{"id":"bgbl2-2000-17-13","kind":"bgbl2","year":2000,"number":17,"date":"2000-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/17#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-17-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_17.pdf#page=38","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-libanesischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen","law_date":"2000-04-12T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nBekanntmachung\nder deutsch-libanesischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen\nVom 12. April 2000\nDie in Beirut durch Notenwechsel vom 3. November 1997/9. Juni 1998\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Libanesischen Republik über die Entsen-\ndung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen ist nach ihrem letzten\nAbsatz\nam 9. Juni 1998\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. April 2000\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nDer Botschafter                                              Beirut, den 3. November 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-\ngende Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständi-\ngen vorzuschlagen:\n1. Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\n(a) Sie entsendet auf ihre Kosten einen Leichtathletiksachverständigen für die Dauer\nvon zwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Beirut; die\nEntsendungsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maxi-\nmalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer Vertrags-\npartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekün-\ndigt wird.\n(b) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.\n2. Leistungen der Regierung der Libanesischen Republik:\n(a) Sie stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und\ndienstliche Geräte (z.B. audiovisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sport-\ngeräte) zur Verfügung.\n(b) Sie übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner\nFamilienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb des Libanon und\nbei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vorbehaltlich der vor-\nherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu letzteren\nReisen.\n(c) Sie stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn\nmindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland in Beirut ausgewählte geeignete Partnerfachkräfte\nzur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung\nweiterführen sollen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000               747\n(d) Sie trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge\ndes Sachverständigen pro Jahr und weist die öffentlichen Behörden an, den Sach-\nverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehr-\ngangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre\nUnterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.\n(e) Sie sorgt dafür, daß Leichtathletiksportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehr-\ngängen des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freige-\nstellt werden.\n(f) Sie trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sach-\nverständigen.\n(g) Sie stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher\nArbeiten zur Verfügung und stellt ihm eine Schreibkraft für Büroarbeiten zur Seite.\n(h) Sie ist damit einverstanden, daß der Sachverständige nach Absprache mit den\nzuständigen Stellen der Regierung Libanons für eine Dauer von bis zu sechs\nWochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb des Libanon\neingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung (Ziffer 1.1) wird um diese Zeiten ver-\nlängert.\n3. Der Leichtathletiksachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem\nMinisterium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport der Republik Libanon und dem\nlibanesischen Leichtathletikverband\n– beim Auf- und Ausbau des Leichtathletiksports auf der Regional- und der Verbands-\nebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,\n– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,\n– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,\n– ein Instrumentarium zur Sichtung und Förderung des Leichtathletiknachwuchses zu\nentwickeln,\n– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,\n– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen zu helfen,\n– die Nationaltrainer bei der Vorbereitung internationaler Wettkämpfe zu beraten.\n4. (a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung\nihrer Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn,\noder das Nationale Olympische Komitee für Deutschland, NOK, Frankfurt/Main.\n(b) Die Regierung der Libanesischen Republik, vertreten durch das Ministerium für\nJugend und Sport, gewährleistet die Durchführung des Vorhabens.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Libanesischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nPeter Wittig\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für\nBildung, Jugend und Sport\nHerrn Jean Obeid\nBeirut"]}