{"id":"bgbl2-2000-14-9","kind":"bgbl2","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/14#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_14.pdf#page=20","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-03-10T00:00:00Z","page":640,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["640               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. März 2000\nDas in Abidjan am 2. August 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Côte\nd’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 2. August 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. März 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nE l i s a b e t h D’H o n d t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Kooperationsvorhaben „Reisanbau im Norden“ und vier weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften der Regie-\nrungsverhandlungen vom 1. Dezember 1988, vom 23. Juni 1994,\nund\nvom 5. September 1996 und vom 15. Mai 1998 über wirtschaft-\ndie Regierung der Republik Côte d’Ivoire –                   liche Zusammenarbeit –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                  sind wie folgt übereingekommen:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nCôte d’Ivoire,                                                                                       Art ikel 1\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            es der Regierung der Republik Côte d’Ivoire und/oder anderen,\nzu vertiefen,                                                            von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           folgende Beträge zu erhalten:\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 23 000 000,– DM (in\nWorten: dreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für folgen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in           de Vorhaben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-\nder Republik Côte d’Ivoire beizutragen,                                      keit festgestellt worden ist:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000                         641\na) für das Kooperationsvorhaben „Reisanbau im Norden“         [projet combiné coopération financière/coopération technique\n[projet combiné coopération financière/coopération tech-  Riziculture Nord] wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von\nnique Riziculture Nord] in Höhe von bis zu 3 000 000,– DM 4 209 236,48 DM (in Worten: vier Millionen zweihundertneun-\n(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) aus der Zusage  tausendzweihundertsechsunddreißig Deutsche Mark und acht-\ndes Jahres 1996,                                          undvierzig Pfennig) reprogrammiert. Dieser Betrag stammt aus\nder Darlehenszusage über 40 000 000,– DM (in Worten: vierzig\nb) für das Vorhaben „Förderung der Privatwirtschaft“ [Appui\nMillionen Deutsche Mark) des Zusagejahres 1994 gemäß\nà la promotion du secteur privé] in Höhe von bis zu\nErgebnisniederschrift der Regierungsverhandlung vom 23. Juni\n5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\n1994 über wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dadurch ergibt\naus der Zusage des Jahres 1998,\nsich für das vorgenannte Vorhaben ein Gesamtbetrag von\nc) für das Vorhaben „Förderung der Privatwirtschaft“ [Appui   7 209 236,48 DM (in Worten: sieben Millionen zweihundert-\nà la promotion du secteur privé] in Höhe von bis zu       neuntausendzweihundertsechsunddreißig Deutsche Mark und\n3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)  achtundvierzig Pfennig).\naus der Zusage des Jahres 1988,\n(5) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und\nd) für das Vorhaben „ Rehabilitierung ländlicher Wege“        Absatz 3 Nummer 2 bezeichneten Vorhaben die dort genannte\n[Réhabilitation de pistes rurales] in Höhe von bis zu     Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der\n12 000 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche      Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Côte\nMark) aus der Zusage des Jahres 1988;                     d’Ivoire, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt        für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzie-\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)     rungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\naus der Zusage des Jahres 1998 für das Vorhaben „Bildung“        (6) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben kön-\n[Formation et/ou education], wenn nach Prüfung dessen För-    nen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass blik Deutschland und der Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nes als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen     durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-     Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 bezeichnetes Vor-\nrungsbeitrages erfüllt.                                       haben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\n(2) Das im Abkommen vom 19. September 1997 zwischen            Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-       Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\nrung der Republik Côte d’Ivoire über Finanzielle Zusammen-        gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\narbeit genannte Vorhaben „ Sektorprogramm Grundbildung“           erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\n[Programme sectoriel Enseignement primaire], für das ein          gewährt werden.\nDarlehen in Höhe von bis zu 15 000 000,– DM (in Worten: fünf-        (7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzehn Millionen Deutsche Mark) aus der Zusage des Jahres 1996      Regierung der Republik Côte d’Ivoire zu einem späteren Zeit-\nzugesagt worden war, wird umbenannt und erhält die Be-            punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzeichnung „Primarschulen Region Bas-Sassandra (San Pedro)“        zur Vorbereitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vor-\n[Ecoles primaires de la Région Bas-Sassandra (San Pedro)].        haben oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nDie als Darlehen zugesagten Mittel werden nunmehr als Finan-      nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1\nzierungsbeitrag gewährt, wenn nach Prüfung die Förderungs-        und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nwürdigkeit des Vorhabens festgestellt und bestätigt worden ist,   zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungs-\ndass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen    beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-         Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nrungsbeitrags erfüllt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des     verwendet werden.\nvorgenannten Abkommens vom 19. September 1997 auch für\ndieses Abkommen.\nArt ikel 2\n(3) Das im Abkommen vom 19. September 1997 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder Republik Côte d’Ivoire über Finanzielle Zusammenarbeit für    Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Vorhaben „Rehabilitierung ländlicher Wege“ [Réhabilitation    das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nde pistes rurales] zugesagte Darlehen in Höhe von bis zu          Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\n9 000 000,– DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) aus      hen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nder Zusage des Jahres 1996 wird wie folgt reprogrammiert:         den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Num-\n1. für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorha-\nmer 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2\nben „Förderung der Privatwirtschaft“ [Appui à la promotion\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\ndu secteur privé] in Höhe von bis zu 2 000 000,– DM (in Wor-\nacht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\nten: zwei Millionen Deutsche Mark) weiterhin als Darlehen,\nlehensverträge abgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Ab-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrag endet die Frist\nworden ist,\nmit Ablauf des 31. Dezember 2004. Für die in Artikel 1 Absatz 1\n2. für das in Absatz 2 genannte Vorhaben „Primarschulen           Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2\nRegion Bas-Sassandra (San Pedro)“ [Ecoles primaires de la     genannten Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nRégion Bas-Sassandra (San Pedro)] in Höhe von bis zu          2006.\n7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)\n(2) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht\nals Finanzierungsbeitrag, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nes als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nAbsatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.\nrungsbeitrages erfüllt.\nIm Übrigen gelten die Bestimmungen des vorgenannten Abkom-           (3) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire, soweit sie nicht\nmens vom 19. September 1997 auch für dieses Abkommen.             selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\n(4) Zur Finanzierung des in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a      schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\ngenannten Kooperationsvorhabens „Reisanbau im Norden“             über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren."]}