{"id":"bgbl2-2000-16-4","kind":"bgbl2","year":2000,"number":16,"date":"2000-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/16#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_16.pdf#page=15","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken im Donaukorridor Passau/Salzburg","law_date":"2000-03-24T00:00:00Z","page":699,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000                              699\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Verbesserung\nder Leistungsfähigkeit der grenzüberschreitenden\nEisenbahnstrecken im Donaukorridor Passau/Salzburg\nVom 24. März 2000\nDie in Berlin am 22. November 1999 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Bundesminister für Wissenschaft und\nVerkehr der Republik Österreich zur Verbesserung der\nLeistungsfähigkeit der grenzüberschreitenden Eisen-\nbahnstrecken im Donaukorridor Passau/Salzburg ist\nnach ihrem Artikel 5\nam 22. November 1999\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. März 2000\nBund esminist erium\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nLohrb erg\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr\nder Republik Österreich\nzur Verbesserung der Leistungsfähigkeit\nder grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken im Donaukorridor Passau/Salzburg\nDer Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                 in der Erkenntnis, dass in den Donaukorridor die Eisenbahn-\nder Bundesrepublik Deutschland                        strecken\nund                                    – Nürnberg – Passau – Wels\nder Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr               – München – Simbach (Inn) – Wels\nder Republik Österreich –                         – München – Mühldorf (Obb)/Rosenheim – Salzburg – Wels\neinzubeziehen sind,\nin der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen\nEisenbahnverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewusstsein des engen sachlichen Zusammenhangs die-\nund der Republik Österreich in dem Korridor von Passau (im Nord-\nser Vereinbarung mit dem Protokoll Nr. 9 des Vertrages vom\nosten) bis Salzburg (im Südwesten), im Folgenden Donaukorridor\n24. Juni 1994 über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der\ngenannt, zu schaffen,\nRepublik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs\nSchweden zur Europäischen Union,\nin dem Anliegen, ausreichende Kapazitäten für den grenzüber-\nschreitenden Schienenverkehr zur Verfügung zu stellen,                   unter Berücksichtigung der in den Leitlinien für transeuro-\npäische Verkehrsnetze festgelegten Inhalte (Entscheidung\nin dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes und der              Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nRaumordnung, der besseren Erreichbarkeit wichtiger Zentren            vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Auf-\nund der Entlastung der Straßen Rechnung zu tragen,                    bau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes),","700                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\nin Ergänzung der bisherigen Vereinbarungen zwischen den                        b) Passau – Wels\nVerkehrsministern der Bundesrepublik Deutschland und der\n– Ausbau Staatsgrenze Passau – Wels\nRepublik Österreich für den grenzüberschreitenden Eisenbahn-\nverkehr,                                                                          c) Staatsgrenze bei Simbach (Inn) – Neumarkt-Kallham\n– Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der notwendigen\nin Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken                                  Leistungsfähigkeit der Strecke\nvon Eisenbahnunternehmen im grenzüberschreitenden Eisen-\nbahnverkehr zukommt –\nArtikel 3\nsind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt überein-                                           Begleitmaßnahmen\ngekommen:                                                                         (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich,\nArtikel 1                                        a) die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen\nParameter im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwi-\nZielsetzung der Vereinbarung\nschen den beiden Staaten zu verstärken und\nDie Vertragsparteien verfolgen gemeinsam das Ziel, den grenz-\nb) Maßnahmen zu ergreifen, welche die abgestimmte betrieb-\nüberschreitenden Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwi-\nliche Nutzung der in Artikel 2 genannten Strecken begüns-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-\ntigen.\nreich im Donaukorridor im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch\naufeinander abgestimmte Maßnahmen der Schieneninfrastruktur                      (2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständig-\nzu verbessern.                                                                keit darauf hin, dass die Eisenbahnunternehmen ihre Zusammen-\narbeit im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr verbessern.\nArtikel 2\nArtikel 4\nGegenstand der Vereinbarung\n(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 dargelegten Ziels sind unter                                       Umsetzung\ndem Vorbehalt der Durchführung der nach jeweiligem nationa-                      (1) Zur Behandlung von Fragen der Umsetzung dieser Verein-\nlem Recht erforderlichen Verfahren Maßnahmen vorgesehen,                      barung wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt.\ndurch die die Kapazitäten im Donaukorridor Passau/Salzburg auf\n(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des\ndeutschem und auf österreichischem Gebiet Schritt haltend\nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der\nmit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht\nBundesrepublik Deutschland und des Bundesministeriums für\nwerden.\nWissenschaft und Verkehr der Republik Österreich zusammen.\n(2) Diese Maßnahmen umfassen insbesondere                                  Die betroffenen Eisenbahnunternehmen werden bei Bedarf hin-\n1. auf deutscher Seite                                                        zugezogen.\na) München – Mühldorf (Obb) – Freilassing                                   (3) Der Koordinierungsausschuss tritt in der Regel einmal im\nJahr oder auf besonderen Wunsch einer der beiden Vertrags-\n– Elektrifizierung Markt Schwaben – Freilassing                       parteien zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere die\n– zweigleisiger Ausbau zwischen Markt Schwaben und                    Beobachtung der Entwicklung des Personen- und Güterverkehrs\nFreilassing                                                         im Donaukorridor und daraus abgeleitet die Abstimmung und\nKoordinierung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen.\nb) Nürnberg – Passau\n– Ausbau Nürnberg – Staatsgrenze bei Passau                                                         Artikel 5\nc) Mühldorf (Obb) – Staatsgrenze bei Simbach (Inn)                                                  Inkrafttreten\n– Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der notwendigen                        (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung\nLeistungsfähigkeit der Strecke                                      durch beide Vertragsparteien in Kraft.\n2. auf österreichischer Seite                                                    (2) Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung bedürfen\na) Salzburg – Wels – Linz                                                der Schriftform.\n– viergleisiger Ausbau zwischen Salzburg – Attnang-                      (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Sie\nPuchheim                                                            verlängert sich nach dem 31. Dezember 2012 jeweils um ein wei-\nteres Jahr, wenn sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf\n– Ausbau Attnang-Puchheim – Wels                                      des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien\n– viergleisiger Ausbau Wels – Linz                                    schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Berlin am 22. November 1999 in zwei Urschrif-\nten jeweils in deutscher Sprache.\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nd er Bund esrep ub lik Deut sc hland\nReinhard Klim m t\nDer Bund esminist er\nf ü r W i s s e n s c h a f t u n d Ve r k e h r\nd er Rep ub lik Öst erreic h\nEi n e m"]}