{"id":"bgbl2-2000-15-5","kind":"bgbl2","year":2000,"number":15,"date":"2000-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/15#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_15.pdf#page=36","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrkräften an Schulen in der Republik Kasachstan","law_date":"2000-03-17T00:00:00Z","page":680,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["680              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber die Entsendung von deutschen Lehrkräften\nan Schulen in der Republik Kasachstan\nVom 17. März 2000\nDas in Bonn am 26. November 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kasachstan\nüber die Entsendung von deutschen Lehrkräften an Schu-\nlen in der Republik Kasachstan ist nach seinem Artikel 10\nAbs. 1\nam 4. August 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. März 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber die Entsendung von deutschen Lehrkräften\nan Schulen in der Republik Kasachstan\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              der Republik Kasachstan und zur Förderung des Deutschunter-\nrichts und deutschsprachigen Fachunterrichts im allgemeinen zu\nund\nleisten,\ndie Regierung der Republik Kasachstan –\nin der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen\nin dem Bemühen, die Zusammenarbeit zwischen der Bundes-          Sprache und Kultur in der Republik Kasachstan einen wertvollen\nrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan weiterzuent-       Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwi-\nwickeln und zu vertiefen,                                           schen beiden Ländern leistet,\nim Bewußtsein der Notwendigkeit, die Verpflichtungen, die\nsich aus den Beschlüssen der Schlußakte von Helsinki in Europa         auf der Grundlage des Abkommens vom 16. Dezember 1994\nauf dem Gebiet des Schulwesens ergeben, zu erfüllen,                zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kasachstan über kulturelle Zusam-\nin dem Wunsch, durch die Unterstützung kasachischer Schu-        menarbeit –\nlen mit deutschen Lehrkräften einen Beitrag zur Bewahrung der\nkulturellen und nationalen Identität der deutschen Minderheit in       sind wie folgt übereingekommen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2000                            681\nArt ikel 1                              Deutschland können im Unterricht der deutschen Lehrkräfte\nhospitieren.\nDie Vertragsparteien vereinbaren die Unterstützung des kasa-\nchischen Schulwesens mit deutschen Lehrkräften und Unter-               (2) Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz der Länder in\nrichtsfachleuten. Die deutschen Lehrkräfte werden insbesondere       der Bundesrepublik Deutschland kann im Auftrag des deutschen\nin denjenigen Gebieten der Republik Kasachstan, in denen Bür-        Dienstherrn eine dienstliche Beurteilung der Lehrkraft anfordern.\nger Kasachstans deutscher Abstammung leben, zur Aus- und\nFortbildung von Deutschlehrern und Lehrkräften für den\ndeutschsprachigen Fachunterricht sowie bei der Erteilung mut-                                     Art ikel 5\ntersprachlichen Deutschunterrichts eingesetzt werden.                   (1) Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte\neinen finanziellen Ausgleich von deutscher Seite, die auch eine\nArt ikel 2                              Umzugskostenpauschale gewährt.\n(1) Die Regierung der Republik Kasachstan teilt der Regierung        (2) Die Regierung der Republik Kasachstan gewährt den in\nder Bundsrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege bis            Artikel 2 genannten Lehrkräften die Befreiung der in Absatz 1\nzum 31. Dezember vor dem nächsten Schuljahresbeginn die vor-         erwähnten Bezüge von Steuern und sonstigen fiskalischen\ngesehenen Arbeitsbereiche, die betreffenden Schulen, die Unter-      Lasten.\nrichtsfächer, die Zahl der benötigten deutschen Lehrkräfte und\ndie vorhandene Lehrbefähigung mit.                                                                Art ikel 6\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt         Der Status der deutschen entsandten Lehrkräfte wird durch\nder Regierung der Republik Kasachstan spätestens drei Monate         die Statusanlage zum Abkommen vom 16. Dezember 1994 zwi-\nvor Schuljahresbeginn beziehungsweise vor Aufnahme der               schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nUnterrichtstätigkeit auf diplomatischem Wege die Namen, die          Regierung der Republik Kasachstan über kulturelle Zusammen-\nUnterrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der            arbeit geregelt.\nLehrkräfte, deren Beschäftigung in der Republik Kasachstan die\ndeutsche Seite zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung sind                                    Art ikel 7\nneben dem Zeitraum, für den die notwendige Förderungszusage\ngelten soll, als Vorschlag auch die jeweiligen Fächer und Schulen       Die Regierung der Republik Kasachstan stellt den in Artikel 2\naufzuführen, an denen die einzelnen Lehrkräfte eingesetzt wer-       genannten Lehrkräften eine Identitätsbescheinigung wie für\nden sollen.                                                          nicht-diplomatisches, ausländisches Fachpersonal aus.\nArt ikel 3\n(1) Arbeitgeber der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte in der                                   Art ikel 8\nRepublik Kasachstan sind die zuständigen kasachischen Behör-            Für die Schäden, die eine der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte\nden. Diese übermitteln den ausgewählten Lehrkräften vor ihrer        im Zusammenhang mit der Durchführung der ihr nach diesem\nAbreise eine schriftliche Information, die die Arbeitsstelle und die Abkommen übertragenen schulischen Aufgaben verursacht, ist\nArbeitsbedingungen aufführt, und schließen mit den genannten         sie im Rahmen der gültigen Rechtsvorschriften der Republik\nLehrkräften unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Republik           Kasachstan in gleicher Weise verantwortlich wie die kasachi-\nKasachstan einen Arbeitsvertrag ab. Die Lehrkräfte haben damit       schen Lehrkräfte.\ndie rechtliche Stellung einheimischer Arbeitnehmer. Die Regie-\nrung Kasachstans gewährt ihnen die gleiche soziale Sicherung\nwie kasachischen Lehrkräften.                                                                     Art ikel 9\n(2) Der Arbeitsvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt der\nnicht spätestens vier Monate vor Ablauf dieses Schuljahrs            Regierung der Republik Kasachstan Fachberater und Fachbe-\ngekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr bis zu einer      treuer zur Verfügung, die die zuständigen kasachischen Behör-\nVertragsdauer von insgesamt höchstens sechs Jahren. Die              den in allen Fragen des Deutschunterrichts beraten und bei der\nGründe für die Kündigung des Vertrages sind dem Vertragspart-        unterrichtspraktischen Aus- und Fortbildung von Deutschlehrern\nner mitzuteilen.                                                     und Lehrern für den deutschsprachigen Fachunterricht mitwir-\nken. Daneben obliegt einem der Fachberater als Koordinator\n(3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Un-   auch die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben\nterrichtsstunden von landesüblicher Dauer in deutscher Sprache       von übergeordneter Bedeutung im Zusammenhang mit der Ent-\nzu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich, zusätzliche sendung deutscher Lehrer in die Republik Kasachstan. Konkrete\nStunden zu übernehmen, jedoch nicht mehr als drei Unterrichts-       Bedingungen der Tätigkeit der Fachberater und Fachbetreuer\nstunden wöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichts-          werden in einer Arbeitsanweisung geregelt, die einvernehmlich\nstunden jährlich. Bei Übertragung von Sonderaufgaben kann            von den Vertragsparteien erstellt wird.\njedoch das wöchentliche Stundendeputat verringert werden.\n(2) Die dienstliche Korrespondenz der in Artikel 2 genannten\n(4) Während der kasachischen Sommerferien können sie bis zu       Lehrkräfte mit allen beteiligten Stellen erfolgt über den Koordina-\nvier Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine             tor.\nMindesturlaubszeit von 30 zusammenhängenden Arbeitstagen\ngewährleistet bleibt.                                                   (3) Die Fachberater und Fachbetreuer werden von der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland bezahlt. Die Regierung der\n(5) Als Vertragsvergütung erhalten die deutschen Lehrkräfte       Republik Kasachstan erhebt hierauf keine Steuern oder sonsti-\nvon der jeweiligen Schule das übliche Gehalt kasachischer Lehr-      gen fiskalischen Abgaben.\nkräfte, das mindestens jedoch einem Gehalt für eine Lehrkraft mit\nzweijähriger Berufserfahrung entspricht. Das Gehalt wird auch in        (4) Die Artikel 5 bis 7 gelten für die Fachberater und Fachbe-\nder Ferienzeit gezahlt.                                              treuer entsprechend.\n(6) Die kasachische Regierung stellt den Lehrkräften Dienst-\nArtikel 10\nwohnungen zu einem ortsüblichen Mietzins in der Landes-\nwährung zur Verfügung.                                                  (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\nArt ikel 4                              innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nsind. Maßgeblich für die Fristberechnung des Inkrafttretens-\n(1) Fachberater, Vertreter des Bundesverwaltungsamts – Zen-\ndatums ist der Tag des Zugangs der letzten Notifikation.\ntralstelle für das Auslandsschulwesen – und Beauftragte der\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik           (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen."]}