{"id":"bgbl2-2000-13-17","kind":"bgbl2","year":2000,"number":13,"date":"2000-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/13#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-13-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_13.pdf#page=21","order":17,"title":"Bekanntmachung zu dem deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommen über die Rechtsstellung von Kreditgenossenschaften der amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"2000-02-16T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000                              617\nland und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor-                                        Art ikel 3\nhaben ersetzt werden.\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nRegierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt er-           Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nmöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-          führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-             erhoben werden.\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der                                       Art ikel 4\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-           Die Regierung der Republik Türkei überlässt bei den sich aus\nmen Anwendung.                                                          der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nLand-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nArt ikel 2                                 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-        welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-           oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen zu          ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-           gen.\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in\nArt ikel 5\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Beträge entfällt, so-\nweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu-              Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Re-\nsagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen             gierung der Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik\nwurden. Für die Beträge unter Nummer 1 und 2 endet die Frist            Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nmit Ablauf des 31. Dezember 2005, für die Beträge unter Num-            zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nmer 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2006.                           des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Ankara am 21. Oktober 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. J. V e r g a u\nFür die Regierung der Republik Türkei\nM. A y d i n K a r a ö z\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nzu dem deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommen\nüber die Rechtsstellung von Kreditgenossenschaften\nder amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 16. Februar 2000\nMit Verbalnote vom 14. April 1999 hat die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika in Bonn die folgenden verwaltungstechnischen Änderungen zu\nden Nummern 3 und 4 des Verwaltungsabkommens vom 24. Oktober 1967\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Kredit-\ngenossenschaften der amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik\nDeutschland, geändert durch Notenwechsel vom 7. September/18. Oktober\n1982 (BAnz. Nr. 213 vom 11. November 1967; BGBl. 1983 II S. 115), mitgeteilt:\n1. Änderung des Firmennamens „Pease Air Force Base Federal Credit Union“\nin „Service Credit Union“ mit Wirkung vom 1. Oktober 1998;\n2. Änderung des Firmennamens von „Andrews Air Force Base Federal Credit\nUnion“ in „ Andrews Federal Credit Union“ und Änderung des Sitzes der\nFirmenzentrale von „ Andrews Air Force Base, Maryland“ nach „ Suitland,\nMaryland“ ;"]}