{"id":"bgbl2-2000-16-11","kind":"bgbl2","year":2000,"number":16,"date":"2000-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/16#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-16-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_16.pdf#page=20","order":11,"title":"Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10. Juli 1980 auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge","law_date":"2000-03-31T00:00:00Z","page":704,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["704     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\nBekanntmachung\nder Zusatzvereinbarung\nzur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung\nüber die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und\nPrüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften\nvom 10. Juli 1980 auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge\nVom 31. März 2000\nDie in Weimar durch Notenwechsel vom 19. September 1997 geschlossene\nZusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungs-\nvereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen\nzum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom\n10. Juli 1980 (BGBl. 1980 II S. 920; 1987 II S. 198) auf ingenieurwissenschaft-\nliche und technische Studiengänge ist nach ihrem letzten Absatz\nam 1. März 1999\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. März 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nDer Bundesminister                                        Weimar, den 19. September 1997\ndes Auswärtigen\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-\ngende Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsverein-\nbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium\nim Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften vom 10. Juli 1980 auf ingenieur-\nwissenschaftliche und technische Studiengänge vorzuschlagen:\n1. Die Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung von\nStudienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes-\nund Naturwissenschaften findet nach Maßgabe dieser Zusatzvereinbarung auch auf\ningenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge Anwendung.\n2. Die Vereinbarung erstreckt sich auf deutscher Seite auf Universitäten, soweit an ihnen\nIngenieurwissenschaften gelehrt werden, Technische Hochschulen und Fachhoch-\nschulen; auf französischer Seite auf folgende, dem Ministerium für Erziehung, For-\nschung und Technologie unterstehende Einrichtungen: „Sections de Techniciens\nSupérieurs“ (STS), Universitäten, „Instituts Universitaires de Technologie“ (IUT), „Insti-\ntuts Universitaires Professionnalisés“ (IUP) und „Ecoles d’Ingeniéurs“.\n3. Die Vertragsparteien empfehlen den Hochschulen, im Rahmen ihrer Autonomie die\nZulassung sowie die Anerkennung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen auf\nder Grundlage der beigefügten Tabelle vorzunehmen.\nFalls sich die Regierung der Französischen Republik mit den unter den Nummern 1\nbis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Tag in Kraft tritt,\nan dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaat-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des\nZugangs der letzten Mitteilung.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nKinkel\nAn den\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Hubert Védrine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000                         705\nTabelle betreffend die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen im\nBereich der ingenieurwissenschaftlichen und technischen Studiengänge\n(Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung vom 10. Juli 1980)\n1.    Hochschulzugang\nIn der Bundesrepublik Deutschland                              In Frankreich\nDas französische „Baccalauréat“ ermöglicht in der Bundes-      Die deutsche „Allgemeine Hochschulreife“ ermöglicht in Frank-\nrepublik Deutschland den Zugang zu                             reich den Zugang\n– einer Universität,                                           – zu den „classes préparatoires aux grandes écoles“ (CPGE)\n– einer Technischen Hochschule oder                            – zum „1er cycle“ oder zum integrierten Vorbereitungszyklus\nder Ingenieurhochschulen\n– einer Fachhochschule.\n– zu den „Instituts Universitaires de Technologie“ (IUT) und\nden „Sections de Techniciens Supérieurs“ (STS)\n– zum „1er cycle“ an Universitäten.\nDie deutsche „Fachhochschulreife“ eröffnet dieselben Zu-\ngangsmöglichkeiten wie das französische „Baccalauréat pro-\nfessionnel“.\nAn deutschen Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen kann die Zulassung zu bestimmten Studiengängen\neiner Beschränkung unterliegen (Numerus clausus). In diesen Fällen findet eine Auswahl unter den zugangsberechtigten Bewerbern\n(Schulnoten, Eingangstests) statt.\nAuf französischer Seite ist der Zugang zum ersten und zu den weiteren Studienzyklen an Universitäten durch die geltenden ein-\nzelstaatlichen Verfahren der Zugangsberechtigung geregelt. Der Zugang zu den Grandes Ecoles sowie zu den technischen Kurz-\nstudiengängen „Brevet de Technicien Supérieur“ – BTS und „Diplôme Universitaire de Technologie“ – DUT erfolgt dagegen über\nindividuelle Ausleseverfahren.\nIn diesen Fällen wird neben dem Nachweis des Reifezeugnisses entweder die Teilnahme an einem „Concours sur épreuves“ (mit\nschriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen) oder an einem „Concours sur titres“ (mit Bewertung der Bewerbungsunterlagen durch\neine Auswahlkommission) erforderlich.\nDie zuständige Stelle bestimmt die Studiengänge, zu denen der Kandidat zugelassen werden kann. Sie kann dem Kandidaten nach\neiner eingehenden Beratung auch Empfehlungen dazu geben, in welchen Bereichen, deren Kenntnis für die Fortsetzung des Studi-\nums unerläßlich ist und die durch das bisherige Studium des Kandidaten nicht abgedeckt sind, Defizite behoben werden sollen.\n2.    Anrechnung von Studienleistungen des Grundstudiums in Deutschland und des Niveaus „Bac + 2“ in Frankreich\n2.1 Französische Technologische Kurzstudiengänge und deutsche Fachhochschulen\nIn der Bundesrepublik Deutschland                              In Frankreich\nInhaber des                                                    Inhaber des „Vordiploms“ einer Fachhochschule können\n– „Diplôme Universitaire de Technologie“ (DUT)                 – an Ingenieurhochschulen und\noder des                                                       – Universitäten\n– „Brevet de Technicien Supérieur“ (BTS)                       mit der Möglichkeit der Anrechnung von bis zu vier Semestern\neinschließlich der Zulassung\nkönnen\n– zum 1. Studienjahr an Ingenieurhochschulen, die hauptsäch-\n– an Universitäten,\nlich auf Absolventen der „classes préparatoires“ zurück-\n– Technischen Hochschulen und                                     greifen,\n– Fachhochschulen                                              – zum 3. Studienjahr an Ingenieurhochschulen, mit „1er cycle“\nmit Anrechnung von bis zu vier Semestern einschließlich der       oder mit integriertem Vorbereitungszyklus\nBefreiung vom Vordiplom zugelassen werden.                     – zum 1. Studienjahr des „2 ème cycle“ an Universitäten\n– zum 2. Studienjahr an einem „Institut Universitaire Profes-\nsionnalisé“ (IUP)\nunter den gleichen Bedingungen zugelassen werden, wie sie\nfür Inhaber des „Diplôme Universitaire de Technologie“ (DUT)\nund des „Brevet de Technicien Supérieur“ (BTS) gelten.","706                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\n2.2 Universitäres Grundstudium in Deutschland und Vorbereitungszyklen für die Ingenieurhochschulen sowie „1er cycle“ an\nUniversitäten in Frankreich\nIn der Bundesrepublik Deutschland                             In Frankreich\nAbsolventen                                                   Inhaber\n– der „classes préparatoires aux grandes écoles“ (CPGE)       des „Vordiploms“ einer deutschen Universität oder Techni-\nschen Hochschule\n– des „cycle préparatoire intégré“ an Ingenieurhochschulen\nkönnen\nund Inhaber\n– an Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich auf Absol-\n– des „Diplôme d’Etudes Universitaires Générales“ (DEUG)\nventen der „classes préparatoires“ zurückgreifen, zum\n– des „Diplôme d’Etudes Universitaires Scientifiques et Tech-    1. Studienjahr des „cycle de formation d’ingénieurs“\nniques“ (DEUST)\n– an Ingenieurhochschulen mit „1er cycle“ oder mit integrier-\nkönnen an einer Universität, Technischen Hochschule und          tem Vorbereitungszyklus zum 3. Studienjahr\nFachhochschule unter Befreiung vom Vordiplom zum Haupt-\n– an Universitäten zum 1. Studienjahr des „2 ème cycle“\nstudium (5. Semester) zugelassen werden.\n– zum 2. Studienjahr an einem „Institut Universitaire Profes-\nsionnalisé“ (IUP)\nzugelassen werden.\n3.     Zulassung zum Hauptstudium in Deutschland sowie zum Ingenieurzyklus an französischen Ingenieurhochschulen\nsowie zum „2 ème cycle“ an französischen Universitäten und Anrechnungen\nIn der Bundesrepublik Deutschland                             In Frankreich\nStudierende, die sich                                         a) Studierende, die sich im Hauptstudium an einer deut-\nschen Universität oder Technischen Hochschule befinden,\n– an französischen Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich\nkönnen\nauf Absolventen der „classes préparatoires“ zurückgreifen,\nim 1. oder 2. Jahr des „cycle de formation d’ingénieurs“       – an Ingenieurhochschulen, die hauptsächlich auf Absol-\nventen der „classes préparatoires“ zurückgreifen, zum\n– an Ingenieurhochschulen mit „1er cycle“ oder mit integrier-\n2. Studienjahr des „cycle de formation d’ingénieurs“\ntem Vorbereitungszyklus im 3. und 4. Jahr\n– an Ingenieurhochschulen mit „1er cycle“ oder mit inte-\n– an Universitäten im „2 ème cycle“\ngriertem Vorbereitungszyklus zum 4. Studienjahr\nbefinden, können an Universitäten, Technischen Hochschulen\nzugelassen werden.\nund Fachhochschulen unter Anrechnung ihrer Studienzeiten\nzum Hauptstudium zugelassen werden.                           b) Studierende, die sich im Hauptstudium an einer Fachhoch-\nschule befinden, können\n– an Ingenieurhochschulen\n– zum „2 ème cycle“ an Universitäten\nunter Anrechnung von Studienzeiten entsprechend zu-\ngelassen werden.\n4.     Zulassung zur Promotion in Deutschland und zum „3ème cycle“ in Frankreich\nIn der Bundesrepublik Deutschland                             In Frankreich\na) Absolventen der französischen Ingenieurhochschulen ohne    a) Absolventen der deutschen Universitäten oder Techni-\n„Diplôme d’Etudes Approfondies“ (DEA) können an Uni-         schen Hochschulen mit einem Diplom-Grad können an Uni-\nversitäten und Technischen Hochschulen zur Promotion         versitäten oder an Ingenieurhochschulen unter Befreiung\nzugelassen werden,                                           vom „Diplôme d’Etudes Approfondies“ (DEA) zur Promo-\ntion zugelassen werden.\n– wenn ihr Studienabschluß eine der deutschen Diplom-\narbeit vergleichbare Arbeit beinhaltet oder            b) Absolventen deutscher Fachhochschulen mit einem Di-\nplom-Grad (FH) können an Universitäten oder an Ingenieur-\n– wenn sie an der deutschen Universität oder Technischen\nhochschulen mit dem Ziel der Promotion zum DEA-Stu-\nHochschule eine solche Arbeit schreiben.\ndium zugelassen werden.\nb) Inhaber des „Diplôme d’Etudes Approfondies“ (DEA) kön-\nnen ohne Zusatzleistung zu Promotionen zugelassen wer-\nden."]}