{"id":"bgbl2-2000-17-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":17,"date":"2000-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/17#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_17.pdf#page=30","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-03-29T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nErklärung\nder französischen Regierung\nDie Französische Republik merkt an, daß das Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit mit Turkmenistan keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Gebiete\nfindet, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit der\nEuropäischen Gemeinschaft assoziiert sind.\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. März 2000\nDas in Tegucigalpa am 20. April 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 20. April 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. März 2000\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                                   739\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Gewährung eines beteiligungsähnlichen Darlehens\ndurch die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG))\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nund\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\ndie Regierung der Republik Honduras –                      schlossen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nHonduras,\nArtikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                (1) Die Regierung der Republik Honduras garantiert hin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            sichtlich der in Artikel 1 genannten Investition in Übereinstim-\nzu vertiefen,                                                            mung mit der geltenden Gesetzeslage die freie Einfuhr aller\nausländischer Zahlungsmittel im Zusammenhang mit der Investi-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\ntion sowie den freien Transfer von anfallenden Erträgen,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nTilgungszahlungen und eines Veräußerungs- oder Liquidations-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      erlöses.\nder Republik Honduras beizutragen,                                          (2) Die Regierung der Republik Honduras garantiert der Banco\nMercantil S.A. den freien Zugang zu den geltenden und künfti-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             gen Mechanismen zum Erhalt der notwendigen ausländischen\nlungen vom 5. November 1996, Ziffer 2.4.3 –                              Zahlungsmittel für die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen\ngegenüber der DEG, die sich aus dem vorliegenden Abkommen\nsind wie folgt übereingekommen:                                       ergeben.\n(3) Die Regierung der Republik Honduras erteilt auf Antrag\nArtikel 1\nfür die in Artikel 1 genannte Investition den bisher genehmigten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Status nach den im Lande geltenden Gesetzen.\nes der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft\nmbH (DEG), der Banco Mercantil, S.A. ein beteiligungsähnliches\nDarlehen im US-Dollar-Gegenwert von bis 8 000 000,– DM (in\nArtikel 4\nWorten: acht Millionen Deutsche Mark) in der Republik Honduras\n– nachstehend „Investition“ genannt – zu gewähren.                          Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Investition durch die Kapi-\n(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          talisierung von Zinserträgen, so gelten die von der Regierung der\nland der DEG einen Betrag von bis zu 8 000 000,– DM (in Worten:          Republik Honduras in Artikel 3 übernommenen Garantien und\nacht Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.                             Zusagen auch für die erhöhte Investition.\nArtikel 2\nArtikel 5\n(1) Die in Artikel 1 genannte Investition der DEG wird nach\nMaßgabe eines noch zu schließenden Finanzierungsvertrages                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nzur Verfügung gestellt.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 20. April 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA n d r e a s M. K u l i g k\nFür die Regierung der Republik Honduras\nRoberto Flores Bermudez"]}