{"id":"bgbl2-2000-16-3","kind":"bgbl2","year":2000,"number":16,"date":"2000-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/16#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_16.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2000-03-23T00:00:00Z","page":695,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000 695\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen\nVom 23. März 2000\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zu dem Abkommen\nvom 18. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nder Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen (BGBl. 1998 II S. 1448) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen\nnach seinem Artikel 11 Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tage\nam 1. Februar 2000\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Manila am 14. Dezember 1999 ausgetauscht\nworden.\nBerlin, den 23. März 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 23. März 2000\nDas in Kapstadt am 10. März 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Januar 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. März 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","696                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           b) dem Studium der Sprachen, Literatur, Kultur und Geschichte\nund                                 des jeweils anderen Landes;\ndie Regierung der Republik Südafrika –             c) der Zusammenarbeit in verschiedenen kulturellen Bereichen\nvon gemeinsamem Interesse, darunter Literatur, Ausstellun-\nin dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwi-         gen von Kunst und Kunsthandwerk, Musik, Tanz, Schauspiel,\nschen ihren Völkern zu entwickeln und zu festigen und das            Austausch von Büchern und anderen Veröffentlichungen,\ngegenseitige Verständnis zu vertiefen,                               Zusammenarbeit zwischen Kunstschulen, Künstler- und\nSchriftstellervereinigungen, Museen, Bibliotheken, Archiven\nin dem Bewußtsein, daß es wünschenswert ist, die gegensei-        und anderen kulturellen Einrichtungen sowie Erfahrungs-\ntige Kenntnis und das gegenseitige Verständnis der kulturellen,      austausch über den Erhalt des Kulturerbes zwischen den\ngeistigen, bildungspolitischen, künstlerischen, wissenschaft-        hierfür zuständigen Stellen;\nlichen und sportlichen Leistungen sowie der Geschichte und der   d) der Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen der\nLebensweise des jeweils anderen Landes durch freundschaft-           Wissenschaft und Technik, darunter Austausch von Wissen-\nliche Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Völkern in größt-         schaftlern, Durchführung von Forschungs- und Entwick-\nmöglichem Umfang zu fördern; und                                     lungsprojekten, Organisation wissenschaftlicher Seminare,\nEinladungen an Wissenschaftler zur Teilnahme an Konferen-\nin dem Bestreben, die Lebensqualität ihrer Völker zu ver-         zen und anderen wissenschaftlichen Treffen und Austausch\nbessern –                                                            von Veröffentlichungen und anderen Informationen;\nsind wie folgt übereingekommen:                               e) der Zusammenarbeit im Bereich Kinematographie sowie\nBesuche von Delegationen und einzelnen Experten, die auf\nArt ikel 1                             dem Gebiet der Kinematographie tätig sind;\n(1) Zur Förderung der Zwecke dieses Abkommens ermutigen       f) der Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen des Sports,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-          einschließlich direkter Kontakte zwischen Sportverbänden\nrung der Republik Südafrika (im folgenden als „Vertragsparteien“     und -gremien;\nbzw. als „Vertragspartei“ bezeichnet) zur Aufnahme von Kontak-   g) der Förderung des Jugendaustausches und der Zusammen-\nten und zur Zusammenarbeit zwischen interessierten Einrich-          arbeit zwischen Fachkräften der Jugendarbeit und Jugend-\ntungen, staatlichen sowie nichtstaatlichen Organisationen und        organisationen;\nPersonen in ihren beiden Ländern in den von diesem Abkommen\nabgedeckten Bereichen. Dabei soll der Eigenständigkeit der       h) der Förderung jeder sonstigen Form der Zusammenarbeit,\nbetreffenden Einrichtungen und Gremien gebührend Rechnung            auf die sich die Vertragsparteien oder zuständige unabhän-\ngetragen werden.                                                     gige Einrichtungen beider Länder einigen.\n(2) Die Vertragsparteien begrüßen in diesem Zusammenhang\ndirekte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Ver-                                Art ikel 3\neinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemein-          (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils\nschaften, politischen und sonstigen Stiftungen. Sie ermutigen    geltenden Rechtsvorschriften und entsprechend ihren Möglich-\nsolche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzufüh-     keiten im eigenen Land die Gründung und Tätigkeit kultureller\nren, die den Zielen dieses Abkommens dienen können.              Einrichtungen der anderen Partei erleichtern.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nArt ikel 2\nKulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln\n(1) Zur Erweiterung und Stärkung der Beziehungen zwischen     finanzierte Gremien oder Wissenschaftsorganisationen, allge-\nihren Ländern ermutigen die Vertragsparteien zur Zusammen-       meinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der\narbeit und zum Austausch von Wissen und Erfahrungen auf dem      Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruf-\nGebiet der Pädagogik, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Technik,      lichen Aus- und Weiterbildung, jegliche anderen Erziehungs-\nJugend und des Sports. Sie ermutigen zur partnerschaftlichen     einrichtungen, Bibliotheken, Lesesäle und öffentlich-rechtliche\nZusammenarbeit in allen dazugehörigen Bereichen und auf allen    Forschungseinrichtungen.\nEbenen, auch regional und lokal, und werden diese Zusammen-\narbeit erleichtern.                                                 (3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien wird\ndie freie Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen\n(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien geeignete     Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Publikums-\nMaßnahmen treffen und einander dabei im Rahmen ihrer Mög-        zugang garantiert.\nlichkeiten Hilfe leisten, insbesondere bei\n(4) Der Status und die Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen\na) der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen, dem        und ihres Personals werden in der Anlage zu diesem Abkommen\nAustausch von Personen auf allen Ebenen des Bildungs-       geregelt.\nsektors sowie dem Austausch von Informationen über Bil-\ndungspolitik. Die Vertragsparteien werden bemüht sein\nArt ikel 4\nsicherzustellen, daß in den Schullehrbüchern eine Darstel-\nlung der Geschichte, Geographie und Kultur ihrer Länder        (1) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens werden\nerreicht wird, die das bessere gegenseitige Verständnis     die Vertreter der Vertragsparteien nach Bedarf oder auf Ersuchen\nfördert;                                                    einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000                              697\nder Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Südafrika                                      Art ikel 7\nzusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkom-\nDieses Abkommen und seine Anlage können durch schriftliche\nmens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen für\nVereinbarung mittels Notenwechsel zwischen den Vertrags-\ndie weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.\nparteien geändert werden. Diese Änderung tritt zum Datum der\n(2) Die Kosten für die Besuche von Wissenschaftlern, Künst-        Antwortnote in Kraft, mit der die vorgeschlagene Änderung an-\nlern und Fachleuten verschiedener von diesem Abkommen                 genommen wird.\nerfaßter Gebiete und anderer zugelassener Personen nach Maß-\ngabe der Artikel 1, 2 und 3 werden von der entsendenden Ver-                                      Art ikel 8\ntragspartei beziehungsweise dem entsendenden unabhängigen                Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nGremium getragen, sofern nicht schriftlich eine andere Regelung       Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg\ngetroffen wird.                                                       notifiziert haben, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Vor-\naussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nArt ikel 5                                 Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des\nEingangs der letzten Notifikation angesehen.\nAlle nach diesem Abkommen durchgeführten Tätigkeiten\nunterliegen dem im jeweiligen Land geltenden Recht.\nArt ikel 9\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter\nArt ikel 6\nEinhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schrift-\nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien,           liche Mitteilung auf diplomatischem Wege kündigen. Von der\ndie sich aus der Auslegung dieses Abkommens und seiner An-            Kündigung des Abkommens bleiben die vor der Kündigung ein-\nlage ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den                 geleiteten Programme unberührt, soweit die Vertragsparteien\nVertragsparteien geregelt.                                            nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.\nGeschehen zu Kapstadt am 10. März 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W e r n e r H o y e r\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nNzo","698               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\nAnlage\nzu dem Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1.  Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 3       besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen,               lienangehörigen unter den Voraussetzungen des Artikels 3\nderen Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen            des Abkommens ungehinderte Reisemöglichkeiten in\nder Zusammenarbeit der beiden Länder auf dem Gebiet der          ihrem Hoheitsgebiet.\nPädagogik, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Technologie,\n6. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nJugend und des Sports in offiziellem Auftrag entsandt oder\nunter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\nvermittelt werden.\njeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundes-\n2.  Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte soll      republik Deutschland und der Republik Südafrika zur\nin angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben der jewei-            Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nligen Einrichtungen stehen.                                      Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach\nden jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschrif-\n3.  Für die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse entsandter           ten.\noder vermittelter Fachkräfte gelten folgende Regelungen:\n7. a) Die von den kulturellen Einrichtungen veranstaltete\n3.1 Entsandte Fachkräfte, die nicht die Staatsangehörigkeit              künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Per-\ndes Gaststaates besitzen, sowie zu ihrem Haushalt ge-                sonen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige\nhörende Familienangehörige, die mit einem Dienstpaß des              der jeweiligen Länder sind, wenn sie die Einreise- und\nEntsendestaates reisen, benötigen eine Aufenthaltserlaub-            Aufenthaltserfordernisse des Gaststaats erfüllen.\nnis des Gaststaates im Rahmen der jeweils geltenden\nGesetze und sonstigen Vorschriften. Diese Aufenthalts-           b) Neben den entsandten oder vermittelten Fachkräften\nerlaubnis muß vor der Ausreise des Antragstellers bei einer          können die kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte\ndiplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gast-              einstellen. Die Gestaltung und Gültigkeit des Arbeits-\nstaates eingeholt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird              verhältnisses der Ortskräfte richtet sich nach den\nbevorzugt und gebührenfrei erteilt und beinhaltet das Recht          Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.\nauf mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rah-         c) Die Kulturinstitutionen können mit Ministerien, anderen\nmen ihrer Gültigkeit. Entsandte Fachkräfte des Personals             öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Ver-\nund ihre Ehepartner, die mit einem Dienstpaß des Entsen-             einen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.\ndestaats reisen, benötigen für ihre Tätigkeit an den jewei-\nd) Die Ausstattung der genannten kulturellen Einrichtun-\nligen Einrichtungen keine Arbeitserlaubnis.\ngen, einschließlich der technischen Geräte und der\n3.2 Vermittelte Fachkräfte, die nicht die Staatsangehörigkeit            Materialien, sowie ihr Vermögen sind Eigentum der\ndes Gaststaates besitzen, sowie zu ihrem Haushalt                    betreffenden Einrichtung beziehungsweise des Ent-\ngehörende Familienangehörige, die mit einem üblichen                 sendestaats.\nReisepaß des Entsendestaates reisen, benötigen sowohl\ne) Jede Seite gewährleistet der Öffentlichkeit den unge-\neine Aufenthaltserlaubnis als auch eine Arbeitserlaubnis\nhinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen\ndes Gaststaates, die nur im Rahmen der jeweils geltenden\nsowie deren normale Geschäftstätigkeit.\nGesetze und sonstigen Vorschriften erteilt werden kann.\nDiese Personen müssen vor Antritt ihres Dienstes eine Auf-    8. a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils\nenthalts- und eine Arbeitserlaubnis bei einer diplomati-             geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften den kul-\nschen oder konsularischen Vertretung des Gaststaates                 turellen Einrichtungen des Entsendestaates für die\nbeantragen.                                                          von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche\nVergünstigungen.\n3.3 Gegebenenfalls erforderliche Verlängerungen der Aufent-\nhalts- und der Arbeitserlaubnis können von Inhabern amt-         b) Andere Fragen der Besteuerung kultureller Einrichtun-\nlicher wie üblicher Reisepässe bei den zuständigen Einwan-           gen und ihrer entsandten und vermittelten Fachkräfte\nderungsbehörden des Gaststaates eingeholt werden.                    werden, soweit erforderlich, in Übereinstimmung mit\nden einschlägigen Gesetzen und Bestimmungen durch\n3.4 Die Behörden des Entsendestaates unterrichten die Behör-             Notenwechsel geregelt.\nden des Gaststaates durch eine geeignete Mitteilung auf\ndiplomatischem Weg über die beabsichtigte Entsendung          9. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\noder Vermittlung und den voraussichtlichen Tag der An-           dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\nkunft der Fachkraft und ihrer Familienangehörigen.               ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\nbeiden Seiten in einer gesonderten schriftlichen Verein-\n4.  Familienangehörige entsandter oder vermittelter Fachkräfte       barung auf diplomatischem Weg geregelt werden.\nim Sinne dieser Anlage sind der Ehepartner und die im\n10. Den unter Nummer 3 genannten Personen und ihren Fami-\nHaushalt lebenden Kinder, soweit diese nach dem Recht\nlien nach Nummer 4 werden während ihres Aufenthalts im\ndes Entsendestaats minderjährig oder noch in der Aus-\nHoheitsgebiet des Gaststaates in Zeiten nationaler oder\nbildung sind.\ninternationaler Krisen im Rahmen der jeweils geltenden\n5.  Beide Seiten gewähren den unter Nummer 1 genannten               Gesetze und sonstigen Vorschriften auf Wunsch die glei-\nPersonen, die die Staatsangehörigkeit des Entsende-              chen Heimschaffungserleichterungen wie ausländischen\nstaates und nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaates        Fachkräften gewährt."]}