{"id":"bgbl2-2000-13-10","kind":"bgbl2","year":2000,"number":13,"date":"2000-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-13-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_13.pdf#page=14","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-02-10T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 7. Februar 2000\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung\ndes Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\nUsbekistan                                             am 8. Dezember 1999\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. Oktober 1999 (BGBl. II S. 1053).\nBerlin, den 7. Februar 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-dominikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 2000\nDas in Santo Domingo am 24. November 1999 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Domi-\nnikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Naturressourcenschutz Alto Río Yaque del Norte) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 24. November 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2000                                611\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Naturressourcenschutz Alto Río Yaque del Norte)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   und der Regierung der Dominikanischen Republik durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Dominikanischen Republik –                     (5) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der\nsozialen Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Armutsbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittel-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung                ständische Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraus-\nder Dominikanischen Republik,                                            setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Darlehen gewährt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und               (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nzu vertiefen,                                                            nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArt ikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin der Dominikanischen Republik beizutragen –                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrags, der Regierung der Dominikanischen Republik, zu\nArt ikel 1                                   schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Arti-\nes der Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kredit-           kel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben               von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Dar-\n„Naturressourcenschutz Alto Río Yaque del Norte“ einen Finan-            lehens-/Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für den in\nzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000,– DM (in Worten: zehn             Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des-             31. Dezember 2006.\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\ndass es als ein Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen                                           Art ikel 3\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrages erfüllt.                                                     Die Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland               schluss und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nder Regierung der Dominikanischen Republik, von der Kreditan-            trags in der Dominikanischen Republik erhoben werden.\nstalt für Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                                            Art ikel 4\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der            Die Regierung der Dominikanischen Republik überlässt bei\nRegierung der Dominikanischen Republik zu einem späteren                 den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\nZeitpunkt ermöglicht,                                                    gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\na) weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteili-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                       gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen                 Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten            benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nVorhabens                                                           erforderlichen Genehmigungen.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                                                  Art ikel 5\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 24. November 1999 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKend effy\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nTe m ís t o c l e s M o n t á s"]}