{"id":"bgbl2-2000-16-1","kind":"bgbl2","year":2000,"number":16,"date":"2000-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Rahmenabkommen vom 28. Oktober 1996 über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits","law_date":"2000-05-03T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["686       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\nGesetz\nzum Rahmenabkommen vom 28. Oktober 1996\nüber den Handel und die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Korea andererseits\nVom 3. Mai 2000\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 28. Oktober 1996 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Korea andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Rahmenabkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 3. Mai 2000\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nDer Bund esminist er d es Ausw ärt igen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000                        687\nRahmenabkommen\nüber den Handel und die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Korea andererseits\nDas Königreich Belgien,                                         in Bekräftigung ihres Wunsches, einen regelmäßigen politi-\nschen Dialog zwischen der Europäischen Union und der Repu-\ndas Königreich Dänemark,                                     blik Korea einzurichten, der auf gemeinsamen Werten und Ziel-\nvorstellungen beruht,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nin der Erkenntnis, daß das Allgemeine Zoll- und Handels-\ndie Griechische Republik,                                    abkommen (GATT) eine bedeutende Rolle bei der Förderung des\nWelthandels im allgemeinen und des bilateralen Handels im\ndas Königreich Spanien,                                      besonderen gespielt hat und daß die Republik Korea und die\nEuropäische Gemeinschaft gleichermaßen für die Grundsätze\ndie Französische Republik,                                   des Freihandels und der Marktwirtschaft eintreten, auf denen\ndieses Abkommen beruht,\nIrland,\ndie Italienische Republik,                                      in Bestätigung der Verpflichtung der Republik Korea, der\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, ihre\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 durch die Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung der\nWelthandelsorganisation (WTO) eingegangenen Verpflichtungen\ndas Königreich der Niederlande,                              in vollem Umfang zu erfüllen,\ndie Republik Österreich,                                        eingedenk der Notwendigkeit, zur vollständigen Umsetzung\nder Ergebnisse der Uruguay-Runde des GATT beizutragen und\ndie Portugiesische Republik,                                 alle Regeln des Welthandels auf transparente und nichtdiskrimi-\nnierende Weise anzuwenden,\ndie Republik Finnland,\nin der Erkenntnis der Bedeutung einer Stärkung des bestehen-\ndas Königreich Schweden,                                     den Verhältnisses zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf\neine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie in\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,     Anbetracht ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in\nBereichen von beiderseitigem Interesse auf der Grundlage der\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen  Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der Achtung der natürlichen\nGemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im    Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen\nfolgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und                        und zu diversifizieren,\ndie Europäische Gemeinschaft\nin dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für ein nachhalti-\nges Wachstum und eine Diversifizierung des Handels sowie für\neinerseits, und\ndie wirtschaftliche Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen\nvon beiderseitigem Interesse zu schaffen,\ndie Republik Korea\nandererseits,                                                      in der Überzeugung, daß es für die Vertragsparteien von Vor-\nteil sein wird, ihre Beziehungen zu institutionalisieren und auf\neingedenk der traditionell freundschaftlichen Bindungen zwi- wirtschaftlichem Gebiet zusammenzuarbeiten, da eine solche\nschen der Republik Korea, der Europäischen Gemeinschaft so-     Zusammenarbeit zu einer Förderung des Handels und der Inve-\nwie ihren Mitgliedstaaten,                                      stitionen beitragen würde,\nin Bestätigung des Eintretens der Vertragsparteien für die      eingedenk der Bedeutung, die Beteiligung der direkt betroffe-\ndemokratischen Grundsätze und die grundlegenden Menschen-       nen Personen und Einheiten, insbesondere der Wirtschaftsteil-\nrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nehmer und ihrer repräsentativen Vereinigungen, an der Zusam-\nverankert sind,                                                 menarbeit zu fördern –","688                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\nhaben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und           die Europäische Gemeinschaft:\nhaben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDick S p r i n g,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten (Irland),\ndas Königreich Belgien:                                           Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union,\nErik D e r y c k e,\nSir Leon B r i t t a n,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\nVizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten,\ndas Königreich Dänemark:\nNiels Helveg P e t e r s e n,                                     die Republik Korea:\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\nRo-Myung G o n g,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\ndie Bundesrepublik Deutschland:\nWerner H o y e r,                                                    diese sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nStaatsminister, Auswärtiges Amt,                                  befundenen Vollmachten\ndie Griechische Republik:                                            wie folgt übereingekommen:\nGeorgios P a p a n d r e o u,\nStellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten,                                        Artikel 1\nGrundlage der Zusammenarbeit\ndas Königreich Spanien:\nDie Achtung der demokratischen Grundsätze und der Men-\nAbel M a t u t e s,\nschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Men-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\nschenrechte verankert sind, bilden die Grundlage der Innen- und\nAußenpolitik der Vertragsparteien und sind wesentlicher Be-\ndie Französische Republik:                                        standteil dieses Abkommens.\nMichel B a r n i e r,\nBeigeordneter Minister beim Minister für auswärtige Angelegen-                                    Artikel 2\nheiten, zuständig für europäische Angelegenheiten,\nZiele der Zusammenarbeit\nIrland:                                                              Im Hinblick auf eine Intensivierung der Zusammenarbeit ver-\nGay M i t c h e l l,                                              pflichten sich die Vertragsparteien, den Ausbau der Wirtschafts-\nStaatsminister für europäische Angelegenheiten im Amt des         beziehungen zu fördern. Zu den Zielen ihrer Bemühungen ge-\nPremierministers (Taoiseach),                                     hören insbesondere:\na) Intensivierung und Diversifizierung des Handels sowie Auf-\ndie Italienische Republik:                                            nahme einer handelspolitischen Zusammenarbeit zum bei-\nLamberto D i n i,                                                     derseitigen Vorteil;\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                          b) Aufnahme einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Berei-\nchen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der wissen-\ndas Großherzogtum Luxemburg:                                          schaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie der\nJacques F. P o o s,                                                   industriellen Zusammenarbeit;\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                          c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunter-\nnehmen durch eine Förderung der Investitionen auf beiden\ndas Königreich der Niederlande:                                       Seiten und durch eine Verbesserung des gegenseitigen Ver-\nständnisses.\nHans v a n M i e r l o,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,\nArtikel 3\ndie Republik Österreich:                                                                     Politischer Dialog\nWolfgang S c h ü s s e l,\nZwischen der Europäischen Union und der Republik Korea\nBundesminister für auswärtige Angelegenheiten,\nwird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, der auf\ngemeinsamen Werten und Zielvorstellungen beruht. Dieser Dia-\ndie Portugiesische Republik:                                      log wird nach den in der Gemeinsamen Erklärung der Europäi-\nJaime G a m a,                                                    schen Union und der Republik Korea zu diesem Thema verein-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten,                          barten Verfahren geführt.\ndie Republik Finnland:                                                                            Artikel 4\nTarja H a l o n e n,                                                                        Meistbegünstigung\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten,\nIm Einklang mit ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der\nWTO verpflichten sich die Vertragsparteien, einander die Meist-\ndas Königreich Schweden:\nbegünstigung zu gewähren.\nLena H j e l m - W a l l é n,\nMinisterin für auswärtige Angelegenheiten,\nArtikel 5\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland:                          Handelspolitische Zusammenarbeit\nDavid D a v i s,                                                     (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung einer\nStaatsminister, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und    möglichst weitreichenden Entwicklung und Diversifizierung des\nCommonwealth-Fragen,                                              gemeinsamen Handels zu ihrem beiderseitigen Vorteil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000                             689\nDie Vertragsparteien verpflichten sich zur Verbesserung der         c) den Zusammenhang zwischen der Landwirtschaft und der\nMarktzugangsbedingungen. Sie gewährleisten, daß die ange-               ländlichen Umgebung;\nwandten Zollsätze nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung\nd) die Forschung in den Bereichen Landwirtschaft und Fische-\nfestgelegt werden, und berücksichtigen dabei verschiedene\nrei, einschließlich Gartenbau und Marikultur.\nGegebenheiten einschließlich der Lage des Binnenmarktes der\neinen Vertragspartei und der Ausfuhrinteressen der anderen Ver-        (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Erzeugnisse und Dienst-\ntragspartei. Sie verpflichten sich, unter Berücksichtigung der      leistungen in der zugehörigen landwirtschaftlichen Verarbei-\nArbeit internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die     tungsindustrie.\nBeseitigung von Handelsschranken hinzuarbeiten, indem sie ins-\nbesondere nichttarifliche Hemmnisse rechtzeitig beseitigen und         (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der\nMaßnahmen zur Verbesserung der Transparenz treffen.                 Bestimmungen des Übereinkommens über die Anwendung\ngesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnah-\n(2) Die Vertragsparteien verfolgen eine Politik, die auf folgen- men im Rahmen der WTO und sind bereit, auf Antrag einer der\ndes abzielt:                                                        beiden Vertragsparteien Konsultationen aufzunehmen, um die\na) Multilaterale und bilaterale Zusammenarbeit zur Lösung von       Vorschläge der anderen Vertragspartei zur Anwendung und\nProblemen im Zusammenhang mit der Entwicklung des               Angleichung der Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits-\nHandels, die für beide Seiten von Interesse sind und das        schutz und Pflanzenschutz zu erörtern, wobei sie die in anderen\nkünftige Vorgehen der WTO einschließen. Dazu arbeiten sie       internationalen Organisationen wie der OIE, der IPPC und dem\nauf internationaler und bilateraler Ebene bei der Lösung han-   Codex Alimentarius vereinbarten Standards berücksichtigen.\ndelspolitischer Probleme von gemeinsamem Interesse zu-\nsammen;\nArtikel 7\nb) Förderung des Informationsaustausches zwischen Wirt-\nSeeverkehr\nschaftsteilnehmern und industrielle Zusammenarbeit zwi-\nschen Unternehmen zur Diversifizierung und Ausweitung des          (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Ziel des unge-\nHandels;                                                        hinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und\nzum internationalen Seeverkehr auf kaufmännischer Basis und\nc) Prüfung und Empfehlung von Absatzförderungsmaßnahmen\nauf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs im Einklang mit\nals Beitrag zur Ausweitung des Handels;\nden Bestimmungen dieses Artikels anzustreben.\nd) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den zuständi-\ngen Zollverwaltungen der Europäischen Gemeinschaft, ihrer       a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nMitgliedstaaten und Koreas;                                         Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen\nfür Linienkonferenzen, wie er von der einen oder von der\ne) Verbesserung des Marktzugangs für gewerbliche und land-              anderen Vertragspartei angewandt wird. Nichtkonferenz-\nwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse;         Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wett-\nbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wett-\nf) Verbesserung des Marktzugangs für Dienstleistungen, wie\nbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\nFinanz- und Telekommunikationsdienstleistungen;\nb) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Herstel-\ng) Intensivierung der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen\nlung eines lauteren und freien Wettbewerbs beim Verkehr mit\nund technische Vorschriften;\ntrockenen und flüssigen Massengütern. Infolgedessen wird\nh) wirksamer Schutz des geistigen, gewerblichen und kommer-             die Republik Korea alles Notwendige veranlassen, um die\nziellen Eigentums;                                                  bestehende Ladungsreservierung bezeichneter Massengüter\nfür unter koreanischer Flagge fahrende Schiffe innerhalb\ni)  Durchführung von Handels- und Investitionsmissionen;\neines Übergangszeitraums abzuschaffen, der am 31. Dezem-\nj)  Veranstaltung von allgemeinen Ausstellungen und Fachmes-            ber 1998 endet.\nsen.\n(2) Zur Verwirklichung des Ziels des Absatzes 1\n(3) Die Vertragsparteien fördern den lauteren Wettbewerb im\na) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\nWirtschaftsleben, indem sie ihre einschlägigen Gesetze und Vor-\nmen mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und\nschriften in vollem Umfang durchsetzen.\nflüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine\n(4) Entsprechend ihren Verpflichtungen gemäß dem Überein-            Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außer-\nkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Rahmen                 gewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der\nder WTO gewährleisten die Vertragsparteien die Teilnahme an             einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsäch-\nBeschaffungsverträgen auf der Grundlage der Nichtdiskriminie-           lichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden\nrung und der Gegenseitigkeit.                                           Drittland hätten;\nSie führen ihre Gespräche fort, die auf eine weitergehende          b) setzen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\ngegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Beschaffungsmärkte auf            mens keine administrativen, technischen und gesetzgeberi-\nanderen Sektoren, wie der Telekommunikation, abzielen.                  schen Maßnahmen um, die Diskriminierungen zwischen ihren\neigenen Staatsangehörigen oder Unternehmen und denje-\nnigen der anderen Vertragspartei bei der Erbringung von\nArtikel 6\nDienstleistungen im internationalen Seeverkehr bewirken\nLandwirtschaft und Fischerei                          könnten;\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusam-    c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen\nmenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei, ein-           oder Unternehmen der anderen Vertragspartei betriebenen\nschließlich Gartenbau und Marikultur. Auf der Grundlage der             Schiffen eine Behandlung, die hinsichtlich des Zugangs zu\nGespräche über ihre jeweilige Landwirtschafts- und Fischerei-           den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, der\npolitik prüfen die Vertragsparteien:                                    Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der Inan-\nspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen\na) die Möglichkeiten für einen verstärkten Handel mit Agrar- und\nsowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abga-\nFischereierzeugnissen;\nben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von Liegeplät-\nb) die Auswirkung von Maßnahmen in den Bereichen Gesund-                zen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen nicht weniger\nheitsschutz, Pflanzenschutz und Umweltschutz auf den                günstig ist als die den eigenen Schiffen gewährte Behand-\nHandel;                                                             lung.","690                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\n(3) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Zugang zum internatio-                                                 Artikel 10\nnalen Seeverkehrsmarkt unter anderem das Recht internationaler\nTechnische Vorschriften,\nSeeverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, Haus–\nNormen und Konformitätsprüfung\nHaus-Beförderungsdienstleistungen anzubieten, bei denen ein\nTeil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und zu diesem Zweck                          (1) Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen fördern\nmit lokalen Verkehrsunternehmen anderer Verkehrsträger als des                        die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Befugnisse und gemäß\nSeeverkehrs im Gebiet der anderen Vertragspartei unbeschadet                          ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Anwendung international\nder geltenden Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörig-                            anerkannter Normen und Konformitätsprüfungssysteme.\nkeit im Güter- und Personenverkehr auf diesen anderen Ver-\nZu diesem Zweck unterstützen sie insbesondere:\nkehrsträgern direkt Verträge zu schließen.\na) den Austausch von Informationen und Sachverständigen in\n(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Unternehmen\nden Bereichen Normen, Zulassung, Maßeinheiten und Zerti-\nder Europäischen Gemeinschaft und koreanische Unternehmen.\nfizierung sowie, soweit angebracht, die gemeinsame For-\nNutznießer der Bestimmungen dieses Artikels sind auch Ree-\nschung;\ndereien, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der\nRepublik Korea niedergelassen sind und von Staatsangehörigen                          b) die Förderung des Austausches und von Kontakten zwischen\neines Mitgliedstaats oder der Republik Korea kontrolliert werden,                         Fachorganisationen und -einrichtungen auf diesen Gebieten;\nfalls ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der                      c) sektorbezogene Konsultationen;\nRepublik Korea gemäß ihren jeweiligen Vorschriften registriert\nsind.                                                                                 d) die Zusammenarbeit im Bereich des Qualitätsmanagements;\n(5) Das Problem der Ausübung der Tätigkeit von Schiffsmak-                        e) die Intensivierung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nlern in der Europäischen Gemeinschaft und in der Republik                                 technischen Vorschriften, insbesondere durch den Abschluß\nKorea wird gegebenenfalls durch spezifische Abkommen ge-                                  eines Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung von Kon-\nregelt.                                                                                   formitätsprüfungsergebnissen, als Methode zur Förderung\ndes Handels und zur Vermeidung jeglicher Störungen, die\nseiner Entfaltung entgegenstehen;\nArtikel 8\nf) die Teilnahme und Zusammenarbeit im Rahmen der einschlä-\nSchiffbau\ngigen internationalen Übereinkünfte im Hinblick auf eine För-\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im                           derung der Festlegung harmonisierter Normen.\nBereich des Schiffbaus, um faire und wettbewerbsorientierte\n(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Normen und\nMarktbedingungen zu fördern, und nehmen das starke struktu-\nKonformitätsprüfungsmaßnahmen kein unnötiges Handels-\nrelle Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sowie\nhemmnis darstellen.\ndie Markttendenz zur Kenntnis, die die Schiffbauindustrie welt-\nweit in eine Notsituation bringen. Daher treffen die Vertrags-\nparteien im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über den                                                           Artikel 11\nSchiffbau keine Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Schiffbau-\nKonsultationen\nindustrie, die den Wettbewerb verzerren würden oder es ihrer\nSchiffbauindustrie ermöglichen würden, künftigen schwierigen                             (1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch von\nSituationen zu entgehen.                                                              Informationen über Handelsmaßnahmen zu fördern.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer der                     Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die andere Vertragspartei\nbeiden Vertragsparteien Konsultationen betreffend die Umset-                          rechtzeitig über die Anwendung von Maßnahmen zu unterrich-\nzung des OECD-Übereinkommens über den Schiffbau sowie den                             ten, mit denen angewandte Meistbegünstigungs-Einfuhrzölle,\nInformationsaustausch über die Entwicklung des Weltmarktes                            die sich auf die Ausfuhren der anderen Vertragspartei auswirken,\nfür Schiffe und Schiffbau und jedes andere auf diesem Sektor                          geändert werden.\nauftretende Problem aufzunehmen.                                                      Jede Vertragspartei kann Konsultationen über Handelsmaß-\nDie Vertragsparteien können vereinbaren, die Vertreter der                            nahmen beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, finden die\nSchiffbauindustrie als Beobachter zu diesen Konsultationen ein-                       Konsultationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt statt mit dem\nzuladen.                                                                              Ziel, so schnell wie möglich eine für beide Seiten annehmbare,\nkonstruktive Lösung zu finden.\nArtikel 9                                           (2) Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, die andere Vertrags-\nSchutz des geistigen,                                     partei über die Einleitung von Antidumpingverfahren gegen\ngewerblichen und kommerziellen Eigentums                                  Erzeugnisse der anderen Vertragspartei zu unterrichten.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Gewährleistung                     Im Einklang mit den WTO-Übereinkommen über Antidumping-\neines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an                               und Antisubventionsmaßnahmen prüfen die Vertragsparteien\ngeistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum sowie                              wohlwollend die Vorstellungen einer der Vertragsparteien zu\nwirksamer Methoden zur Durchsetzung dieser Rechte.                                    Antidumping- und Antisubventionsverfahren und bieten ausrei-\nchend Gelegenheit zu Konsultationen.\n(2) Die Vertragsparteien kommen überein, das WTO-Überein-\nkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geisti-                                (3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitige Kon-\ngem Eigentum bis zum 1. Juli 1996 umzusetzen 1).                                      sultationen über etwaige Streitfragen im Zusammenhang mit der\nDurchführung dieses Abkommens abzuhalten. Derartige Konsul-\n(3) Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie den                    tationen finden sobald wie möglich statt, wenn eine der Vertrags-\nin multilateralen Übereinkommen über den Schutz der Rechte an                         parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die ersuchen-\ngeistigem Eigentum enthaltenen Verpflichtungen beimessen. Die                         de Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei alle zweck-\nVertragsparteien bemühen sich, so schnell wie möglich den                             dienlichen Informationen für eine ausführliche Prüfung der Situa-\nÜbereinkommen im Anhang beizutreten, denen sie nicht beige-                           tion zur Verfügung. In diesen Konsultationen soll eine möglichst\ntreten sind.                                                                          baldige Lösung des Handelsstreits angestrebt werden.\n(4) Dieser Artikel berührt weder die internen Verfahren einer\n1\n) Für die Republik Korea mit Ausnahme des Gesetzes über die Anwendung chemi-        jeden Vertragspartei für die Annahme und Änderung von Han-\nscher Stoffe in der Landwirtschaft, das am 1. Januar 1997 in Kraft tritt, und dem delsmaßnahmen noch die im Rahmen der WTO-Übereinkommen\nSaatgutwirtschaftsgesetz sowie dem Gesetz über den Schutz geographischer\nAngaben, die vorbehaltlich des Gesetzgebungsverfahrens spätestens am 1. Juli      vorgesehenen Notifikations-, Konsultations- und Streitbeile-\n1998 in Kraft treten.                                                             gungsmechanismen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000                           691\nArtikel 12                             zu unterstützen. Zu diesem Zweck erstrecken sich die Bemühun-\ngen der Vertragsparteien insbesondere auf die Förderung\nWirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit\n– des Austausches von Informationen und Know-how in den\n(1) Die Vertragsparteien fördern unter Berücksichtigung ihres\nBereichen Wissenschaft und Technik,\nbeiderseitigen Interesses und ihrer jeweiligen wirtschaftlichen\nStrategien und Ziele die wirtschaftliche und industrielle Zusam-   – des Dialogs über die Erarbeitung und Umsetzung der jewei-\nmenarbeit in allen Bereichen, die sie für geeignet halten.            ligen Forschungs- und Technologiepolitik,\n(2) Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf folgendes        – der Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik\nab:                                                                   sowie in den Technologien und Wirtschaftszweigen, die die\nInteroperabilität auf dem Weg zur globalen Informationsgesell-\n– die Förderung des Informationsaustausches zwischen Wirt-\nschaft betreffen,\nschaftsteilnehmern und die Entwicklung und Verbesserung\nbestehender Netze bei gleichzeitiger Gewährleistung eines        – der Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Umwelt-\nangemessenen Schutzes persönlicher Daten,                           schutz,\n– die Anregung eines Informationsaustausches über die Bedin-       – der Zusammenarbeit in Sektoren der Wissenschaft und Tech-\ngungen für eine Zusammenarbeit auf dem Dienstleistungs-             nik, die von gemeinsamem Interesse sind.\nsektor und im Bereich der Informationsinfrastrukturen,              (2) Zur Erreichung der Ziele ihrer jeweiligen Politik bemühen\n– die Förderung von Investitionen, die für beide Seiten von Vor-   sich die Vertragsparteien unter anderem um folgendes:\nteil sind, und Schaffung eines günstigen Investitionsklimas,     – Austausch von Informationen über Forschungsvorhaben in\n– die Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds und des Ge-           den Bereichen Energie, Umweltschutz, Telekommunikation\nschäftsklimas.                                                      und Informationstechnik sowie Informationsindustrien,\n(3) Zur Erreichung dieser Ziele bemühen sich die Vertrags-       – Förderung der Ausbildung von Wissenschaftlern mit geeig-\nparteien unter anderem um                                             neten Mitteln,\na) die Diversifizierung und Intensivierung ihrer Wirtschaftsbezie- – Förderung des Technologietransfers zum beiderseitigen Vor-\nhungen;                                                           teil,\nb) die Einrichtung branchenspezifischer Zusammenarbeit;            – gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, auf denen hoch-\nrangige Wissenschaftler beider Seiten zusammenkommen,\nc) die Förderung der industriellen Zusammenarbeit zwischen\nund\nUnternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren\nUnternehmen;                                                   – Ermutigung von Forschern beider Vertragsparteien, in Berei-\nchen von beiderseitigem Interesse gemeinsame Forschung zu\nd) die Förderung des nachhaltigen Wachstums ihrer Volkswirt-\nbetreiben.\nschaften;\n(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Zusammen-\ne) die Förderung von Produktionsweisen, die nicht umwelt-\narbeit und alle gemeinsamen Aktionen in den Bereichen Wissen-\nschädlich sind;\nschaft und Technik auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ver-\nf) die Förderung des Investitions- und Technologieflusses;         wirklicht werden.\ng) die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der       Die Vertragsparteien kommen überein, die Informationen und\nKenntnis des jeweiligen betrieblichen Umfelds.                 das geistige Eigentum, die sich aus der Zusammenarbeit erge-\nben, wirksam gegen jeden Mißbrauch und jede unbefugte Ver-\nArtikel 13                             wendung durch andere als die rechtmäßigen Eigentümer zu\nschützen.\nDrogen und Geldwäsche\nIm Falle der Teilnahme von Einrichtungen, Gremien und Unter-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Wirksam-      nehmen einer der Vertragsparteien an spezifischen Programmen\nkeit und die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu er-         der anderen Vertragspartei in den Bereichen Forschung und\nhöhen, mit denen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel      technologische Entwicklung, wie den Programmen des Allgemei-\nund psychotrope Substanzen widerrechtlich hergestellt, be-         nen Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft, erfol-\nschafft und gehandelt werden, einschließlich der Verhütung der     gen diese Teilnahme und die Verbreitung und Verwendung der\nmißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen, sowie um           dabei gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit den von dieser\ndie Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen            anderen Vertragspartei festgelegten allgemeinen Regeln.\nzu fördern. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf\ngegenseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele        (4) Die Prioritäten der Zusammenarbeit werden durch Konsul-\nund Maßnahmen in den verschiedenen mit dem Drogenmiß-              tationen zwischen den Vertragsparteien festgelegt. Vorbehaltlich\nbrauch zusammenhängenden Bereichen.                                des Absatzes 3 wird die Teilnahme privater Einrichtungen, Gre-\nmien und Unternehmen an Aktivitäten der Zusammenarbeit und\n(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß energische   spezifischen Forschungsvorhaben von gemeinsamem Interesse\nAnstrengungen und eine Zusammenarbeit erforderlich sind, um        gefördert.\nzu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlö-\nsen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im\nArtikel 15\nbesonderen mißbraucht werden.\nZusammenarbeit\nDie Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt auf die Festlegung\nim Bereich des Umweltschutzes\ngeeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche ab, wobei\ndie einschlägigen Normen internationaler Gremien, insbesondere        Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit aufneh-\nder Financial Action Task Force (FATF), berücksichtigt werden.     men, die auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt abzielt.\nDiese Zusammenarbeit umfaßt folgendes:\nArtikel 14                             – Informationsaustausch über die Umweltpolitik und deren\nZusammenarbeit                                Umsetzung zwischen den zuständigen Beamten der Kommis-\nin Wissenschaft und Technik                         sion der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen\nBehörden der Republik Korea,\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichti-\n– Informationsaustausch über umweltverträgliche Technologien,\ngung des beiderseitigen Interesses und der Ziele ihrer Wissen-\nschaftspolitik eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik     – Austausch von Personal,","692                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\n– Förderung der Zusammenarbeit in Umweltschutzangelegen-                                       Artikel 19\nheiten, die in den internationalen Gremien erörtert werden, in\nGemischter Kooperationsausschuß\ndenen die Europäische Gemeinschaft und die Republik Korea\nvertreten sind, insbesondere der UN-Kommission für nach-           (1) Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkom-\nhaltige Entwicklung und anderen Gremien, in denen internatio-   mens einen Gemischten Ausschuß ein, der aus Vertretern der\nnale Übereinkünfte über die Umwelt diskutiert werden,           Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und\n– Erörterung der Fortsetzung von Praktiken der nachhaltigen\nVertretern der Republik Korea andererseits besteht. In dem Aus-\nEntwicklung und insbesondere Zusammenarbeit bei der\nschuß werden Konsultationen abgehalten, um die Umsetzung\nUmsetzung der Agenda 21 und anderer Maßnahmen im\ndieses Abkommens zu erleichtern und dessen allgemeine Ziele\nAnschluß an die UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung\nzu fördern.\n(UNCED),\n(2) Der Gemischte Ausschuß\n– Zusammenarbeit bei gemeinsamen Umweltprojekten.\n– sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkom-\nmens,\nArtikel 16\n– prüft die Entwicklung des Handels und der Zusammenarbeit\nEnergie                                 zwischen den beiden Vertragsparteien,\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energie-        – sucht nach geeigneten Mitteln zur Verhinderung etwaiger\nsektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und        Schwierigkeiten in den Bereichen dieses Abkommens,\nsind bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Zusam-\nmenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Diese Zusammen-      – sucht nach Wegen zur Entwicklung und Diversifizierung des\narbeit zielt darauf ab,                                               Handels,\n– den Grundsatz der Marktwirtschaft durch die Festsetzung der      – tauscht Meinungen aus und unterbreitet Vorschläge zu allen\nVerbraucherpreise im Einklang mit den Grundsätzen des              Themen von gemeinsamem Interesse bezüglich des Han-\nMarktes zu fördern,                                                dels und der Zusammenarbeit, auch zu künftigen Aktionen und\nden für ihre Durchführung zur Verfügung stehenden Res-\n– die Energieversorgung zu diversifizieren,                           sourcen,\n– neue und erneuerbare Energien zu entwickeln,                     – spricht zweckdienliche Empfehlungen zur Expansion des Han-\ndels und der Zusammenarbeit aus und berücksichtigt dabei\n– eine rationelle Energienutzung zu erreichen, insbesondere\ndie Notwendigkeit einer Koordinierung der vorgeschlagenen\ndurch eine Förderung des nachfrageorientierten Manage-\nMaßnahmen.\nments, und\n(3) Der Gemischte Ausschuß tagt gewöhnlich einmal im Jahr\n– im Interesse einer effizienten Energienutzung die bestmög-\nabwechselnd in Brüssel und Seoul. Außerordentliche Tagungen\nlichen Voraussetzungen für den Technologietransfer zu schaf-\nwerden auf Antrag einer Vertragspartei abgehalten. Den Vorsitz\nfen.\nim Gemischten Ausschuß führt abwechselnd eine der Vertrags-\nZu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, die           parteien.\nDurchführung gemeinsamer Studien und Forschungsarbeiten               (4) Der Gemischte Ausschuß kann spezialisierte Unteraus-\nsowie Kontakte zwischen den Verantwortlichen für die Energie-      schüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nplanung zu fördern.                                                unterstützen. Diese Unterausschüsse erstatten ihm auf jeder\nTagung ausführlich Bericht über ihre Arbeit.\nArtikel 17\nZusammenarbeit in den Bereichen                                                 Artikel 20\nKultur, Information und Kommunikation                                       Begriffsbestimmung\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, in den Bereichen Infor-    Im Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die\nmation und Kommunikation eine Zusammenarbeit zu schaffen,          Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die\num unter Berücksichtigung der kulturellen Dimension ihrer bei-     Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, je nach\nderseitigen Beziehungen das gegenseitige Verständnis zu för-       ihren Befugnissen, einerseits, und die Republik Korea anderer-\ndern.                                                              seits.\nBei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um\nArtikel 21\n– den Austausch von Informationen über Themen von gemein-\nsamem Interesse in den Bereichen Kultur und Information,                        Inkrafttreten und Geltungsdauer\n– die Durchführung kultureller Veranstaltungen,                       (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,\nder auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den\n– den Kulturaustausch und                                          Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifi-\n– den akademischen Austausch.                                      ziert haben.\n(2) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren\nArtikel 18                            geschlossen. Es wird stillschweigend für jeweils ein Jahr verlän-\ngert, wenn keine der Vertragsparteien es sechs Monate vor\nZusammenarbeit bei der                        dem Zeitpunkt seines Ablaufs der anderen Vertragspartei gegen-\nEntwicklung von Drittländern                     über schriftlich kündigt.\nDie Vertragsparteien kommen überein, Informationen über\nihre Entwicklungshilfepolitik auszutauschen, um einen regel-                                   Artikel 22\nmäßigen Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre je-\nNotifikationen\nweiligen Entwicklungshilfeprogramme in Drittländern einzurich-\nten. Sie prüfen, inwieweit die Zusammenarbeit im Einklang mit         Die Notifikationen gemäß Artikel 21 werden beim General-\nihren jeweiligen Rechtsvorschriften und den bei der Umsetzung      sekretariat des Rates der Europäischen Union bzw. beim Mini-\ndieser Programme geltenden Bedingungen ausgeweitet werden          sterium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea vor-\nkann.                                                              genommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000                               693\nArtikel 23                             unter Berücksichtigung der bei der Durchführung des Abkom-\nmens erworbenen Erfahrungen unterbreiten.\nNichterfüllung dieses Abkommens\nIst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-                                  Artikel 25\ntragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\nnachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.                              Erklärungen und Anhang\nAbgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor        Die Gemeinsamen Erklärungen und der Anhang zu diesem\nErgreifen dieser Maßnahmen der anderen Vertragspartei alle          Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.\nzweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der\nSituation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung\nzu finden. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die                                  Artikel 26\ndas Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören.                            Geographischer Geltungsbereich\nDiese Maßnahmen werden der anderen Vertragspartei unverzüg-\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\nlich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei\nGründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird,\nGegenstand von Konsultationen.\nund nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das\nGebiet der Republik Korea andererseits.\nArtikel 24\nZukünftige Entwicklungen                                                     Artikel 27\nDie Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen                              Verbindliche Sprachen\ndieses Abkommen erweitern, um die Zusammenarbeit zu inten-\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nsivieren und durch Vereinbarungen über besondere Wirtschafts-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nzweige oder spezifische Tätigkeiten auszubauen.\nscher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nIm Rahmen der Durchführung dieses Abkommens kann jede               scher und koreanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut\nVertragspartei Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit        gleichermaßen verbindlich ist.\nAnhang\nÜbereinkünfte\nüber das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum\ngemäß Artikel 9\n– Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971)\n– Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)\n– Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979)\n– Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984)\n– Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979)\n– Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(Madrid 1989)\n– Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst-\nleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)\n– Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikro-\norganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)\n– Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer\nFassung von 1991)","694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2000\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 7\nJede Vertragspartei gestattet den Reedereien der anderen Vertragspartei die gewerbliche\nNiederlassung in ihrem Gebiet, um Speditionstätigkeiten auszuüben, und zwar zu Nieder-\nlassungs- und Betriebsbedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die sie\nihren eigenen Unternehmen oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen\neines Drittlandes gewährt, falls letztere die günstigeren Bedingungen sind.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 9\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-\nwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen\nBezeichnungen einschließlich der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die\nDienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz\ngegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen über\nKnow-how.\nGemeinsame Auslegungserklärung zu Artikel 23\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung\nund der praktischen Anwendung die in Artikel 23 genannten „besonders dringenden Fälle“\ndie Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind.\nEine erhebliche Verletzung des Abkommens ist\na) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfül-\nlung des Abkommens oder\nb) der Verstoß gegen den in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Ab-\nkommens.\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unter dem Begriff „geeignete Maßnah-\nmen“ in Artikel 23 Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu verstehen sind.\nEinseitige Erklärungen\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 8\nDie Europäische Gemeinschaft äußert ihre Besorgnis über die Probleme, die durch die\ngegenwärtige Tendenz der Ausweitung der Schiffbaukapazität auf dem Weltmarkt aus-\ngelöst wurden und vermutlich noch ausgelöst werden, und mißt diesen Problemen große\nBedeutung bei.\nIn diesem Zusammenhang möchte sie an den Inhalt der Erklärung erinnern, die sie anläß-\nlich des Abschlusses der Verhandlungen über das OECD-Übereinkommen über den\nSchiffbau am 21. Dezember 1994 in Paris abgab und die in bezug auf diesen Punkt wei-\nterhin volle Gültigkeit besitzt.\nDie Europäische Gemeinschaft fordert die Republik Korea auf, mit der Europäischen\nGemeinschaft und anderen Unterzeichnern des OECD-Übereinkommens über den Schiff-\nbau zusammenzuarbeiten, um das starke strukturelle Ungleichgewicht zwischen Angebot\nund Nachfrage auf dem Weltschiffbaumarkt mit angemessenen Mitteln zu verringern.\nErklärung der Republik Korea zu Artikel 7 Absatz 2\nDie Republik Korea erklärt zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a (Seeverkehr), daß sie die Auf-\nnahme von Ladungsanteilvereinbarungen in künftige bilaterale Abkommen mit einem\nbestimmten Drittland über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern nur\ndann gestatten wird, wenn der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß koreanische\nReedereien sonst keinen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland\nhätten.\nAusle gungse rk lä rung\nErklärung der Republik Korea zu Artikel 9 Absatz 2\nDie Formulierung „Gesetz über den Schutz geographischer Angaben, das vorbehaltlich\ndes Gesetzgebungsverfahrens spätestens am 1. Juli 1998 in Kraft tritt“ ist dahin auszu-\nlegen, daß die Republik Korea spätestens am 1. Juli 1998 alle rechtlich bindenden Maß-\nnahmen ergreifen wird, die erforderlich sind, um den Bestimmungen des WTO-Überein-\nkommens über TRIPs in bezug auf den Schutz geographischer Angaben zu genügen."]}