{"id":"bgbl2-2000-17-1","kind":"bgbl2","year":2000,"number":17,"date":"2000-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Mai 1998 über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Turkmenistan andererseits","law_date":"2000-05-17T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 25. Mai 1998\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzur Gründung einer Partnerschaft\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Turkmenistan andererseits\nVom 17. Mai 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 25. Mai 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung\neiner Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren\nMitgliedstaaten einerseits und der Republik Turkmenistan andererseits sowie\nden der Schlussakte beigefügten Erklärungen und dem Briefwechsel wird zuge-\nstimmt. Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Erklärungen\nund der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 100 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Mai 2000\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                          711\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzur Gründung einer Partnerschaft\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund Turkmenistan andererseits\nDas Königreich Belgien,                                           in Anerkennung der Tatsache, daß die Generalversammlung\nder Vereinten Nationen die von Turkmenistan erklärte dauernde\ndas Königreich Dänemark,\nNeutralität anerkannt und unterstützt hat,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\ndie Griechische Republik,                                         in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den\nWeltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche\ndas Königreich Spanien,                                        Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck\ndie Französische Republik,                                     im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammen-\nIrland,\nzuarbeiten,\ndie Italienische Republik,\neingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nihrer Mitgliedstaaten sowie Turkmenistans zur vollen Verwirk-\ndas Königreich der Niederlande,                                lichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der\ndie Republik Österreich,                                       Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in\ndie Portugiesische Republik,                                   Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn\ndie Republik Finnland,                                         über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein\nNeues Europa und des Dokuments „Die Herausforderungen\ndas Königreich Schweden,\ndes Wandels“ der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992 sowie\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,       weiterer Basisdokumente der OSZE,\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-            überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur       staatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden          dere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-\n„Mitgliedstaaten“ genannt, und                                    systems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der\nwirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft     Marktwirtschaft zukommt,\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im\nfolgenden „Gemeinschaft“ genannt,                                    in der Überzeugung, daß die volle Durchführung dieses Part-\neinerseits und                                                    nerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung\nund der Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der\nTurkmenistan                                                   rechtlichen Reformen in Turkmenistan sowie der Schaffung der\nandererseits,                                                     Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter\nBerücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in\neingedenk der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren       Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,\nMitgliedstaaten und Turkmenistan sowie der den Vertragspar-\nteien gemeinsamen Werte,                                             in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\nmit den Nachbarländern in den unter dieses Abkommen fallen-\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Turkmenistan       den Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die\ndiese Bindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zu-       Stabilität in der Region zu fördern,\nsammenarbeit beginnen wollen, durch die die Beziehungen\ngestärkt und erweitert werden, welche in der Vergangenheit           in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\nhergestellt wurden, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989        bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\nunterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-          aufzunehmen und zu entwickeln,\nschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den          in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches Turkmeni-\nHandel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusam-       stans, eng mit europäischen Institutionen zusammenzuarbeiten,\nmenarbeit,\neingedenk der Notwendigkeit der Förderung von Investitionen\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer        in Turkmenistan, unter anderem im Energiesektor, und einge-\nMitgliedstaaten sowie Turkmenistans für die Stärkung der poli-    denk der Bedeutung, die die Gemeinschaft und ihre Mitglied-\ntischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche  staaten fairen Bedingungen für die Durchfuhr von Energieerzeug-\nGrundlage der Partnerschaft bilden,                               nissen zwecks Ausfuhr beimessen; in Bestätigung des Ein-\ntretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Turk-\nin der Erkenntnis, daß in diesem Zusammenhang die Unter-       menistans für die Europäische Energiecharta und die volle\nstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territoria- Umsetzung des Vertrages über die Energiecharta und des Ener-\nlen Integrität Turkmenistans zur Erhaltung des Friedens und der   giechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene\nStabilität in Europa beitragen wird,                              Umweltaspekte,","712                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,     Schlußakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein Neues\nsoweit angebracht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und tech-      Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft,\nnische Hilfe vorzusehen,                                         wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz\nin Bonn aufgestellt wurden, sind die Grundlage der Innen- und\neingedenk der Nützlichkeit dieses Abkommens bei der För-      der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestand-\nderung einer schrittweisen Annäherung Turkmenistans an           teil dieses Abkommens.\neinen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den\nNachbarregionen sowie ihrer schrittweisen Integration in das\nArtikel 3\noffene internationale Handelssystem,\nNach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die     Wohlstand und ihre künftige Stabilität wesentlich, daß die Neuen\nLiberalisierung des Handels im Einklang mit den Regeln der       Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der\nWelthandelsorganisation (WTO),                                   Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind (im fol-\ngenden „Unabhängige Staaten“ genannt), die Zusammenarbeit\neingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions- untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Hel-\nbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nieder-         sinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft\nlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapi-   aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unter-\ntalverkehr zu verbessern,                                        nehmen, um diesen Prozeß zu fördern.\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien\nund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen                                  Titel II\nschaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische\nPolitischer Dialog\nModernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind,\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des                                     Artikel 4\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-         Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger poli-\nparteien berücksichtigt wird,                                    tischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensi-\nvieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung\nin Anerkennung der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zur       zwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan, unterstützt den\nVerhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, der interna- politischen und den wirtschaftlichen Wandel in Turkmenistan und\ntionalen organisierten Kriminalität und des Drogenhandels eines  trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der\nder vorrangigen Ziele dieses Abkommens darstellt,                politische Dialog\n– wird die Bindungen Turkmenistans zur Gemeinschaft und zu\nin dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen        ihren Mitgliedstaaten und somit zur Gemeinschaft demokrati-\nund den Informationsaustausch zu verbessern –                       scher Nationen insgesamt stärken. Die durch dieses Abkom-\nmen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren\nsind wie folgt übereingekommen:                                  politischen Beziehungen führen;\nArtikel 1                             – wird eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internatio-\nnalen Fragen von beiderseitigem Interesse ermöglichen und\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-       dadurch Sicherheit und Stabilität in der Region erhöhen;\nseits und Turkmenistan andererseits wird eine Partnerschaft\ngegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,                     – sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-\narbeit in den Fragen bemühen, welche die Befolgung der\n– die Unabhängigkeit und Souveränität Turkmenistans zu unter-       Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung, den Schutz\nstützen,                                                         und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der\n– die Bestrebungen Turkmenistans zur Festigung seiner De-           Minderheitenrechte, betreffen, und erforderlichenfalls Konsul-\nmokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft sowie zur         tationen über diese Fragen abhalten.\nVollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unter-        Dieser Dialog kann auf regionaler Grundlage stattfinden.\nstützen,\n– einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen                                 Artikel 5\nden Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politi-\nschen Beziehungen ermöglicht,                                    Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch\nArtikel 77 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anläs-\n– die Ausweitung von Handel und Investitionen, insbesondere\nsen im gegenseitigen Einvernehmen statt.\nim Energiesektor, sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehun-\ngen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die\nnachhaltige Entwicklung ihrer Wirtschaft zu begünstigen,                                   Artikel 6\n– eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen            Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog\nGesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, Bürgergesell-   werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form\nschaft, Wissenschaft, Industrie, Technologie und Kultur zu    eingeführt:\nschaffen.\n– regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-\nschen Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und Vertretern Turkmenistans andererseits;\nTitel I\n– volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\nAllgemeine Grundsätze                           tragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf\nbilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im\nArtikel 2                                Rahmen der Vereinten Nationen und der OSZE-Treffen;\nDie Achtung der Demokratie und der Grund- und Menschen-       – alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Sach-\nrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der       verständigentreffen, die zur Festigung und zur Entwicklung\nMenschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der        dieses Dialogs beitragen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                          713\nTitel III                                                      A r t i k e l 11\nWarenverkehr                              Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten markt-\norientierte Preise.\nA r t i k e l 12\nArtikel 7\n(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter sol-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen\nchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\ndie Meistbegünstigung in bezug auf\ndaß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\n– Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich   konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht,\nder Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben;            so können die Gemeinschaft und Turkmenistan, je nachdem,\n– Vorschriften über Zollabfertigung, Transit, Lagerhäuser und     welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Ver-\nUmladung;                                                      fahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete\nMaßnahmen treffen.\n– Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittel-\n(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in\nbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden;\nden Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die\n– Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen;                   Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistan dem Kooperati-\n– Vorschriften über Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Ver- onsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in\nwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.                         Titel XI vorgesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare\nLösung zu ermöglichen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen in-\na) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder nerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer      keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden;                die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffen-\nb) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß der WTO oder            den Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur\ngemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten        Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder\nvon Entwicklungsländern gewährt werden;                       sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.\nc) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des          (4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-\nGrenzverkehrs gewährt werden.                                 rung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen\nwürde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den\n(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die am          Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar\n31. Dezember 1998 endet, nicht für die Vorteile des Anhangs I,    nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.\ndie Turkmenistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR\ngewährt.                                                             (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel\nhaben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu\nArtikel 8                          geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am\nwenigsten beeinträchtigen.\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der\nGrundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung        (6) Dieser Titel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-\nfür die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.                oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß\nArtikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durch-\nIn diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbe-       führung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen\nschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher,  über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder gemäß\ndie aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder    diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.\ndie für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.\n(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT                                A r t i k e l 13\n1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.                 Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände\n(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertrags-   erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses\nparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, ins-    Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die\nbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.    sich aus dem künftigen Beitritt Turkmenistans zur WTO ergeben-\nde Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Emp-\nArtikel 9                          fehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien\nrichten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines\nUnbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen       Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfah-\nÜbereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die     ren wirksam werden könnte.\nfür die Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertrags-\npartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Ein-                                A r t i k e l 14\nfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren\nRechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vor-         Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr-\nübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internatio-    verboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Grün-\nnalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.         den der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und\nDabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die        zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen,\nPflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden     Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen\nVertragspartei übernommen wurden.                                 Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo-\ngischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerzi-\nellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Rege-\nA r t i k e l 10                     lungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder\n(1) Ursprungswaren Turkmenistans werden in die Gemein-         Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen\nschaft unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengen-     Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Han-\nmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung             dels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\neingeführt.\nA r t i k e l 15\n(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden in Turkmenistan\nunbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen         Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die\nBeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.         unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.","714                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nDer Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkom-          Artikels 23 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger\nmen, das am 30. Dezember 1995 paraphiert wurde und seit dem        günstig ist als die Gesellschaften eines Drittlands gewährte\n1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.                           Behandlung.\n(2) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte\nA r t i k e l 16                       gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in\n(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag      ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften turkme-\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle          nischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\nund Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit   Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesell-\nAusnahme des Artikels 10.                                          schaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.\n(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen ein-     (3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in\ngesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und   ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen turkmeni-\nVertretern Turkmenistans andererseits zusammensetzt.               scher Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine\nBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweignie-\nDie Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle\nderlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte\nKohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von\nBehandlung.\nInteresse sind.\n(4) Unbeschadet der in Anhang III genannten Vorbehalte\nA r t i k e l 17                       gewährt Turkmenistan für die Niederlassung von Gesellschaften\nDer Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Grün-    der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 23 Buchstabe d eine\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft. Erforderlichenfalls ist    Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die seinen eigenen\nüber den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen          Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands gewähr-\nzwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Turkmeni-           te Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.\nstan zu schließen.                                                    (5) Turkmenistan gewährt den in seinem Gebiet niedergelasse-\nnen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nTitel IV                             Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäfts-\ntätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die\nBestimmungen über                             seinen eigenen Gesellschaften beziehungsweise Zweignieder-\nGeschäftsbedingungen und Investitionen                    lassungen oder den Tochtergesellschaften beziehungsweise\nZweigniederlassungen eines Drittlands gewährte Behandlung,\nsofern letztere die günstigere Behandlung ist.\nKapitel I\nArbeitsbedingungen                                                       A r t i k e l 22\nA r t i k e l 18                          (1) Artikel 21 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-\nschiffs- und Seeverkehr.\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\nden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen             (2) Hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten von\nsich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherzustellen,     Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-\ndaß den Staatsangehörigen Turkmenistans, die im Gebiet eines       nationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte,\nMitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung        bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestat-\ngewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent-    tet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen\nlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit      Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in\nberuhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staats-            Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu\nangehörigen bewirkt.                                               Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit,\ndie nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaf-\n(2) Vorbehaltlich der in Turkmenistan geltenden Rechtsvor-      ten oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen\nschriften, Bedingungen und Verfahren stellt Turkmenistan sicher,   von Gesellschaften eines Drittlands gewährten Bedingungen,\ndaß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet       sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind.\nTurkmenistans rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung\ngewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Ent-    Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf\nlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit      zu beschränken:\nberuhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsan-          a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\ngehörigen bewirkt.                                                     und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-\nbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fak-\nA r t i k e l 19                           turierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleistungs-\nDer Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für           erbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit\nGeschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-       denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäfts-\ngen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus     verbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten\ndem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden             werden;\nkönnen.                                                            b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen\nund verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der\nA r t i k e l 20\nfür die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen\nDer Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-             Transportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnen-\nführung der Artikel 18 und 19 aus.                                     verkehr, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und\nSchiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an\nKunden);\nKapitel II\nc) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-\nBedingungen für die Niederlassung                        rungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente,\nund die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften                  die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der be-\nförderten Güter beziehen;\nA r t i k e l 21                       d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,\n(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für          einschließlich computergestützter Informationssysteme und\ndie Niederlassung turkmenischer Gesellschaften im Sinne des            des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                               715\ndiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-          lichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,\nbereich);                                                        Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen\ngegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhände-\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen\nrische Pflichten hat, oder zur Sicherstellung der Integrität und der\nSchiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital\nStabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Stehen\nder Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals\ndiese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen die-\n(oder, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses\nses Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht\nAbkommens, ausländischen Personals);\nwerden, um die Pflichten einer Vertragspartei aus diesem\nf)  Handeln im Namen der Gesellschaften beim Organisieren            Abkommen zu umgehen.\ndes Einlaufens des Schiffes oder beim Übernehmen von\n(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\nLadungen, wenn gewünscht.\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\nBücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder\nA r t i k e l 23                         vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\nIm Sinne dieses Abkommens                                         Besitz öffentlicher Stellen befinden.\na) ist eine „Gesellschaft der Gemeinschaft“ beziehungsweise             (3) Im Sinne dieses Abkommens sind „Finanzdienstleistungen“\neine „turkmenische Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die nach     die in Anhang IV beschriebenen Tätigkeiten.\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungswei-\nse Turkmenistans gegründet wurde und ihren satzungsmäßi-                                     A r t i k e l 25\ngen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung\nDieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle not-\nim Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistans\nwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die\nhat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nBestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen betreffend\nbeziehungsweise Turkmenistans gegründete Gesellschaft\nden Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.\nnur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft\nbeziehungsweise Turkmenistans, so gilt die Gesellschaft\nals Gesellschaft der Gemeinschaft beziehungsweise als                                        A r t i k e l 26\nturkmenische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit           (1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet\neine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft     Turkmenistans niedergelassenen Gesellschaften der Gemein-\neines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Turkmenistans          schaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen\naufweist;                                                        turkmenischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den\nb) ist eine „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft eine Gesell-    geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert Turkmenistans beziehungsweise der Gemeinschaft Personal\nwird;                                                            zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder\nZweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staats-\nc) ist eine „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft eine ge-         angehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Turkme-\nschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit,      nistans besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen\ndie den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erwei-    beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es\nterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäftsführung       ausschließlich von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen\nhat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten  beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses\nzu tätigen, so daß diese – obwohl sie wissen, daß nötigenfalls   Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.\neine rechtliche Verbindung mit der Muttergesellschaft, deren\nHauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht – nicht           (2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\nunmittelbar mit der Muttergesellschaft zu verhandeln             nannten Gesellschaften, im folgenden „Organisationen“ genannt,\nbrauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Nieder-       ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buch-\nlassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;         stabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nOrganisation eine juristische Person ist und die betreffenden\nd) bedeutet „Niederlassung“ das Recht der Gesellschaften der         Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden\nGemeinschaft und der turkmenischen Gesellschaften im             Jahr von ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewe-\nSinne des Buchstabens a auf Aufnahme von Erwerbstätigkei-        sen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\nten durch Gründung von Tochtergesellschaften und Zweig-\nniederlassungen in Turkmenistan beziehungsweise in der           a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-\nGemeinschaft;                                                         derlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich\nvom Vorstand oder den Aktionären beziehungsweise Anteils-\ne) ist „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung von Erwerbstätig-                eignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:\nkeiten;\n– die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nf)  sind „Erwerbstätigkeiten“ gewerbliche, kaufmännische oder                Unterabteilung der Niederlassung;\nfreiberufliche Tätigkeiten;\n– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen\ndieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen See-           aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und\nverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein               Verwaltungskräfte;\nTeil der Strecke auf See zurückgelegt wird, für Staatsangehörige\nder Mitgliedstaaten beziehungsweise Turkmenistans, die außer-             – die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung\nhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistans nieder-                  oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder\ngelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb              sonstiger Personalentscheidungen;\nder Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistans niederge-             b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-\nlassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats                sen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder\nbeziehungsweise Turkmenistans kontrolliert werden, wenn ihre              Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der\nSchiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Turkmeni-              Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen\nstan gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert              Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-\nsind.                                                                     kation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische\ntechnische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu\nA r t i k e l 24                              einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.\n(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens             c) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfaßt die\nist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-        natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet","716                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von          über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen         die eine oder für die andere Vertragspartei anwendbar ist.\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation       Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-\nmuß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertrags-          derei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des\npartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung         lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\n(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\ntion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\ntatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\ntrockenen und flüssigen Massengütern.\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nA r t i k e l 27\na) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom-\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräf-\nmens Ladungsanteilvereinbarungen in bilateralen Abkommen\nten, Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die\nzwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der dama-\nNiederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der\nligen Sowjetunion nicht mehr an;\nanderen Vertragspartei restriktiver machen, als sie am Tag vor\nUnterzeichnung des Abkommens sind.                                 b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\nmen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,\n(2) Dieser Artikel läßt Artikel 35 unberührt: Für die Fälle des\nwenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß\nArtikels 35 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen\nLinienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei\nallein Artikel 35 maßgeblich.\nsonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und\n(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im          nach dem betreffenden Drittland hätten;\nLichte des Artikels 41 unterrichtet die Regierung Turkmenistans\nc) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinba-\ndie Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschrif-\nrungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den\nten vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die\nVerkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;\nNiederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochtergesell-\nschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der           d) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nGemeinschaft in Turkmenistan restriktiver machen können, als           mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nsie am Tag vor Unterzeichnung des Abkommens sind. Die                  technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschrän-\nGemeinschaft kann Turkmenistan ersuchen, ihr die Entwürfe              kungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstlei-\ndieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen            stungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könn-\nüber diese Entwürfe aufzunehmen.                                       ten.\n(4) Haben die in Turkmenistan eingeführten neuen Rechtsvor-        (3) Jede Vertragspartei gewährt den von Staatsangehörigen\nschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Geschäftstätig-   oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen\nkeit der in Turkmenistan niedergelassenen Tochtergesellschaften    Schiffen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zu den für den\nund Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemein-            internationalen Handel geöffneten Häfen, der Benutzung der\nschaft restriktiver werden, als sie am Tag der Unterzeichnung      Infrastruktur dieser Häfen und der Inanspruchnahme der dort\ndieses Abkommens sind, so finden diese Rechtsvorschriften in       angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie der diesbezüglichen\nden drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts     Gebühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen, der\nkeine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweig-       Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrich-\nniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in   tungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die\nTurkmenistan niedergelassen sind.                                  ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.\nA r t i k e l 31\nKapitel III\nZur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr               kehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen\nzwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan                 Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den\ngegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstlei-\nstungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und\nA r t i k e l 28\ngegebenenfalls im Luftverkehr, soweit angebracht, in Sonderab-\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den kommen behandelt werden, die von den Vertragsparteien nach\nBestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der        Inkrafttreten dieses Abkommens ausgehandelt werden.\nEntwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien\ndie erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise\ndie Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der                                     Kapitel IV\nGemeinschaft oder durch turkmenische Gesellschaften zu\nerlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des                      Allgemeine Bestimmungen\nLeistungsempfängers niedergelassen sind.\nA r t i k e l 32\n(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\nführung von Absatz 1 aus.                                             (1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\ngerechtfertigt sind.\nA r t i k e l 29\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet der\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in Turkmenistan\nVertragsparteien dauernd oder zeitweise mit der Ausübung\neinen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.\nhoheitlicher Befugnisse verbunden sind.\nA r t i k e l 30\nA r t i k e l 33\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\nungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und\nund zum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis\nsonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit,\nwirksam anzuwenden.\nArbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und         und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie\nPflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen         dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                              717\nVertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens                   – den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den turkmenischen\nerwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese                 Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-\nBestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 32.                   schaften der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, im Rahmen von\nA r t i k e l 34                           Zeitarbeitsverträgen zur Verfügung zu stellen.\nDie Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die sich\nim ausschließlichen Miteigentum von turkmenischen Gesell-\nKapitel V\nschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft befinden und von\nihnen gemeinsam kontrolliert werden.                                                  Laufende Zahlungen und Kapital\nA r t i k e l 35                                                   A r t i k e l 39\nDie Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses           (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zah-\nAbkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf von dem             lungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und\nTag an, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden           Turkmenistans, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem\nVerpflichtungen des Allgemeinen Abkommens über den Dienst-             Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr gemäß diesem Ab-\nleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS         kommen geleistet werden, in frei konvertierbarer Währung zu\nfallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als              genehmigen.\ndie Behandlung, die diese erste Vertragspartei gemäß den\nBestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssek-              (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen wird ab Inkraft-\ntors, -teilsektors und jeder Erbringungsart gewährt.                   treten dieses Abkommens der freie Kapitalverkehr im Zusam-\nmenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß\nden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands gegründet wurden,\nA r t i k e l 36\nund Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II\nFür die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung     getätigt werden, sowie der Liquidation oder Rückführung dieser\nunberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft,            Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne\nihre Mitgliedstaaten oder Turkmenistan im Einklang mit den             gewährleistet.\nGrundsätzen von Artikel V des GATS in Abkommen über wirt-\n(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 6 werden ab Inkrafttreten\nschaftliche Integration verpflichtet haben.\ndieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschrän-\nkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängen-\nA r t i k e l 37                        den laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der\n(1) Die gemäß diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt          Gemeinschaft und Turkmenistans eingeführt und die bestehen-\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien aufgrund von    den Vorschriften nicht verschärft.\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonsti-                (4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den\ngen steuerrechtlichen Regelungen gewähren oder gewähren                Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapital-\nwerden.                                                                formen zwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan zur\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-   Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.\ntragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen Bestimmun-\ngen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und                 (5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der turkmeni-\nsonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-         schen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens\nerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die            über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf Turkmeni-\ndie Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.         stan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devi-\nsenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der\n(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-   Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen\ngliedstaaten oder Turkmenistan daran, bei der Anwendung ihrer          anwenden, soweit solche Beschränkungen Turkmenistan für die\nSteuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu            Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entspre-\nbehandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes         chend dem Status Turkmenistans im IWF zulässig sind. Turk-\nnicht in einer gleichartigen Situation befinden.                       menistan wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskrimi-\nnierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie\nA r t i k e l 38                        möglich von diesem Abkommen abgewichen. Turkmenistan\nUnbeschadet des Artikels 26 sind die Kapitel II, III und IV nicht   unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung\nso auszulegen, als verliehen sie                                       und allen Änderungen dieser Maßnahmen.\n– den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Turkmeni-                (6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des\nstans das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbe-       Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan\nsondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter    ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen-\neiner Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer          oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder Turkmenistan,\nDienstleistung in das Gebiet Turkmenistans beziehungsweise          so kann die Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistan\nder Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;            unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate\nSchutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen\n– den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen              der Gemeinschaft und Turkmenistan treffen, sofern diese Maß-\nvon turkmenischen Gesellschaften in der Gemeinschaft das            nahmen unbedingt erforderlich sind.\nRecht, im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige Turk-\nmenistans zu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\n– den turkmenischen Tochtergesellschaften oder Zweignieder-                                         Kapitel VI\nlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft das Recht, im\nSchutz des geistigen, gewerblichen\nGebiet Turkmenistans Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nzu beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;                                         und kommerziellen Eigentums\n– den turkmenischen Gesellschaften oder den Tochtergesell-\nA r t i k e l 40\nschaften oder den Zweigniederlassungen von turkmenischen\nGesellschaften in der Gemeinschaft das Recht, Personen turk-           (1) Gemäß diesem Artikel und Anhang V wird Turkmenistan\nmenischer Staatsangehörigkeit, die für andere Personen und          den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nunter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeits-       merziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften\nverträgen zur Verfügung zu stellen;                                 Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares","718                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nSchutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht;           (3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit vor\ndazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser          allem auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung,\nRechte.                                                            Entwicklung der Humanressourcen, Unterstützung der Unter-\nnehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwick-\n(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses\nlung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungs-\nAbkommens tritt Turkmenistan den in Anhang V Absatz 1 aufge-\nwirtschaft, Energie und Sicherheit der zivilen Nutzung von Kern-\nführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geisti-\nenergie, Verkehr, Tourismus, Postdienste und Telekommunika-\ngem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen\ntion, Umweltschutz und regionale Zusammenarbeit.\ndie Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den\nBestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt wer-             (4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zur Stärkung\nden.                                                               der regionalen Zusammenarbeit zu widmen.\n(5) Soweit angebracht, können die wirtschaftliche Zusammen-\nTitel V                             arbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen For-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung                    men der Zusammenarbeit durch technische Hilfe der Gemein-\nschaft unterstützt werden, wobei der auf die technische Hilfe in\nden Unabhängigen Staaten anzuwendenden Ratsverordnung\nA r t i k e l 41                       der Gemeinschaft, den im Richtprogramm für die technische\n(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der   Hilfe der Gemeinschaft für Turkmenistan vereinbarten Prioritäten\nbestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Turkmenistans         und den bestehenden Koordinierungs- und Durchführungsver-\nan das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für       fahren Rechnung zu tragen ist.\ndie Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Turkmeni-\nstan und der Gemeinschaft darstellt. Turkmenistan wird sich                                    A r t i k e l 43\ndarum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften schrittweise mit\ndem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.                                        Zusammenarbeit im Bereich des\nWaren- und Dienstleistungsverkehrs\n(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-\ndere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Rechts-        Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährlei-\nvorschriften zu Banken und anderen Finanzdienstleistungen,         sten, daß sich der internationale Handel Turkmenistans im Ein-\nRechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges             klang mit den Regeln der WTO vollzieht. Zu diesem Zweck leistet\nEigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbe-         die Gemeinschaft Turkmenistan technische Hilfe.\nwerbsregeln einschließlich der damit verbundenen Fragen und        Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Themen,\nfür den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Auftragswesen,   die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren          sind, insbesondere im Hinblick auf eine Unterstützung Turkmeni-\nund Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern,        stans bei der Angleichung seiner Rechts- und Verwaltungsvor-\ntechnische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige           schriften an die Regeln der WTO, so daß Turkmenistan die\nVorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und Telekommuni-      Bedingungen für einen Beitritt zur WTO so bald wie möglich\nkation.                                                            erfüllt. Hierzu gehören:\n(3) Die Gemeinschaft leistet Turkmenistan technische Hilfe bei  – die Formulierung einer Strategie für den Handel und damit\nder Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können z.B.                   zusammenhängende Fragen, wie z.B. Zahlungen, sowie für\ngehören:                                                              Clearing-Mechanismen,\n– Austausch von Sachverständigen;                                  – die Formulierung einschlägiger Gesetze.\n– Bereitstellung frühzeitiger Informationen, insbesondere über\neinschlägige Rechtsvorschriften;                                                            A r t i k e l 44\n– Veranstaltung von Seminaren;                                                    Industrielle Zusammenarbeit\n– Ausbildung des an der Ausarbeitung und Umsetzung von                (1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes\nRechtsvorschriften mitwirkenden Personals;                      gefördert werden:\n– Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschafts-       – Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-\nrechts.                                                            teilnehmern beider Seiten;\n(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den  – Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen Turkmeni-\nFällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr    stans, seine Industrie umzustrukturieren;\nWettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.           – Verbesserung des Managements;\n– Verbesserung der Qualität von Industrieerzeugnissen;\nTitel VI                             – Entwicklung effizienter Produktions- und Verarbeitungskapa-\nzitäten im Bereich der Rohstoffe;\nWirtschaftliche Zusammenarbeit                      – Entwicklung geeigneter Regeln und Praktiken für den Handel,\neinschließlich der Vermarktung von Erzeugnissen;\nA r t i k e l 42                       – Umweltschutz;\n(1) Die Gemeinschaft und Turkmenistan entwickeln eine wirt-     – Rüstungskonversion;\nschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zum Fortgang der\nWirtschaftsreform und -erholung sowie zu einer nachhaltigen        – Ausbildung von Führungspersonal.\nEntwicklung in Turkmenistan beizutragen. Diese Zusammenar-            (2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unter-\nbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen        nehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.\nder Vertragsparteien stärken.\n(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung                                  A r t i k e l 45\nder wirtschaftlichen und der sozialen Reformen und der\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\nUmstrukturierung des Wirtschaftssystems in Turkmenistan vor-\nbereitet und auf die Erfordernisse der Nachhaltigkeit sowie einer     (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der\nharmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Umwelt-          Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die\nbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.                     Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                           719\ninländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere                                A r t i k e l 49\ndurch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den\nZusammenarbeit in Wissenschaft und Technik\nKapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Inve-\nstitionsmöglichkeiten.                                               (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler\nForschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage\n(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:\ndes beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichtigung der Ver-\n– Abschluß von Abkommen über Investitionsförderung und Inve-      fügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren\nstitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Turkmeni-      jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen\nstan, soweit angebracht;                                       Niveaus des effektiven Schutzes der Rechte an geistigem,\n– Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-              gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geistigen\nsteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Turkmenistan,       Eigentums).\nsoweit angebracht;                                                (2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt\n– Schaffung günstiger Bedingungen für die Anziehung von aus-      folgendes:\nländischen Investitionen in die turkmenische Wirtschaft;       – Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;\n– Schaffung eines beständigen und angemessenen Handels-           – gemeinsame FTE-Tätigkeiten;\nrechts und beständiger und angemessener Handelsbedingun-\ngen sowie Austausch von Informationen über Gesetze und         – Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-\nsonstige Vorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investiti-    schaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die in FTE\nonsbereich;                                                       tätig sind.\n– Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten      Umfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen\nunter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-         und/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 50\ngen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen.                durchzuführen.\nDie Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegensei-\nA r t i k e l 46                       tigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit\nin Wissenschaft und Technik befassen.\nÖffentliches Auftragswesen\nBei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für\nAufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,\ndie offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienst-\nIngenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der\nleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung,\nErforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-\nzu entwickeln.\nfen befaßt sind oder waren.\nA r t i k e l 47                          (3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird\nZusammenarbeit im Bereich der Normen                       gemäß Sondervereinbarungen durchgeführt, die nach den von\nund der Konformitätsprüfung                        jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren auszuhandeln\nund zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestim-\n(1) Durch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien\nmungen über das geistige Eigentum enthalten.\nsoll die Ausrichtung an den im Qualitätsbereich angewandten\ninternational vereinbarten Kriterien, Grundsätzen und Leitlinien\ngefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen erleichtern                                    A r t i k e l 50\nFortschritte auf dem Weg zur gegenseitigen Anerkennung im                    Allgemeine und berufliche Bildung\nBereich der Konformitätsprüfung sowie der Verbesserung der\nQualität turkmenischer Waren.                                        (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in\n(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um       Turkmenistan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor\nZusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,               anzuheben.\n– die eine geeignete Zusammenarbeit mit Fachorganisationen           (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nund -einrichtungen in diesem Bereich fördern;                  folgende Bereiche:\n– die die Übernahme der technischen Regelwerke der Gemein-        – Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der\nschaft und die Anwendung der europäischen Normen und              beruflichen Bildung in Turkmenistan, einschließlich des Zeug-\nKonformitätsprüfungsverfahren fördern;                            nissystems der Hochschulen und der Hochschuldiplome;\n– die den Austausch von Erfahrungen und technischen Infor-        – Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten\nmationen im Bereich des Qualitätsmanagements ermöglichen.         Sektor sowie von Beamten in noch zu bestimmenden vorran-\ngigen Bereichen;\nA r t i k e l 48\n– Zusammenarbeit zwischen Lehranstalten, Zusammenarbeit\nBergbau und Rohstoffe                             zwischen Lehranstalten und Unternehmen;\n(1) Die Vertragsparteien streben an, im Bereich der Bergbau-   – Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, Verwaltungspersonal,\nerzeugnisse und der Rohstoffe Investitionen und Handel auszu-        jungen Wissenschaftlern und Forschern und Jugendlichen;\nweiten.\n– Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf         Studien an geeigneten Lehranstalten;\nfolgende Bereiche:\n– Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen;\n– Austausch von Informationen über die Aussichten in den\nSektoren Bergbau- und Nichteisenmetalle;                       – nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;\n– Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Zusammen-           – Ausbildung von Journalisten;\narbeit;\n– Ausbildung von Ausbildern.\n– Handelsfragen;\n(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen\n– Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Umwelt-\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen\nbereich;\nVertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-\n– Ausbildung;                                                     gen werden; soweit angebracht, werden dann institutionelle Rah-\n– Sicherheit in der Bergbauindustrie.                             men geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt, die auf der","720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nTeilnahme Turkmenistans am TEMPUS-Programm der Gemein-           Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Ener-\nschaft aufbauen.                                                 giechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene\nUmweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien\nA r t i k e l 51                      ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschli-\nchen Gesundheit.\nAgrar- und Ernährungswirtschaft\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und\nZiel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Fortsetzung insbesondere folgendes:\nder Bodenreform, die Modernisierung, die Privatisierung und die\nUmstrukturierung der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft    – wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und\nund des Dienstleistungssektors in Turkmenistan, die Entwicklung     Beurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den\nin- und ausländischer Märkte für turkmenische Erzeugnisse unter     Zustand der Umwelt;\nBedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet       – Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreiten-\nwird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser     den Luft- und Wasserverschmutzung;\ngesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung\nder Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des    – ökologische Wiederherstellung;\nVertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien – nachhaltige, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung\nstreben auch die schrittweise Angleichung der turkmenischen         und -nutzung;\nNormen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für\nindustrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse,  – Sicherheit von Industrieanlagen;\neinschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.    – Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;\n– Wasserqualität;\nA r t i k e l 52\n– Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nEnergie                                 Durchführung des Baseler Übereinkommens;\n(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der   – Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt, Bodenero-\nMarktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor dem          sion und chemische Verschmutzung;\nHintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in\nEuropa.                                                          – Schutz der Wälder;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf    – Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie nachhaltige\ndie Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie          und umweltgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-\numfaßt unter anderem folgende Bereiche:                             gischen Ressourcen;\n– Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des            – Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-\nEnergiesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;              nung;\n– Verbesserung der Energieversorgung, einschließlich der         – Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\nSicherheit der Energieversorgung, in wirtschaftlich und öko-  – globale Klimaveränderung;\nlogisch vernünftiger Weise;\n– Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\n– Förderung des Energiesparens und der rationellen Energie-\nnutzung und Umsetzung des Energiechartaprotokolls über        – Durchführung des Übereinkommens von Espoo über die\nEnergieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte;             Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden\nRahmen.\n– Modernisierung der Energieinfrastrukturen;\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\n– Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und End-        Form:\nverbrauch für alle Energiearten;\n– Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;\n– Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\ngiesektor;                                                    – Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter\nanderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien\n– Transport und Durchfuhr von Energieerzeugnissen und Ener-\nund der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der\ngieträgern;\nBiotechnologien;\n– Schaffung der institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und\n– gemeinsame Forschungsaktivitäten;\nsonstigen Voraussetzungen, die für die Förderung einer\nAusweitung von Handel und Investitionen im Energiebereich     – Verbesserung der Rechtsvorschriften zwecks Anhebung auf\nnotwendig sind;                                                  das Gemeinschaftsniveau;\n– Entwicklung der Wasserkraft und anderer erneuerbarer           – Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der\nEnergiequellen.                                                  Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagen-\ntur, und auf internationaler Ebene;\n(3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informatio-\nnen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesonde-  – Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen\nre Informationen über die Nutzung von Energiequellen sowie den      Umwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer nachhal-\nBau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder         tigen und umweltgerechten Entwicklung;\nsonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die\n– Umweltverträglichkeitsstudien.\nVertragsparteien legen besonderen Wert auf die Zusammenar-\nbeit bei Investitionen im Energiesektor und die Art, wie diese      (4) Die Vertragsparteien streben den Ausbau ihrer Zusammen-\ngeregelt werden. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen      arbeit in Fragen der menschlichen Gesundheit insbesondere\ndes Titels IV und des Artikels 45 in bezug auf Investitionen im  durch technische Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung\nEnergiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.                 ansteckender Krankheiten und beim Schutz von Müttern und\nkleinen Kindern an.\nA r t i k e l 53\nA r t i k e l 54\nUmwelt\nVerkehr\n(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta,\nder Erklärungen der Luzerner Konferenz vom April 1993 und der       Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nKonferenz von Sofia im Oktober 1995, des Vertrages über die      menarbeit im Verkehrsbereich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                          721\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-        Joint-ventures im Versicherungssektor Turkmenistans sowie\nrung und Modernisierung des Verkehrswesens in Turkmenistan;           Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung.\ndie Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der\nDiese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau\nVerkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassen-\nder Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanz-\nderen Verkehrssystems; die Ermittlung und Ausarbeitung vorran-\ndienstleistungssektor zu fördern.\ngiger Vorhaben sowie Bemühungen um die Mobilisierung von\nInvestitionen zu ihrer Durchführung.                                  (2) Die Vertragsparteien arbeiten beim Aufbau des Steuer-\nsystems und der Steuerbehörden in Turkmenistan zusammen.\nDie Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgendes:\nDiese Zusammenarbeit schließt den Austausch von Informatio-\n– Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-      nen und Erfahrungen in Steuerfragen und die Ausbildung des an\nverkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;                      der Formulierung und Umsetzung der Steuerpolitik mitwirkenden\n– Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-           Personals ein.\nstraßen, Straßen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur sowie\nA r t i k e l 57\nNavigationshilfen, einschließlich der Modernisierung wichtiger\nStrecken von gemeinsamem Interesse und der transeuropäi-                    Unternehmensumstrukturierung\nschen Verbindungen der genannten Verkehrsträger, insbeson-                           und Privatisierung\ndere derjenigen im Rahmen des TRACECA-Projekts;                    In der Erkenntnis, daß die Privatisierung von entscheidender\n– Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;                  Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist,\nkommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des\n– Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-\ndazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodolo-\ngramme;\ngischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbeson-\n– Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für    dere auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz des\ndie Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich  Privatisierungsprozesses geachtet.\nder Privatisierung des Verkehrssektors.\nDie technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf folgen-\ndes:\nA r t i k e l 55\n– Weiterentwicklung einer Stelle innerhalb der Regierung Turk-\nPostdienste und Telekommunikation                           menistans, die bei der Definition und Lenkung des Privatisie-\nIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern           rungsprozesses Unterstützung leistet;\nund verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in          – Weiterentwicklung der Privatisierungsstrategie der Regierung\nfolgenden Bereichen:                                                  Turkmenistans, einschließlich des gesetzlichen Rahmens und\n– Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des         der Durchführungsmechanismen;\nTelekommunikationssektors und der Postdienste;                  – Unterstützung von marktorientierten Ansätzen für Bodennut-\n– Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des              zung und -besitz und die Privatisierung des Landes;\nMarketings für den Telekommunikationssektor und die Post-       – Umstrukturierung der Unternehmen, die noch nicht für die Pri-\ndienste;                                                           vatisierung geeignet sind;\n– Transfer von Technologie und Know-how, insbesondere über         – Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere im Bereich der\neuropäische Normen und Kennzeichnungssysteme;                      kleinen und mittleren Unternehmen;\n– Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Tele-         – Entwicklung von Investmentfonds.\nkommunikation und Postdienste und Investitionsförderung;\nDas Ziel dieser Zusammenarbeit besteht auch in der Förderung\n– Verbesserung der Effizienz und der Qualität der bereitgestell-   von Investitionen der Gemeinschaft in Turkmenistan.\nten Telekommunikations- und Postdienste, unter anderem\ndurch Liberalisierung von Teilsektoren;\nA r t i k e l 58\n– fortgeschrittene Anwendung der Telekommunikation, ins-\nbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs;                          Regionalentwicklung\n– Verwaltung und Optimierung der Telekommunikationsnetze;             (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\n– angemessene Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von\nTelekommunikations- und Postdiensten und für die Nutzung           (2) Zu diesem Zweck fördern sie den Austausch von Informa-\ndes Hochfrequenzspektrums;                                      tionen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden\nüber die Regional- und Raumordnungspolitik und über Metho-\n– Ausbildung im Betreiben von Telekommunikations- und Post-        den für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung\ndiensten unter Marktbedingungen.                                benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.\nAußerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den Regionen\nA r t i k e l 56\nund den für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen\nFinanzdienstleistungen und Steuerbehörden                       öffentlichen Organisationen mit dem Ziel, unter anderem Metho-\n(1) Ziel der Zusammenarbeit im Finanzdienstleistungssektor ist  den und Formen der Regionalentwicklungsförderung auszutau-\ninsbesondere, die Einbeziehung Turkmenistans in die weltweit       schen.\nanerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich\nA r t i k e l 59\nzu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf folgen-\ndes:                                                                        Zusammenarbeit im sozialen Bereich\n– Entwicklung eines Aktien- und eines Wertpapiermarktes;              (1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die\nVertragsparteien zusammen, um unter anderem das Niveau von\n– Entwicklung von Bankdienstleistungen, Entwicklung eines\nGesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbes-\ngemeinsamen Marktes für Kreditquellen, Einbeziehung Turk-\nsern.\nmenistans in die weltweit anerkannten Systeme für den gegen-\nseitigen Zahlungsausgleich;                                     Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:\n– Entwicklung von Versicherungen und dadurch unter anderem         – Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der\nSchaffung eines günstigen Rahmens für die Beteiligung              Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-\nvon Gesellschaften der Gemeinschaft an der Gründung von            bereiche mit hohem Unfallrisiko;","722               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\n– Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur           mitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Daten-\nBekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbe-     banken unter voller Beachtung der Rechte an geistigem Eigen-\ndingten Leiden;                                               tum.\n– Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger                                   A r t i k e l 63\nChemikalien;\nVerbraucherschutz\n– Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie\nGesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.                Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Kompa-\ntibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen. Diese\n(2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit    Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über\ninsbesondere technische Hilfe für folgendes:                     die gesetzgeberische Arbeit und die institutionelle Reform\n– Optimierung des Arbeitsmarkts;                                 umfassen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen\nInformation über gefährliche Waren, die Verbesserung der Ver-\n– Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-\nbraucherinformation insbesondere über Preise, Wareneigen-\ntungsdienste;\nschaften und angebotene Dienstleistungen, die Entwicklung\n– Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;         eines Austausches zwischen Vertretern der Verbraucherinteres-\n– Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;             sen, eine höhere Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und\ndie Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\n– Informationsaustausch über die Programme für flexible\nBeschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung\nder selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-                                  A r t i k e l 64\ntums.                                                                                         Zoll\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im          (1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung\nBereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die    aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem\nunter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der         Handel und dem lauteren Handel angenommen werden sollen,\nDurchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in Turkmeni-   und für die Angleichung der Zollregelung Turkmenistans an die\nstan einschließt.                                                der Gemeinschaft zu sorgen.\nZiel dieser Reformen ist es, in Turkmenistan Schutzmethoden         (2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\nzu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entspre-\n– Austausch von Informationen;\nchen und alle relevanten Bereiche der sozialen Sicherheit um-\nfassen.                                                          – Verbesserung der Arbeitsmethoden;\nA r t i k e l 60                      – Einführung der Kombinierten Nomenklatur und des Einheits-\npapiers;\nTourismus\n– Vereinfachung der Kontrollen und der Förmlichkeiten im\nDie Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-       Güterverkehr;\nmenarbeit unter anderem bei folgendem:\n– Unterstützung bei der Einführung moderner Zollinformations-\n– Erleichterung des Tourismus;                                      systeme;\n– Intensivierung des Informationsflusses;                        – Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.\n– Transfer von Know-how;                                         Soweit erforderlich wird technische Hilfe geleistet.\n– Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen;                (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\n– Zusammenarbeit zwischen amtlichen Tourismusorganisatio-        gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Titel VIII\nnen, einschließlich der Ausarbeitung von Werbematerial;       wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungs-\nbehörden der Vertragsparteien durch das diesem Abkommen\n– Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus.\nbeigefügte Protokoll geregelt.\nA r t i k e l 61\nA r t i k e l 65\nKleine und mittlere Unternehmen\nZusammenarbeit im Bereich der Statistik\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\ndie Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und        Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung\nihrer Vereinigungen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in       eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige\nder Gemeinschaft und Turkmenistan.                               Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwa-\nchung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwick-\n(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe-  lung von Privatunternehmen in Turkmenistan benötigt werden.\nsondere in folgenden Bereichen:\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Berei-\n– Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU;                   chen zusammen:\n– Aufbau einer angemessenen Infrastruktur zur Unterstützung      – Anpassung des turkmenischen Statistiksystems an die inter-\nder KMU; Förderung der Kommunikation und der Unterneh-           national angewandten Methoden, Normen und Klassifikatio-\nmenskooperation zwischen den KMU sowohl innerhalb als            nen;\nauch außerhalb Turkmenistans; KMU-orientierte Ausbildung\n– Austausch statistischer Informationen;\nzur Erschließung von Finanzierungsmöglichkeiten;\n– Bereitstellung der für die Durchführung und Steuerung der\n– Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und\nwirtschaftlichen Reformen erforderlichen makro- und mikro-\nQualitätssicherung.\nökonomischen statistischen Informationen.\nA r t i k e l 62                      Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft Turkmenistan tech-\nInformation und Kommunikation                        nische Hilfe.\nDie Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner                               A r t i k e l 66\nMethoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der\nMedien, und fördern den wirksamen Informationsaustausch.                         Wirtschaftswissenschaften\nVorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die         Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschaftlichen Reform-\nGemeinschaft und Turkmenistan für die breite Öffentlichkeit ver- prozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                           723\nZusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesent-         – Ausbildung des Personals und Ausbau der Forschungsinfra-\nlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und     struktur;\nder Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft.\n– Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen\nZu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen\nzur Verhinderung von Straftaten.\nüber die makroökonomische Leistung und die makroökono-\nmischen Aussichten aus.\nA r t i k e l 69\nDie Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:\nGeldwäsche\n– Unterstützung Turkmenistans bei seinem wirtschaftlichen\nReformprozeß durch Bereitstellung von Experten, Beratung         (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig,\nund technischer Hilfe;                                        Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Er-\n– Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissen-       lösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\nschaftlern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption   besonderen mißbraucht werden.\nder Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere\nVerbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergeb-    (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe\nnisse zu sorgen;                                              und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den\n– Verbesserung der Fähigkeit Turkmenistans, Wirtschaftsmodel-\neinschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Finan-\nle zu entwickeln.\ncial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig\nsind.\nTitel VII                                                       A r t i k e l 70\nZusammenarbeit in Fragen der Demokratie                                                 Drogen\nund der Menschenrechte                           Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten\ndie Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die\nA r t i k e l 67                     Effizienz der Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen\nverhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psychotrope\nDie Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaf- Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehandelt\nfung oder Stärkung demokratischer Einrichtungen betreffen,       werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen\nzusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrich-      Verwendung von Vorprodukten, und um die Verhütung und\ntungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit    Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Grund-\nsowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten      lage der Zusammenarbeit zur Überwachung der Vorprodukte\ngemäß dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stär-\nund der anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäu-\nken.\nbungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten\nDiese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für          wesentlichen Stoffe sind die Normen, die von der Gemeinschaft\ntechnische Hilfe, mit denen unter anderem folgendes unterstützt  und den zuständigen internationalen Gremien wie der Chemical\nwerden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und Vor-     Action Task Force (CATF) festgelegt worden sind. Die Zusam-\nschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren    menarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitiger Konsulta-\ndes Gerichtswesens, die Rolle des Staates in Justizangelegen-    tion und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in\nheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme      den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den\nkönnen, soweit angebracht, auch Ausbildung vorsehen. Die Ver-    Vertragsparteien.\ntragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen\nihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justiz-                                  A r t i k e l 71\nbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.\nIllegale Einwanderung\n(1) Die Mitgliedstaaten und Turkmenistan vereinbaren zusam-\nTitel VIII                         menzuarbeiten, um die illegale Einwanderung zu verhüten und zu\nkontrollieren. Zu diesem Zweck\nZusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten\n– erklärt sich Turkmenistan bereit, diejenigen seiner Staats-\nund der Verhütung und Kontrolle der                      angehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats\nillegalen Einwanderung                          aufhalten, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten\nwiederaufzunehmen;\nA r t i k e l 68                     – erklärt sich jeder Mitgliedstaat bereit, diejenigen seiner Staats-\nDie Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem           angehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschafts-\nZiel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:                 zwecke, die sich illegal im Gebiet Turkmenistans aufhalten, auf\nderen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten wiederaufzuneh-\n– Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;                  men.\n– illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und  Die Mitgliedstaaten und Turkmenistan versehen ihre Staatsan-\nunerlaubter Waffenhandel;                                     gehörigen mit geeigneten Ausweispapieren.\n– Fälschung.                                                        (2) Turkmenistan erklärt sich bereit, mit den Mitgliedstaaten,\nDie Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf         die darum ersuchen, bilaterale Abkommen zu schließen, in denen\ngegenseitiger Konsultation und auf enger Interaktion. Technische spezifische Verpflichtungen zur Wiederaufnahme geregelt wer-\nHilfe und Amtshilfe werden unter anderem in folgenden Berei-     den, unter anderem eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme\nchen geleistet werden:                                           Staatsangehöriger anderer Länder und Staatenloser, die aus\nTurkmenistan in das Gebiet eines Mitgliedstaats gekommen sind\n– Ausarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich\noder die aus einem Mitgliedstaat in das Gebiet Turkmenistans\nder Verhütung von Straftaten;\ngekommen sind.\n– Einrichtung von Informationszentren;\n(3) Der Kooperationsrat prüft, welche sonstigen gemeinsamen\n– Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver-   Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale\nhütung von Straftaten befaßt sind;                            Einwanderung zu verhüten und zu kontrollieren.","724                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nTitel IX                                                            A r t i k e l 79\nKulturelle Zusammenarbeit                              (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nvon einem Kooperationsausschuß unterstützt, der sich aus Ver-\ntretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und\nA r t i k e l 72\nMitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-     einerseits und Vertretern der Regierung Turkmenistans anderer-\nmenarbeit zu fördern, zu begünstigen und zu erleichtern. Soweit      seits zusammensetzt, bei denen es sich normalerweise um hohe\nangebracht, können die von der Gemeinschaft oder von einem           Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des Kooperations-\noder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für           ausschusses wird abwechselnd von der Gemeinschaft und von\nkulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen           Turkmenistan ausgeübt.\nund zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse ent-\nwickelt werden.                                                      Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-\nse und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen\nTitel X                                auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats\ngehört.\nFinanzielle Zusammenarbeit                              (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-\ntionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den\nA r t i k e l 73                          Tagungen des Kooperationsrats sorgt.\nZur Erreichung der Ziele dieses Abkommens erhält Turkmeni-\nstan von der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 74, 75\nund 76 vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form                                    A r t i k e l 80\nvon Zuschüssen. Mit dieser Hilfe soll die wirtschaftliche Um-\ngestaltung Turkmenistans beschleunigt werden.                           Der Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien\neinsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;\nA r t i k e l 74                          er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die\nArbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen\nRatsverordnung der Gemeinschaft vorgesehenen TACIS-Pro-\ngramms gewährt.\nA r t i k e l 81\nA r t i k e l 75\nBei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses\nDie Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft       Abkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\nwerden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten          Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO\nPrioritäten enthält und zwischen der Gemeinschaft und Turk-          verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat soweit wie möglich\nmenistan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Turkmeni-            die Auslegung, die der betreffende Artikel im allgemeinen durch\nstans, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte       die Vertragsparteien der WTO erfährt.\nbei der Reform vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten\nden Kooperationsrat.\nA r t i k e l 76                                                      A r t i k e l 82\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel       Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft      setzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des turkmenischen\ngeleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen   Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem\naus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und          Meinungsaustausch zusammen, der unter anderem Fragen des\ninternationale Organisationen wie die Internationale Bank für        politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene umfaßt. Er tagt\nWiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für\nin regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.\nWiederaufbau und Entwicklung.\nTitel XI                                                            A r t i k e l 83\nInstitutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen                     (1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus\nAbgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und\nA r t i k e l 77                          Abgeordneten des turkmenischen Parlaments andererseits\nzusammen.\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung\ndieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal             (2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\njährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich Geschäftsordnung.\naus diesem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen           (3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß\noder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses     führen abwechselnd das Europäische Parlament und das turk-\nAbkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperati-          menische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\nonsrat kann im Einvernehmen der Vertragsparteien auch geeig-\nnete Empfehlungen aussprechen.\nA r t i k e l 78                                                      A r t i k e l 84\n(1) Der Kooperationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der        Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den\nEuropäischen Union und Mitgliedern der Kommission der                Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern           führung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem\nder Regierung Turkmenistans andererseits.                            Ausschuß die erbetenen Informationen.\n(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.          Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.\n(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird\nabwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von             Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-\neinem Mitglied der Regierung Turkmenistans ausgeübt.                 gen an den Kooperationsrat richten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                              725\nA r t i k e l 85                           turkmenischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder\nFirmen bewirken.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-          (2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung       Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen             hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation\nGerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen         befinden.\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,\neinschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-                                    A r t i k e l 88\nmerziellem Eigentum, geltend zu machen.                                (1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit jeder\n(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse               Streitigkeit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-\nmens befassen.\n– fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsver-\n(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den\nbeilegen.\nGeschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den\nWirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Turkmenistans           (3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-\nergeben;                                                         den, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei\nnotifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere\n– kommen die Vertragsparteien überein, daß, wenn für eine\nVertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen\nStreitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-\nzweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses\npartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsan-\nVerfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als\ngehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende\neine Streitpartei.\ndritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-\ngehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord-    Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.\nnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts         Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.\nanderes bestimmt;                                                Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.\n– werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern             (4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die\nempfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung       Streitbeilegung erlassen.\nim gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;\n– fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der                                   A r t i k e l 89\nKommission der Vereinten Nationen für internationales Han-          Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-\ndelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und          tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen\nder Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkom-      aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung\nmens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer        dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen\nSchiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.                   zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.\nDieser Artikel läßt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.\nA r t i k e l 86\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im                                   A r t i k e l 90\nRahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse alle Maßnahmen\nDie Behandlung, die Turkmenistan gemäß diesem Abkommen\nzu ergreifen,\ngewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitglied-\na) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-     staaten einander gewähren.\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsin-\nteressen widerspricht;                                                                       A r t i k e l 91\nb) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Muniti-         Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ Turk-\non und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke         menistan einerseits und die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaa-\nunentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion           ten oder die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß ihren\nbetreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedin-         Befugnissen andererseits.\ngungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke\nbestimmten Waren nicht beeinträchtigen;                                                      A r t i k e l 92\nc) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen             Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-\nim Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der         trag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer   fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokol-\nernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen        le mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin\nSpannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen             vorgesehen ist.\nVerpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der interna-\ntionalen Sicherheit für notwendig erachtet;                                                  A r t i k e l 93\nd) die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen             Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen;\nVerpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerb-         danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr\nlichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwen-             verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei es sechs Monate vor\ndungszweck einzuhalten.                                         Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspar-\ntei kündigt.\nA r t i k e l 87\nA r t i k e l 94\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\n– dürfen die von Turkmenistan gegenüber der Gemeinschaft            sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\nangewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den        dieses Abkommens erreicht werden.\nMitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\nschaften oder Firmen bewirken;\nVertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht\n– dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Turkmenistan            nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nangewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen            Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor","726                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nErgreifen dieser Maßnahme dem Kooperationsrat alle zweckdien-                                 A r t i k e l 99\nlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um\nDie Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in däni-\neine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.\nscher, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechi-\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-      scher, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedi-\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-         scher, spanischer und turkmenischer Sprache gleichermaßen\nnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert,        verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäi-\nsofern die andere Vertragspartei dies beantragt.                   schen Union hinterlegt.\nA r t i k e l 95\nA r t i k e l 100\nDie Anhänge I, II, III, IV und V sowie das Protokoll sind\nBestandteil dieses Abkommens.                                         Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maß-\ngabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.\nA r t i k e l 96                       Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nBis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-    nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem\npersonen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses            Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert\nAbkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die           haben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen\ndiesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder           sind.\nmehreren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan anderer-      Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die\nseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die     Beziehungen zwischen Turkmenistan und der Gemeinschaft\nZuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der         angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete\nVerpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in         Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nden Bereichen ihrer Zuständigkeit.                                 schaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die han-\nA r t i k e l 97                       delspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                                    A r t i k e l 101\nund der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nFür den Fall, daß bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten\nschaft angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge\ndieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses\neinerseits sowie für das Gebiet Turkmenistans andererseits.\nAbkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der\nGemeinschaft und Turkmenistan in Kraft gesetzt werden, kom-\nA r t i k e l 98\nmen die Vertragsparteien überein, daß unter dem Zeitpunkt\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist        „Inkrafttreten dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttre-\nVerwahrer dieses Abkommens.                                        tens des Interimsabkommens zu verstehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000          727\nVerzeichnis der beigefügten Dokumente\nAnhang I    Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von Turkmeni-\nstan gewährten Vorteile gemäß Artikel 7 Absatz 3\nAnhang II   Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 21 Absatz 2\nAnhang III Vorbehalte Turkmenistans gemäß Artikel 21 Absatz 4\nAnhang IV In Artikel 24 Absatz 3 genannte Finanzdienstleistungen\nAnhang V In Artikel 40 genannte Übereinkünfte über geistiges, gewerbliches und kom-\nmerzielles Eigentum\nProtokoll über Amtshilfe im Zollbereich\nAnhang I\nNicht bindendes Verzeichnis\nder den Unabhängigen Staaten von Turkmenistan\ngewährten Vorteile gemäß Artikel 7 Absatz 3\n1. Einfuhr-/Ausfuhrabgaben\nEs werden keine Einfuhrzölle erhoben.\nGebühren für Dienstleistungen wie Zollabfertigung, Provisionen und sonstige Ab-\ngaben, die von der Staatlichen Zollverwaltung, der Staatlichen Warenbörse und der\nStaatlichen Finanzinspektion erhoben werden, sind für folgende Waren nicht zu zahlen:\n• Einfuhren von Getreide, Säuglingsnahrung und Nahrungsmitteln, die zu staatlich\nfestgesetzten Preisen an die Bevölkerung verkauft werden;\n• Waren, die auf vertraglicher Grundlage eingeführt und aus dem turkmenischen\nStaatshaushalt finanziert werden.\n2. Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen\nHinsichtlich der GUS-Staaten, die Vertragsparteien des multilateralen Übereinkom-\nmens „über die Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen im Verkehrsbereich“\nsind, und/oder aufgrund bilateraler Vereinbarungen zur Beförderung und Durchfuhr\nwerden auf Gegenseitigkeitsbasis keine Steuern oder sonstigen Abgaben für die Be-\nförderung und die Zollabfertigung von Waren (einschließlich Durchfuhrwaren) und die\nDurchfuhr von Fahrzeugen erhoben.\nFahrzeuge aus den GUS-Staaten sind bei der Durchfuhr durch das Gebiet Turkmeni-\nstans von allen Abgaben befreit.","728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nAnhang II\nVorbehalte der Gemeinschaft\ngemäß Artikel 21 Absatz 2\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften Bergwerks-\nund Abbaukonzessionen erforderlich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-\nsern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nunterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der\nFlagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft\nregistriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Immobilien\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nicht-EG-Gesell-\nschaften Beschränkungen.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbe-\nhalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nDienstleistungen vorbehalten.\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-\nturen beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, welche die Staatsan-\ngehörigkeit der Mitgliedstaaten besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können\ndiese Personen Gesellschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte\nGesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb\nvon Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforder-\nlichenfalls genehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenbüros\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000          729\nAnhang III\nVorbehalte Turkmenistans gemäß Artikel 21 Absatz 4\n1. Nach den derzeitigen turkmenischen Rechtsvorschriften benötigen Gesellschaften und\nnatürliche Personen, die in bestimmte Erwerbstätigkeiten in Turkmenistan investieren\nwollen, eine Lizenz. Die Bedingungen für die Erteilung dieser Lizenzen bewirken keine\nDiskriminierung zwischen turkmenischen und ausländischen Gesellschaften.\nVon diesem Lizenzverfahren wird weder Gebrauch gemacht, um die den Gesellschaf-\nten der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 4 gewährten Vorteile zunichte zu machen,\nnoch, um sonstige Bestimmungen dieses Abkommens zu umgehen. Insbesondere\nwird davon nicht Gebrauch gemacht, um die Niederlassung von Gesellschaften der\nGemeinschaft in bestimmten Wirtschaftszweigen, mit Ausnahme der unter Nummer 2\ngenannten Wirtschaftszweige, zu behindern. Eine Lizenz wird nicht ohne angemessene\nBegründung widerrufen; gegen den Widerruf kann ein Rechtsbehelf eingelegt und\nerforderlichenfalls das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch genommen werden.\n2. Zur Zeit gelten folgende Vorbehalte:\nErwerb von Immobilien\nAusländern und ausländischen Gesellschaften ist der Erwerb von Grundstücken nicht\ngestattet. Sie dürfen jedoch Grundstücke langfristig pachten.\nLandwirtschaft\nBeschränkungen für Ausländer bestehen hinsichtlich der Zucht von Pferden und\n„Sardzhin“-Schafen.\nHistorische Stätten und Denkmäler\n3. Die Anwendung der in Nummer 2 aufgeführten Vorbehalte führt nicht zu einer Behand-\nlung, die weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte\nBehandlung. Jede Lockerung dieser Beschränkungen erstreckt sich auf der Grundlage\nder Inländerbehandlung oder der Meistbegünstigung, sofern letztere die günstigere\nBehandlung ist, auch auf die Gesellschaften der Gemeinschaft.\nDie Weiterentwicklung des Investitionsrechts in Turkmenistan erfolgt im Einklang mit\nden Bestimmungen und dem Geist dieses Abkommens, vor allem seinen allgemeinen\nGrundsätzen, den Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von\nGesellschaften und den Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Bereich der\nGesetzgebung (Titel I, IV und V) sowie den Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft\nund Turkmenistan über die Niederlassung von Gesellschaften.","730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nAnhang IV\nFinanzdienstleistungen gemäß Artikel 24 Absatz 3\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanz-\ndienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen\nschließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\ni) Lebensversicherung\nii) Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Retrozession\n3. Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und\nVersicherungsvertretern\n4. versicherungsbezogene Nebendienstleistungen in den Bereichen Beratung, Ver-\nsicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadenregulierung\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden\n2. Gewährung von Krediten aller Art, einschließlich u.a. Verbraucherkrediten, Hypo-\nthekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften\n3. Finanzierungsleasing\n4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kreditkar-\nten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks\n5. Bürgschaften und Verpflichtungen\n6. Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in\nanderer Form mit\na) Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.)\nb) Fremdwährungen\nc) derivativen Instrumenten einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Futures\nund Optionen\nd) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Produkten wie Swaps und\nForward Rate Agreements usw.\ne) übertragbaren Wertpapieren\nf) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich Edel-\nmetallen\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme\nund Plazierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstlei-\nstungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen\n8. Tätigkeiten als Finanzmakler\n9. Vermögensverwaltung wie Cash-Management oder Portfolio-Management, alle\nFormen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotver-\nwahrung- und -verwaltung, Treuhandverwaltung\n10. Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzan-\nlagen, einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen be-\ngebbaren Instrumenten\n11. Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammen-\nhang mit allen unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Tätigkeiten, einschließ-\nlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung\nund -beratung, Beratung über Aquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen\nsowie Unternehmensstrategien\n12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen, Finanzdatenverarbei-\ntung, Software für die Finanzdatenverarbeitung und sonstiger einschlägiger Soft-\nware durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkei-\nten:\na) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen\nder Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-\nlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine\nBürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den\nErbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffent-\nlichen Einrichtungen ausgeübt werden können\nc) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer\nöffentlichen Pensionsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten\nvon den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen\noder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000            731\nAnhang V\nÜbereinkünfte über geistiges, gewerbliches\nund kommerzielles Eigentum gemäß Artikel 40\n1. Artikel 40 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:\n– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971);\n– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);\n– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(Madrid 1989);\n– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert\n1979);\n– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von\nMikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Gen-\nfer Fassung von 1991).\n2. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Artikel 40 Absatz 2 auf andere multilaterale\nÜbereinkünfte Anwendung findet. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und\nkommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so\nfinden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um Lösungen\nzu finden, die beide Seiten zufrieden stellen.\n3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich\naus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung ein-\nräumen:\n– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stock-\nholmer Fassung von 1967, geändert 1979);\n– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\n4. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Turkmenistan den Gesellschaften und\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes\nvon geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht\nweniger günstig ist als die von ihm einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkom-\nmen gewährte Behandlung.\n5. Absatz 4 gilt nicht für die von Turkmenistan einem Drittland auf der Grundlage tatsäch-\nlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von Turkmenistan einem anderen\nNachfolgestaat der UdSSR gewährten Vorteile.","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nProtokoll\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                             c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nmöglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen\nBegriffsbestimmungen\ndas Zollrecht sind;\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\nd) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\na) „Zollrecht“ jede im Gebiet der Vertragsparteien geltende            besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nRechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Einfuhr, Ausfuhr       benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nund Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zoll-         können.\nverfahren, einschließlich der von den Vertragsparteien\nbeschlossenen Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;                                      Artikel 4\nb) „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu die-                       Amtshilfe ohne Ersuchen\nsem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die\nDie Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;\nRechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres\nc) „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem       Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die        notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse ver-\nein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;           fügen über\nd) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine           – Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;          Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von\nInteresse sein können;\ne) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder\nversuchte Verletzung des Zollrechts.                           – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Hand-\nlungen;\nArtikel 2                             – Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nGeltungsbereich                               lungen gegen das Zollrecht sind;\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre     – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und          Annahme besteht, daß sie an Zuwiderhandlungen gegen das\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt        Zollrecht beteiligt sind oder waren;\nsind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts               – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme\nsicherzustellen, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung         besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nvon Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlun-         benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\ngen im Zollbereich.                                                  können.\n(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für                                Artikel 5\ndie Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt                      Zustellung/Bekanntgabe\nweder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-\nsachen noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von      Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nBefugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen wer-          Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften\nden, es sei denn, daß diese Behörden die Übermittlung dieser       – die Zustellung aller Schriftstücke,\nErkenntnisse gestatten.\n– die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nArtikel 3                             die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen\nAdressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem\nAmtshilfe auf Ersuchen                           Fall findet auf das Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe\n(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden     Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.\nBehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-\nlichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicher-                                    Artikel 6\nzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beab-\nsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder              Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nverstoßen könnten.                                                   (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden       stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-     seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-         mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe    schriftlichen Bestätigung bedürfen.\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.                          (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende An-\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuch-    gaben enthalten:\nte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die besondere        a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nÜberwachung von\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nder Annahme besteht, daß sie an Zuwiderhandlungen gegen\ndas Zollrecht beteiligt sind oder waren;                       d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\nb) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet     e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die na-\nwerden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zu-              türlichen und juristischen Personen, gegen die sich die\nwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;            Ermittlungen richten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                         733\nf)  Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-       chen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen\ngeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 5.   Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der             (3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\nersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-     ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich\nche gestellt.                                                     mitzuteilen.\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-                                 A r t i k e l 10\nden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch                  Informationsaustausch und Datenschutz\nnicht berührt.\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind\nArtikel 7                            nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften\nvertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgül-\nErledigung von Amtshilfeersuchen                       tig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die      Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derar-\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so,     tige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei,\nals ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen ande-  die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemein-\nrer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem       schaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.\nZweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder     (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden,\nzweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu        wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen\nveranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuch-  Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der\nten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht       übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens\nselbst tätig werden kann.                                         gleichwertig ist.\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang\n(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nmit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Ver-\nProtokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei\ntragspartei.\ndarum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-        beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Aus-\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-      künfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den\npartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen      gegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkun-\nbei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten        gen.\nBehörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das\nZollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersu-         (4) Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\nchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten          ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\nZwecken benötigt.                                                 lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige\nBehörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derarti-\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen     gen Verwendung unterrichtet.\nmit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festge-\nlegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten           (5) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\nErmittlungen zugegen sein.                                        tokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nBeweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nArtikel 8                            mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nwenden.\nForm der Auskunftserteilung\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das                                 A r t i k e l 11\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-                  Sachverständige und Zeugen\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.\nBeamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch       bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in\nAngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in belie-   Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\nbiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.                    fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\n(3) Originalakten und -unterlagen können nur angefordert wer-  Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspar-\nden, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die         tei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder\nübermittelten Originale sind so bald wie möglich zurückzusen-     beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Ver-\nden.                                                              fahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in\nwelcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit wel-\nArtikel 9\ncher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\nAusnahmen von der\nVerpflichtung zur Amtshilfe\nA r t i k e l 12\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-\nKosten der Amtshilfe\nses Protokolls ablehnen, sofern diese\na) die Souveränität Turkmenistans oder eines Mitgliedstaats,         Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen An-\nder gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde,        sprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls\nbeeinträchtigen könnte oder                                   angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenen-\nfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für\nb) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche    Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nInteressen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in     angehören.\nArtikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder\nc) Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts                                 A r t i k e l 13\nbetrifft oder                                                                            Anwendung\nd) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen          (1) Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zoll-\nwürde.                                                        dienststellen Turkmenistans einerseits und den zuständigen\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall  Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu- und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ande-","734                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nrerseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung      – gilt dieses Protokoll als Ergänzung der zwischen einzelnen Mit-\nnotwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter           gliedstaaten und Turkmenistan geschlossenen oder noch zu\nBerücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie          schließenden Abkommen über gegenseitige Amtshilfe;\nkönnen den zuständigen Gremien Änderungen empfehlen, die\n– berührt dieses Protokoll nicht die Bestimmungen über die\nihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden soll-\nÜbermittlung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte,\nten.\ndie für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander   den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zoll-\nüber die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie         behörden der Mitgliedstaaten.\nnach diesem Protokoll erlassen.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen\ndieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen\nA r t i k e l 14                       zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Turkmenistan über\ngegenseitige Amtshilfe vor, soweit letztere mit den Bestimmun-\nAndere Übereinkünfte\ngen dieses Protokolls unvereinbar sind.\n(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäi-\n(3) In Fragen der Anwendbarkeit dieses Protokolls konsultieren\nschen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten\ndie Vertragsparteien einander, um die Angelegenheit im Rahmen\n– berührt dieses Protokoll nicht die Verpflichtungen der Ver-      des in Artikel 79 des Abkommens eingesetzten Kooperations-\ntragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften;     ausschusses zu klären.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000                     735\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                        Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und\nihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits,\ndes Königreichs Belgien,\nnachstehend „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,\ndes Königreichs Dänemark,                                      haben folgende Texte angenommen:\nder Bundesrepublik Deutschland,                                das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes\nder Griechischen Republik,                                     Protokoll:\ndes Königreichs Spanien,                                       Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.\nder Französischen Republik,                                       Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nIrlands,                                                       schaft und die Bevollmächtigten Turkmenistans haben die fol-\ngenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärun-\nder Italienischen Republik,                                    gen angenommen:\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nGemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten\ndes Königreichs der Niederlande,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens\nder Republik Österreich,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens\nder Portugiesischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 23\nder Republik Finnland,\nBuchstabe b und Artikel 34\ndes Königreichs Schweden,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 33 des Abkommens\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 40 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend\nschaft und die Bevollmächtigten Turkmenistans haben ebenfalls\n„Mitgliedstaaten“ genannt, und\nden folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-        Kenntnis genommen:\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-\nBriefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Turkmenistan über\nschaft, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,\ndie Niederlassung von Gesellschaften\neinerseits und\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\ndie Bevollmächtigten Turkmenistans                          schaft und die Bevollmächtigten Turkmenistans haben ferner die\nandererseits,                                                  folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis\ngenommen:\ndie am 25. Mai 1998 zur Unterzeichnung des Abkommens\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer       Erklärung der französischen Regierung.","736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000\nGemeinsame Erklärung\nzu personenbezogenen Daten\nDie Vertragsparteien sind sich bei der Anwendung dieses Abkommens bewußt, daß im\nHinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher\nDaten ein angemessener Schutz von Einzelpersonen erforderlich ist.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5\nSind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Umstände Treffen auf höchster\nEbene rechtfertigen, so können solche Treffen ad hoc vereinbart werden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 13\nBis zum Beitritt Turkmenistans zur WTO konsultieren die Vertragsparteien einander im\nKooperationsausschuß über die Einfuhrzollpolitik Turkmenistans, einschließlich über Än-\nderungen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung\ndes Zollschutzes angeboten.\nGemeinsame Erklärung\nzum Begriff der Kontrolle in Artikel 23 Buchstabe b und Artikel 34\n1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kon-\ntrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.\n2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert“\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n– die andere Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte\nbesitzt oder\n– die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder\nzu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-\nschaft ist.\n3. Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien unter Nummer 2 als nicht\nerschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 33\nDie Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte\ngemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragspar-\nteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien\nnicht.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 40\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-\nwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen An-\ngaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienst-\nleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren\nWettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 94\n1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen\nAuslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 94 genannten „besonders\ndringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der\nVertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt\na) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung\ndes Abkommens\noder\nb) im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\n2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die in Artikel 94 genannten „geeig-\nneten Maßnahmen“ Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen\nwerden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 eine Maßnahme in einem besonders\ndringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeile-\ngung in Anspruch nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2000           737\nBriefwechsel\nzwischen der Gemeinschaft\nund Turkmenistan\nüber die Niederlassung von Gesellschaften\nA. Schreiben der Regierung Turkmenistans\nHerr ...,\nich beziehe mich auf das am … paraphierte Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt Turkmenistan den Gesell-\nschaften der Gemeinschaft, die sich in Turkmenistan niederlassen und dort eine Geschäfts-\ntätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß\ndies der Politik Turkmenistans entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Ge-\nmeinschaft in Turkmenistan unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß Turkmenistan während des Zeitraums zwischen der Para-\nphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von\nGesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die Benachteili-\ngung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den turkmenischen Gesellschaften\noder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung\ndieses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung ein-\ngeführt wird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung Turkmenistans\nB. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft\nHerr ...,\nich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:\n„Ich beziehe mich auf das am … paraphierte Abkommen über Partnerschaft und Zusam-\nmenarbeit.\nWie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt Turkmenistan den Gesell-\nschaften der Gemeinschaft, die sich in Turkmenistan niederlassen und dort eine Geschäfts-\ntätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, daß\ndies der Politik Turkmenistans entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Ge-\nmeinschaft in Turkmenistan unbedingt zu fördern.\nDaher gehe ich davon aus, daß Turkmenistan während des Zeitraums zwischen der Para-\nphierung dieses Abkommens und dem Inkrafttreten der Artikel über die Niederlassung von\nGesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen trifft, durch welche die Benachteili-\ngung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den turkmenischen Gesellschaften\noder den Gesellschaften eines Drittlands im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung die-\nses Abkommens bestehenden Lage verstärkt oder eine solche Benachteiligung eingeführt\nwird.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.“\nIch beehre mich, den Eingang des Schreibens zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Europäische Gemeinschaft"]}