{"id":"bgbl2-2000-14-8","kind":"bgbl2","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/14#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_14.pdf#page=18","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-02-24T00:00:00Z","page":638,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["638               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000\nArt ikel 2                                                              Art ikel 4\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die                  Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie               aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der              Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-              Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-          der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArt ikel 3\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nArt ikel 5\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAlbanien erhoben werden.                                                 Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 17. Dezember 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. K i e w i t t\nFür die Regierung der Republik Albanien\nEr m e l i n d a M e k s i\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Februar 2000\nDas in Skopje am 14. Januar 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1999) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 14. Januar 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nRainer Go erd eler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000                              639\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1999)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Art ikel 2\nund                                         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie mazedonische Regierung –                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des\nzwischen den Vertragsparteien,                                          Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren\nvertiefen,                                                              nach dem Zusagejahr die Finanzierungsverträge abgeschlos-\nsen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          31. Dezember 2007.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nin der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft         zahlungsansprüche, die auf Grund der nach Absatz 1 zu\nund der sozialen Lage in diesem Land beizutragen,                       schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Ver-\nhandlungen über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                                          Art ikel 3\nder mazedonischen Regierung vom 2. Juli 1999 –                              Die mazedonische Regierung stellt die Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge auf mazedo-\nArt ikel 1                                  nischem Gebiet erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der mazedonischen Regierung oder anderen, von beiden                                            Art ikel 4\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan-             Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\nzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 6 000 000,– DM (in Wor-           Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nten: sechs Millionen Deutsche Mark) für die Einrichtung des             von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nStudien- und Fachkräftefonds II zu erhalten.                            Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben                   gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nersetzt werden.                                                         men erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt\nArt ikel 5\nermöglicht, (weitere) Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Vorhabens zu erhalten, findet dieses                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbkommen Anwendung.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Skopje am 14. Januar 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWerner Burkart\nFür die mazedonische Regierung\nDr. T r a j k o S l a v e v s k i"]}