{"id":"bgbl2-2000-14-3","kind":"bgbl2","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_14.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-02-17T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["630               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000\n(c) the date of entry into force of this Amending Agreement;         c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverein-\nbarung,\n(d) any other communications relating to this Amending Agree-        d) alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser\nment.                                                                 Änderungsvereinbarung.\n(3) Upon entry into force of this Amending Agreement, the            (3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung\nDepositary shall transmit a certified copy of the original to the    übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Natio-\nSecretariat of the United Nations for registration and publication   nen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung\nin accordance with Article 102 of the Charter of the United          und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNations.                                                             Nationen.\nArticle XXVII                                                      Artikel XXVII\nAuthentic Texts                                                Verbindliche Wortlaute\nThis Amending Agreement is established in a single original in       Diese Änderungsvereinbarung ist in einer Urschrift in engli-\nthe English, French, Russian and Spanish languages, all the texts    scher, französischer, russischer und spanischer Sprache ab-\nbeing equally authentic, and shall be deposited with the Director    gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie\nof the Organization who shall send a certified copy to each Party    wird beim Direktor der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt\nto the Convention.                                                   jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte\nAbschrift.\nIn witness whereof the undersigned, duly authorized for that         Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu\npurpose by their respective Governments, have signed this            gehörig befugten Unterzeichneten diese Änderungsvereinbarung\nAmending Agreement.                                                  unterschrieben.\nDone at London this 25th day of September One Thousand               Geschehen zu London am 25. September 1998.\nNine Hundred and Ninety-Eight.\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 2000\nDas in Tirana am 19. Januar 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1993) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 19. Januar 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nGoerd eler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000                            631\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 1993)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-\ndie Regierung der Republik Albanien –                   ben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArt ikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nvertiefen,\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Art ikel 3\nder Republik Albanien beizutragen –\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertags in der Republik\nArt ikel 1                               Albanien erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt                                    Art ikel 4\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen in Höhe von\nbis zu insgesamt 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen              Die Regierung der Republik Albanien überlässt bei den sich\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Warenhilfe VIII“ zu erhalten.        aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\n(2) Das Darlehen in Absatz 1 ist zur Finanzierung der Devisen-     Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nkosten für den Bezug von Materialien zur Verbesserung der             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nStromversorgung in dem Bezirk Korça und der im Zusammen-              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu ver-         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nwenden. Es muss sich hierbei um Lieferungen und Leistungen            Genehmigungen.\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die\nBestandteil dieses Abkommens ist, handeln, für die die Lieferver-\nArt ikel 5\nträge oder Leistungsverträge nach dem Datum der Zusage der\nWarenhilfe und nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschließenden Vertrags abgeschlossen worden sind.                      Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 19. Januar 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPet er Blomeyer\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAnast as Angeli"]}