{"id":"bgbl2-2000-14-4","kind":"bgbl2","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_14.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-02-23T00:00:00Z","page":632,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000\nAnlage\nW a r e n h i l f e VIII\nSt romversorgung Korç a\nListe der Lieferungen und Leistungen\nI.   Materialien für eine 110/35/10kV-Umspannstation (inkl. Transformatoren und Montage)\nII. Zusatzmaterial\nLeitungsmaterial für 35- und 10-kV-Freileitungen (inkl. Montage)\nIII. Beratungsleistungen für Beschaffung und Montage\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Februar 2000\nDas in Tirana am 31. Januar 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1995) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 31. Januar 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Februar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nGoerd eler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000                              633\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1995)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 mer 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben des Umwelt-\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfe-\nund\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, welches\ndie Regierung der Republik Albanien –                    oder welche die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                (3) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-\nmaßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird in ein Darlehen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         umgewandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          wird.\nvertiefen,\nArt ikel 2\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nder Republik Albanien beizutragen –                                   rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArt ikel 3\nArt ikel 1\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nes der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:        Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\n1. Einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt            Albanien erhoben werden.\n8 700 000,– DM (in Worten: acht Millionen siebenhundert-\nArt ikel 4\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserent-\nsorgung Kavaja“, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-                Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als     aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nVorhaben des Umweltschutzes und der sozialen Infrastruktur        Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt;                              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaß-              berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Num-              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nmer 1 genannten Vorhabens in Höhe von bis zu insgesamt            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n300 000,– DM (in Worten: dreihunderttausend Deutsche Mark).       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Das in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nArt ikel 5\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien durch                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Num-             Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 31. Januar 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. K i e w i t t\nFür die Regierung der Republik Albanien\nE. M e k s i"]}