{"id":"bgbl2-2000-14-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/14#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_14.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-02-23T00:00:00Z","page":635,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000                          635\n(3) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-                                 Art ikel 3\nmaßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird in ein Darlehen um-\nDie mazedonische Regierung stellt die Kreditanstalt für Wie-\ngewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet wird.\nderaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nArt ikel 2                               führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge auf mazedonischem\nGebiet erhoben werden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen                                        Art ikel 4\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der         Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und     von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist    Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden              nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nFinanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für den in Arti-        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nkel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrag endet die Frist mit        publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nAblauf des 31. Dezember 2005, für den in Artikel 1 Absatz 1         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nNummer 2 genannten Betrag mit Ablauf des 31. Dezember 2006.         men erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nArt ikel 5\nsprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau garantieren.                                       Kraft.\nGeschehen zu Skopje am 14. Januar 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWerner Burkart\nFür die mazedonische Regierung\nNikola Gruevski\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Februar 2000\nDas in Skopje am 14. Januar 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1998) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 14. Januar 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Februar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nGoerd eler","636                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-\nmaßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird in ein Darlehen um-\nund\ngewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet wird.\ndie mazedonische Regierung –\nArt ikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen den Vertragsparteien,                                           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nvertiefen,                                                            hens beziehungsweise des Finanzierungsbeitrags zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nin der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft       die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge abge-\nund der sozialen Lage in diesem Land beizutragen –                    schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2006.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Darlehens-\nnehmer beziehungsweise Empfänger des Finanzierungsbeitrags\nArt ikel 1                                ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Darlehens- und Finanzierungsverträge\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nentstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nlicht es der mazedonischen Regierung, von der Kreditanstalt\ngarantieren.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu er-\nhalten:                                                                                            Art ikel 3\n1. Ein Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 13 000 000,– DM             Die mazedonische Regierung stellt die Kreditanstalt für Wie-\n(in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark) für das Vor-       deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nhaben „Förderung kleiner und mittlerer Privatunternehmen“,       Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt       führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge auf mazedonischem\nworden ist;                                                      Gebiet erhoben werden.\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-\nArt ikel 4\nmen zur Unterstützung privater Geschäftsbanken bei der\nDurchführung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens in              Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\nHöhe von bis zu insgesamt 3 000 000,– DM (in Worten: drei        Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nMillionen Deutsche Mark).                                        von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben                 publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Vor-        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen             men erforderlichen Genehmigungen.\nInfrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung ersetzt, welches oder welche die besonde-\nArt ikel 5\nren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nein Darlehen gewährt werden.                                          Kraft.\nGeschehen zu Skopje am 14. Januar 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWerner Burkart\nFür die mazedonische Regierung\nNikola Gruevski"]}