{"id":"bgbl2-2000-14-10","kind":"bgbl2","year":2000,"number":14,"date":"2000-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/14#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_14.pdf#page=22","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen","law_date":"2000-03-14T00:00:00Z","page":642,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2000\nArt ikel 3                                   und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire stellt die Kreditan-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nRepublik Côte d’Ivoire erhoben werden.\nGenehmigungen.\nArt ikel 4\nArt ikel 5\nDie Regierung der Republik Côte d’Ivoire überlässt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen               Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 2. August 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM angart z\nFür die Regierung der Republik Côte d’Ivoire\nA m a r a Es s y\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens vom 17. März 1992\nüber die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen\nVom 14. März 2000\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998\nzu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 über die\ngrenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfäl-\nlen (BGBl. 1998 II S. 1527) wird bekannt gemacht, dass\ndas Übereinkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 1 am\n19. April 2000\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.\nBonn, den 14. März 2000\nBund esminist erium\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nIm Auftrag\nDr. D i n k l o h"]}