-2000-18-4","kind":"bgbl2","year":2000,"number":18,"date":"2000-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_18.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation (SAIC)\" hier: Nr. DOCPER 01)","law_date":"2000-04-03T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2000   761\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“\n(hier: Nr. DOCPER 01)\nVom 3. April 2000\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 1. Februar 2000\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applica-\ntions International Corporation (SAIC)“ (hier Nr. DOCPER 01) geschlossen wor-\nden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Februar 2000\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 7. Oktober 1998 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünsti-\ngungen an das Unternehmen „Science Applications International Corporation\n(SAIC)“, geändert durch Vereinbarung vom 30. August 1999 (BGBl. 1999 II S. 42;\n2000 II S. 33).\nBerlin, den 3. April 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r","762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2000\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 1. Februar 2000\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 514 vom 1. Februar 2000 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre,\nunter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nTruppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applica-\ntions International Corporation (SAIC)“ im Rahmen des Generalvertrags Nummer GS-23F-\n8006H einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf\nBasis der beigefügten Arbeitsbeschreibung (Statement of Work) Nummer DOCPER 01\n(Adolescent Substance Abuse Counseling Services (ASACS)) für die Streitkräfte der Ver-\neinigten Staaten von Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Num-\nmer DASW01-95-C-0081 mit dem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch\ndie Vereinbarung vom 7. Oktober 1998 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ zur Erleichterung\nseiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird im\nRahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDiagnose, Überweisung, Untersuchung/Beurteilung und Behandlung von durch Dro-\ngen- und Medikamentenmissbrauch und chemische Substanzen bedingten Erkran-\nkungen bei Kindern und heranwachsenden Familienangehörigen von Mitgliedern der\nTruppen und des zivilen Gefolges der Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Vertrag\numfasst folgende Berufe: Drogenberater, Sozialarbeiter und Kinderpsychologen.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufge-\nführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Generalvertrag Nummer GS-23F-8006H\noder der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf\nBasis der Arbeitsbeschreibung (Statement of Work) Nummer DOCPER 01, zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science"]}