{"id":"bgbl2-2000-13-18","kind":"bgbl2","year":2000,"number":13,"date":"2000-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/13#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-13-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_13.pdf#page=22","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-israelischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-02-17T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000\n3. Einstellung der Geschäftstätigkeit der „ Pentagon Federal Credit Union“\nzum 31. Januar 1993;\n4. Änderung des Sitzes der Firmenzentrale der „Finance Center Federal Credit\nUnion“ von „Fort Benjamin Harrison, Indiana“ nach „Indianapolis, Indiana“.\nBerlin, den 16. Februar 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-israelischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 2000\nDas in Berlin am 2. Februar 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Staates Israel über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 2. Februar 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000                            619\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000\n(Internationales Zentrum zur Bekämpfung von Wüstenbildung, Sede Boker)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Deutschland und der Regierung des Staates Israel durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung des Staates Israel –                                                 Art ikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nIsrael,                                                                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nzu vertiefen,                                                             (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach Zusage-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         jahr der entsprechende Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist für die\nZusage 1996 mit Ablauf des 31. Dezember 2004, für die Zusage\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2005, für die Zusage 1998 mit\nIsrael beizutragen,\nAblauf des 31. Dezember 2006, für die Zusage 1999 mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2007 und für die Zusage 2000 mit Ablauf des\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll zwischen der\n31. Dezember 2008.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\ndes Staates Israel vom 21. Mai 1996 über die schrittweise Regio-\nnalisierung von Darlehensmitteln –                                                                 Art ikel 3\nDie Regierung des Staates Israel stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben im Staat Israel frei, die im Zusammenhang mit\nArt ikel 1                                dem Abschluss und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrags erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Staates Israel, vertreten durch das Finanz-\nArt ikel 4\nministerium oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-              Die Regierung des Staates Israel überlässt bei den sich aus\naufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Internationales Zent-        der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\nrum zur Bekämpfung von Wüstenbildung, Sede Boker“ ein                  sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nDarlehen bis zu insgesamt 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMillionen Deutsche Mark) aus den Zusagen in Höhe von je                Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) der          mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nJahre 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 zu erhalten, wenn nach           erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Regierung des Staates Israel verpflichtet sich, das\nDarlehen zu gleichen Bedingungen an die Ben Gurion Universität                                     Art ikel 5\nfür das Internationale Zentrum zur Bekämpfung von Wüsten-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nbildung in Sede Boker weiterzuleiten.\nrung des Staates Israel der Regierung der Bundesrepublik\n(3) Das in Absatz 1 und 2 bezeichnete Vorhaben kann im              Deutschland notifiziert, dass die innerstaatlichen Voraussetzun-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 gen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Berlin am 2. Februar 2000, was dem 26. Schwat\n5760 entspricht, in zwei Urschriften, jede in deutscher, hebräi-\nscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nhebräischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Isc hinger\nFür die Regierung des Staates Israel\nDavid - Avid ar Walzer","620                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten),                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\nBundesgesetzblatt- Einbanddecken 1999\nTeil I: 26,60 DM                                         (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 13,30 DM                                        (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:             Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:             Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob Sie nicht\nschon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-\nnisse für den Jahrgang 1999 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den\nAusgaben des Bundesgesetzblatts 2000 Teil I Nr. 2 und 3 und Teil II Nr. 2 beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 53003 Bonn"]}