{"id":"bgbl2-2000-14-5","kind":"bgbl2","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/14#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_14.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-02-23T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["634              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Februar 2000\nDas in Skopje am 14. Januar 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Jahre 1997 und 1998) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 14. Januar 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Februar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nGoerd eler\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahre 1997 und 1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             1. Einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\n20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nund\nMark) für das Vorhaben „Umweltschutz für den Ohrid-See“,\ndie mazedonische Regierung –                          wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             schutzes und der sozialen Infrastruktur die besonderen\nzwischen den Vertragsparteien,                                         Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrags erfüllt;\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      2. einen Finanzierungsbeitrag für die notwendigen Begleit-\nvertiefen,                                                             maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens in Höhe von bis zu\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          insgesamt 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Mark).\nin der Absicht, zur Entwicklung der mazedonischen Wirtschaft       (2) Das in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nund der sozialen Lage in diesem Land beizutragen –                Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung durch andere\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 1\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes,\nder sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte\nArt ikel 1\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, welches oder welche\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nes der mazedonischen Regierung, von der Kreditanstalt für Wie-    eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungs-\nderaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:       beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden."]}