{"id":"bgbl2-2000-15-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":15,"date":"2000-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/15#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_15.pdf#page=38","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse in der Republik Bolivien sowie der dazugehörigen Zusatzvereinbarung","law_date":"2000-03-23T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2000\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomati-         der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttre-\nschem Wege schriftlich kündigen. In diesem Falle erlischt die         ten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veran-\nWirkung der Vereinbarung sechs Monate nach Eingang der ent-           laßt. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Regi-\nsprechenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei.              strierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,\n(4) Die Registrierung des Lehrerentsendeabkommens beim              sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nSekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta        worden ist.\nGeschehen zu Bonn am 26. November 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und kasachischen Wortlautes ist der russi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nTo k ajew\nBekanntmachung\nder deutsch-bolivianischen Vereinbarung\nüber die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse\nin der Republik Bolivien\nsowie der dazugehörigen Zusatzvereinbarung\nVom 23. März 2000\nDie in La Paz durch Notenwechsel vom 30. August/\n7. September 1972 geschlossene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bolivien über die Anerkennung\ndeutscher Fachhochschulabschlüsse in der Republik\nBolivien ist nach ihrem letzten Absatz\nam 7. September 1972\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDurch Notenwechsel vom 3. September/8. September\n1999 wurde in La Paz eine Zusatzvereinbarung zu dieser\nVereinbarung geschlossen, die nach ihrem letzten Absatz\nam 8. September 1999\nin Kraft getreten ist; die deutsche einleitende Note wird\nebenfalls nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. März 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2000          683\nDer Botschafter                                               La Paz, den 30. August 1972\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Eurer Exzellenz im Namen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und unter Bezugnahme auf Artikel 3 Satz 2 des deutsch-bolivianischen Kul-\nturabkommens vom 4. August 1966 sowie die zwischen den bolivianischen Ministerien\ndes Auswärtigen und für Erziehung und dieser Botschaft geführten Verhandlungen über\ndie Anerkennung der von deutschen Fachhochschulen verliehenen akademischen Grade\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Der von deutschen Fachhochschulen verliehene akademische Grad des „Ingenieurs\n(grad.)“ wird in Bolivien anerkannt.\n2. Der Inhaber eines solchen Grades ist berechtigt, ihn in Bolivien in der folgenden Form\nzu führen:\n„Ingeniero“\n3. Der Inhaber eines solchen Grades ist berechtigt, in Bolivien den Beruf eines Ingenieurs\nder Fachrichtung auszuüben, in der er den Titel erworben hat.\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nFalls sich die Regierung von Bolivien mit den unter den Nummern 1 bis 4 enthaltenen\nVorschlägen einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die entsprechen-\nde Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nbilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nPap p enheim\nSeiner Exzellenz\ndem Minister des Auswärtigen\nder Republik Bolivien\nHerrn Dr. Mario Gutiérrez Gutiérrez\nLa Paz\nDer Botschafter                                            La Paz, den 3. September 1999\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Kulturabkommen vom 4. August 1966 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Bolivien folgende Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung\nvom 30. August/7. September 1972 über die Anerkennung deutscher Fachhochschul-\nabschlüsse in der Republik Bolivien vorzuschlagen:\n1. Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 30. August/7. September 1972 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber die Anerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse in der Republik Bolivien\nerfolgt die von der Regierung der Republik Bolivien zugesagte Anerkennung des von\ndeutschen Fachhochschulen verliehenen akademischen Grads „Diplom-Ingenieur\n(FH)“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:\na) Die Anerkennung mit nationaler Geltung erfolgt durch das bolivianische Ministe-\nrium für Erziehung, Kultur und Sport.\nb) Die einer Anerkennung gegebenenfalls vorausgehenden Verfahrensschritte durch\nBeteiligung von bolivianischen Einrichtungen wie zum Beispiel der bolivianischen\nIngenieursvereinigung (SIB) und des nationalen Hochschulverbandes (CEUB)\nwerden durch die Regierung festgelegt. Die Beteiligung solcher Einrichtungen\nlässt die Zuständigkeit des Ministeriums für Erziehung, Kultur und Sport für die\nAnerkennung deutscher Fachhochschulabschlüsse und die Rechtswirksamkeit\nder Entscheidung des Ministeriums unberührt.","684                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),              Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\n2. Die Registrierung dieser Zusatzvereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen\nnach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem\nInkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nRegierung der Republik Bolivien wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von\nder erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nNationen bestätigt worden ist.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung von Bolivien mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nJoac him Kausc h\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Kirchenfragen\nder Republik Bolivien\nHerrn Dr. Javier Murillo de la Rocha\nLa Paz"]}