{"id":"bgbl2-2000-17-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":17,"date":"2000-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/17#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_17.pdf#page=33","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen","law_date":"2000-04-03T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000     741\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Hydrographische Organisation\nVom 31. März 2000\nDas Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-\nnationale Hydrographische Organisation (BGBl. 1969 II\nS. 417) ist nach seinem Artikel XX für\nMarokko                              am 13. Oktober 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1999 (BGBl. II S. 125).\nBerlin, den 31. März 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nüber die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen\nVom 3. April 2000\nI.\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Übereinkom-\nmen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von\nIndustrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527) wird bekannt gemacht, dass das Über-\neinkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                                     am 19. April 2000\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunde ist am 9. September 1998 bei dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen wird ferner am 19. April 2000 in Kraft treten für:\nAlbanien                                               Moldau, Republik\nArmenien                                               Norwegen\nBulgarien                                              Österreich\nEuropäische Gemeinschaft                               Russische Föderation\nFinnland                                               Schweden\nGriechenland                                           Schweiz\nKroatien                                               Spanien\nLuxemburg                                              Ungarn.","742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nII.\nErklärungen und Vorbehalte\nDie E u r o p ä i s c h e G e m e i n s c h a f t bei Hinterlegung der Genehmigungs-\nurkunde am 24. April 1998:\n„Vorbehalte\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden das Übereinkommen im Ver-\nhältnis zueinander im Einklang mit den internen Vorschriften der Gemeinschaft anwenden.\nDie Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor,\ni)   was die in Anhang I Teil I Nummern 3, 4 und 5 des Übereinkommens genannten\nMengenschwellen betrifft, für Brom (sehr giftiger Stoff) eine Mengenschwelle von\n100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) eine Mengenschwelle von 5 000 Tonnen und\nfür Sauerstoff (brandfördernder Stoff) eine Mengenschwelle von 2 000 Tonnen an-\nzuwenden;\nii) was die in Anhang I Teil I Nummer 8 des Übereinkommens genannte Mengenschwelle\nbetrifft, für umweltgefährliche Stoffe Mengenschwellen von 500 Tonnen (Gefahrenhin-\nweis R 50-53*): ‚Sehr giftig für Wasserorganismen und kann langfristige Gewässer-\nschäden verursachen‘) und 2 000 Tonnen (Gefahrenhinweis R 51-53*): ‚Giftig für Was-\nserorganismen und kann langfristige Gewässerschäden verursachen‘) anzuwenden.\nErklärung nach Artikel 29 Absatz 4:\nIm Einklang mit dem EG-Vertrag sind die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der\nGemeinschaft insbesondere darauf gerichtet, die Qualität der Umwelt und die Gesundheit\nder Menschen durch vorbeugende Maßnahmen zu erhalten und zu schützen. Im Hinblick\nauf diese Ziele erließ der Rat die Richtlinie 82/501/EWG vom 24. Juni 1982 über die Gefah-\nren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten; diese wurde durch die Richtlinie\n96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren\nUnfällen mit gefährlichen Stoffen ersetzt. Diese Rechtsakte haben das Ziel, schwere Un-\nfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen für Mensch und Umwelt zu\nbegrenzen, und erfassen Gebiete, die Gegenstand des Übereinkommens über die grenz-\nüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen sind. Die Gemeinschaft wird den\nVerwahrer von jeder Änderung dieser Richtlinie und jeder weiteren erheblichen Entwick-\nlung auf dem durch das Übereinkommen erfassten Gebiet unterrichten.\nWas die Anwendung des Übereinkommens betrifft, so sind die Gemeinschaft und ihre\nMitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dafür verantwortlich.“\n*) Einstufung der Stoffe nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom\n16. 8. 1967, S. 1). Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/56/EG (ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996,\nS. 53).\nÖ s t e r r e i c h bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. August 1999:\n(Übersetzung)\n“The Republic of Austria declares in                             „Die Republik Österreich erklärt nach Arti-\naccordance with article 21 paragraph 2 of                         kel 21 Absatz 2 des Übereinkommens,\nthe Convention to accept both of the                              dass sie beide in dem Absatz genannten\nmeans of the settlement of disputes men-                          Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder\ntioned in this paragraph as compulsory in                         anderen Vertragspartei als obligatorisch\nrelation to any Party accepting one or both                       anerkennt, die eines dieser Mittel der\nof these means of settlement of disputes as                       Streitbeilegung oder beide als obligato-\ncompulsory.”                                                      risch anerkennt.“\nU n g a r n bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 2. Juni 1994:\n(Übersetzung)\n“… the Government of the Republic of                             „… Die Regierung der Republik Ungarn\nHungary accepts both means of dispute                             erkennt beide Mittel der Streitbeilegung\nsettlement as compulsory in relation to any                       gegenüber jeder anderen Vertragspartei,\nParty accepting the same obligation.”                             welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,\nals obligatorisch an.“\nBerlin, den 3. April 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}