{"id":"bgbl2-2000-13-15","kind":"bgbl2","year":2000,"number":13,"date":"2000-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/13#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-13-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_13.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kirgisischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-02-14T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-kirgisischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Februar 2000\nDas in Berlin am 14. September 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit („1998–1999“) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 14. September 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Februar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Kirgisischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit („1998–1999“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               1. Darlehen bis zu insgesamt 51 000 000,– DM (in Worten: ein-\nundfünfzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben\nund\ndie Regierung der Kirgisischen Republik –                    a) „Aufstockung Programm zur Investitionsförderung der\nPrivatwirtschaft (KMU-Kreditlinie)“ bis zu 6 000 000,– DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                    (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen             b) „Aufstockung 500 KV-Stromübertragungsleitung Frun-\nRepublik,                                                                     zenskaja-Kemin“ bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            c) „Mutter/Kind Versorgung/Reproduktive Gesundheit“ bis\nzu vertiefen,                                                                 zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               d) „Rehabilitierung Kleinwasserkraftwerke“ bis zu 10 000 000,–\nDM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       e) „Rehabilitierung Kleinwasserkraftwerke“ bis zu 15 000 000,–\nder Kirgisischen Republik beizutragen,                                        DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) als\nSonderzusage für die Nutzung erneuerbarer Energien,\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n22. und 23. Juli 1998 sowie vom 25. und 26. August 1999 –                wenn nach deren Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist.\nsind wie folgt übereingekommen:\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 9 000 000,– DM (in\nWorten: neun Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben\nArt ikel 1\na) „Gesundheitsprogramm zur Bekämpfung der Tuberku-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nlose II“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen\nes der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von\nDeutsche Mark),\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-          b) Studien- und Fachkräftefonds IV bis zu 2 000 000,– DM\ngende Beiträge zu erhalten:                                                   (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000                                   615\nc) Studien- und Fachkräftefonds V bis zu 2 000 000,– DM                   (3) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),                        Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nwenn nach deren Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nstellt worden ist.\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(2) Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-                                              Art ikel 3\nrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                          Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(3) Wird ein in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2                lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes,               Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Kirgi-\nder sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte          sischen Republik erhoben werden.\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderen-                                        Art ikel 4\nfalls ein Darlehen gewährt werden.                                             Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nRegierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\ndieses Abkommen Anwendung.\nnehmigungen.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,                                                  Art ikel 5\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Das in den Zusagen 1996 und 1997 über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit für das Vorhaben „Textilinvestitionsprogramm“\nArt ikel 2                                    vorgesehene Darlehen in Höhe von 11 500 000,– DM (in Worten:\nelf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird mit einem\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBetrag von 11 500 000,– DM (in Worten: elf Millionen fünfhundert-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ntausend Deutsche Mark) reprogrammiert und zusätzlich für das\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nin Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\n„Aufstockung Programm zur Investitionsförderung der Privatwirt-\nlehen/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nschaft (KMU-Kreditlinie)“ verwendet.\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Be-               (2) Das im Abkommen vom 26. Mai 1997 über Finanzielle Zu-\nträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren         sammenarbeit genannte Vorhaben „Zucht und Vermehrung von\nnach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzie-                Kartoffelsaatgut“, für das bisher Darlehen in Höhe von 5 000 000,–\nrungsverträge abgeschlossen wurden. Für die Zusagen aus dem                DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) vorgesehen sind,\nJahr 1998 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2006, für            wird durch das Vorhaben „Beteiligung an der Kyrgyz Investment\ndie Zusagen im Jahr 1999 endet die Frist mit Ablauf des 31. De-            Credit Bank (KICB)“ ersetzt, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nzember 2007.                                                               rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Im übrigen gelten die\nBestimmungen des Abkommens vom 26. Mai 1997 für dieses\n(2) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht\nVorhaben.\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nArt ikel 6\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 14. September 1999 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeid emarie Wiec zorek- Zeul\nWolfgang Isc hinger\nFür die Regierung der Kirgisischen Republik\nEs e n g u l K a s y m o w i t s c h O m u r a l i e w"]}