{"id":"bgbl2-2000-12-5","kind":"bgbl2","year":2000,"number":12,"date":"2000-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/12#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_12.pdf#page=32","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-litauischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"2000-01-28T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["588               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-litauischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 28. Januar 2000\nDas in Berlin am 16. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Litauen\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen) ist nach Artikel 11 Abs. 3\ndes Abkommens und das Protokoll zur Durchführung des\nAbkommens vom selben Tage ist nach Artikel 8 Abs. 1\ndes Protokolls in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 3 des\nAbkommens\nam 1. Januar 2000\nin Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Januar 2000\nBund esminist erium d es Innern\nIm Auftrag\nLehngut h\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             enthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre Staats-\nangehörigkeit verloren haben, ohne eine andere Staatsange-\nund\nhörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürgerungs-\ndie Regierung der Republik Litauen –               zusicherung der anderen Vertragspartei erhalten zu haben.\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen           (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,\nbeiden Staaten und ihren Völkern,                                   die mit einem gültigen Nationalpaß der ersuchten Vertragspartei\nin das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist\nin der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der euro-    sind.\npäischen Anstrengungen entgegenzutreten,                               (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter\ndenselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-         innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der\nnen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-   Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\npartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Ein-     die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt haben.\nklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste\nder Zusammenarbeit zu erleichtern –\nArtikel 2\nhaben folgendes vereinbart:                                         (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei\nbeantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens\njedoch innerhalb von 14 Tagen.\nAbschnitt I                               (2) Nach erfolgter Zustimmung verständigen sich die zustän-\nÜbernahme eigener                            digen Behörden der Vertragsparteien schriftlich im voraus über\nund sonstiger Staatsangehöriger                      den Überstellungstermin.\n(3) Die Überstellung der Person erfolgt unverzüglich, im Regel-\nArtikel 1                            fall innerhalb von einer Woche nach Ablauf der im Absatz 1\nbestimmten Frist, im Ausnahmefall spätestens jedoch innerhalb\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-\neines Monats.\ntragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden             (4) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht\nVoraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder     einhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertrags-\nnicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht        partei. Sie kündigt den neuen Überstellungstermin mindestens\nwird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspar-    eine Woche vorher unter Bezugnahme auf das frühere Über-\ntei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die während ihres Auf-  nahmeersuchen an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                            589\nAbschnitt II                               Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens genannt sind, der\nGefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine\nÜbernahme von Drittstaatsangehörigen                       Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte\nund staatenlosen Personen                           oder\nbei rechtswidriger Einreise\n2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\nund rechtswidrigem Aufenthalt\neine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei\nist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.\nArtikel 3\n(3) Bei der Durchbeförderung im Luftverkehr wird die ersu-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-   chende Vertragspartei vom Erfordernis der Einholung eines Tran-\ntragspartei die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer    sit-Visums befreit.\nVertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn sie die im\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Vor-           (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\naussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurück-\nnachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß die Person           gegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des\nAbsatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-\n1. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausge-     derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\nstellten Aufenthaltstitel verfügt oder                         Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.\n2. ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestelltes\nVisum besitzt, wobei sich die ersuchende Vertragspartei be-\nmüht, Rückführungen vorrangig in den Herkunftsstaat durch-                                 Abschnitt IV\nzuführen, oder\nDatenschutz\n3. auf dem Luft- oder Seeweg unmittelbar aus dem Hoheits-\ngebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das                                       Artikel 6\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist\nbeziehungsweise die Einreise unter Verwendung gefälschter         (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-\nDokumente erschlichen hat.                                     bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen\nausschließlich betreffen:\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,\ndie ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-     1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\ntragspartei hatten.                                                    nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\nfrüherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\nund -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsange-\nArtikel 4\nhörigkeit),\n(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von 12 Monaten\n2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\nnach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen\nkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\nEinreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaats-\nstellungsort usw.),\nangehörigen gestellt werden.\n3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen\n(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Übernahme-\nerforderliche Angaben,\nersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen.\n4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,\n(3) Die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen\nerfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von   5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die\ndrei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Über-            diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach\nnahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersu-            diesem Abkommen benötigt.\nchenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher oder tatsäch-\n(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-\nlicher Hindernisse für die Übernahme und nur für die Dauer dieser\nkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-\nHindernisse verlängert.\nmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verstän-      innerstaatlichen Rechtsvorschriften:\ndigen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über-\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\nstellungstermin.\ndem angegebenen Zweck und zu den durch die übermit-\n(5) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt einen Drittstaats-      telnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nangehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nÜbernahme des Drittstaatsangehörigen feststellt, daß die Vor-\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\naussetzungen nach Artikel 3 nicht vorgelegen haben.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nAbschnitt III                              mittelnden Stelle erfolgen.\nDurchbeförderung                          4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\nArtikel 5                               und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\n(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchreise oder die\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nDurchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheits-\nverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder\ngebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die\nDaten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor-\nWeiterreise in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat\nden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-\nsichergestellt ist.\nteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung\n(2) Die Durchreise oder die Durchbeförderung können abge-           vorzunehmen.\nlehnt werden, wenn\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\n1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-          pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\nstaat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß              bezogenen Daten aktenkundig zu machen.","590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\n6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-                                         Abschnitt VIII\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und                                    Schlußbestimmungen\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nArtikel 10\n(1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951\nAbschnitt V\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker\nKosten                                    Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge bleibt unberührt.\nArtikel 7                                    (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis                lichen Übereinkünften bleiben unberührt.\nzur Grenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der\nDurchbeförderung nach Artikel 5, werden von der ersuchenden                                           Artikel 11\nVertragspartei getragen. Das gleiche gilt für die Fälle der Rück-          (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nübernahme nach Artikel 4 Absatz 5.\n(2) Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens sind für die\nBundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzun-\nAbschnitt VI                                 gen für das Inkrafttreten erfüllt.\nDurchführungsmodalitäten                                (3) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik\nArtikel 8                                 Litauen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifi-\nziert hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkraft-\nDie zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei-            treten erfüllt sind.\nteren Regelungen, insbesondere über\na) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung;                                                 Artikel 12\nb) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Über-                 Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen ge-\nnahme erforderlich sind;                                            ändert oder ergänzt werden.\nc) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\nArtikel 13\nBehörden;\nDie Vertragsparteien unterrichten sich, soweit möglich, gegen-\nd) den Ersatz von Kosten nach Artikel 7;\nseitig über die im Protokoll zu diesem Abkommen genannten\ne) die Bedingungen für die Durchreise oder die Durchbeförde-            Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel durch Übersendung\nrung von Drittstaatsangehörigen                                     von Mustern innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Ab-\nwerden von dem Bundesministerium des Innern der Bundes-                 kommens.\nrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Republik\nArtikel 14\nLitauen in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens\nvereinbart.                                                                Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Verein-\nten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von\nAbschnitt VII\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlaßt. Die\nKonsultationen                                 andere Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-\nRegistrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom General-\nArtikel 9                                 sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der\nArtikel 15\nAnwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Proto-\nkolls zu dessen Durchführung. Eventuelle Streitfragen werden               (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen\nvon beiden Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen unter          der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Wege\nder Leitung der jeweiligen Innenministerien geregelt.                   der amtlichen Notifikation suspendieren oder aus wichtigem\nGrund kündigen.\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die\nRechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Auf-              (2) Die Suspendierung dieses Abkommens tritt sieben Tage\nenthalt in den Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie über          nach dem Zugang der Notifikation in Kraft. Die Kündigung wird\nalle bisher abgeschlossenen und geltenden Rückübernahme-                am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in\nabkommen mit Drittstaaten.                                              dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nGeschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSc hily\nWo lf - Rut hart B o rn\nFür die Regierung der Republik Litauen\nSt. S e d b a r a s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                         591\nProtokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern                 b) für litauische Staatsangehörige durch\nder Bundesrepublik Deutschland\n– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;\nund                                   – Führerscheine;\ndas Innenministerium der Republik Litauen –               – Geburtsurkunden;\nauf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom                  – Seefahrtsbücher und Schifferausweise;\n16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik           – Firmenausweise;\nDeutschland und der Regierung der Republik Litauen über die\nRückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahme-               – Kopien der genannten Dokumente;\nabkommen) –                                                           – Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;\nhaben folgendes vereinbart:                                        – eigene Angaben des Betroffenen;\n– die Sprache des Betroffenen\nArt ikel 1                           sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-\n(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren     angehörigkeit behilflich sein könnten.\nStaatsangehörigkeit kann geführt werden                              (5) Die Glaubhaftmachung nach Artikel 3 Absatz 2 des Rück-\na) für deutsche Staatsangehörige durch                            übernahmeabkommens kann insbesondere durch Dokumente,\nBescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im\n– Staatsangehörigkeitsurkunden;                               Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.\n– Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst-           (6) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsange-\npässe, Paßersatzpapiere;                                   hörigkeit oder der Wohnsitz unter den Vertragsparteien als fest-\n– Personalausweise (auch vorläufige);                         stehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt\nhat.\n– Wehrpässe und Militärausweise;\n(7) Die in den Absätzen 1 und 2 sowie 4 und 5 aufgeführten\n– Kinderausweise als Paßersatz;\nDokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der\n– amtlich ausgestellte Dokumente;                             Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn sie durch Zeit-\n– Seefahrtsbücher und Schifferausweise;                       ablauf ungültig geworden sind.\n– Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.\nArt ikel 2\nb) für litauische Staatsangehörige durch\nDas Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Vertrags-\n– Nationalpässe, Diplomatenpässe;                             partei\n– Heimreisedokumente;                                         1. bei der zuständigen Auslandsvertretung, wenn zum Zwecke\n– Wehrpässe und Militärausweise;                                  der Rückführung um die Ausstellung eines Reisedokuments\nals Paßersatz zur Rückkehr ersucht wird,\n– Reise-Kinderausweise;\n2. im übrigen bei den in Artikel 6 Buchstabe b genannten zu-\n– Beamtenausweise.                                                ständigen Behörden\n(2) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 3 Absatz 2 des    der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.\nRückübernahmeabkommens kann durch behördliche Bescheini-\ngungen der ersuchten Vertragspartei oder amtliche Dokumente\nArt ikel 3\neines Drittstaats geführt werden.\n(1) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Ver-\n(3) Bei der Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten gül-\ntragspartei stellt der Person, deren Übernahme die ersuchte Ver-\ntigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz\ntragspartei zugestimmt hat, erforderlichenfalls unverzüglich ein\nverbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren Überprüfung\nReisedokument als Paßersatz zur Rückkehr aus, das auch von\nbedarf.\nmöglichen Transitstaaten anerkannt wird; einer zusätzlichen Zu-\n(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-     stimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht.\nbesondere erfolgen\n(2) Das Übernahmeersuchen nach Artikel 2 muß entsprechend\na) für deutsche Staatsangehörige durch                            den vorhandenen Unterlagen beziehungsweise den Angaben der\n– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;         zu übernehmenden Personen folgende Angaben enthalten:\n– Führerscheine;                                              – die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen,\nNamen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im\n– Geburtsurkunden;                                               Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei);\n– Firmenausweise;                                             – Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel\n– Kopien der genannten Dokumente;                                für die Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes im Hoheits-\ngebiet der ersuchten Vertragspartei;\n– Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;\n– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende\n– eigene Angaben des Betroffenen;\nbesondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu\n– die Sprache des Betroffenen.                                   übergebenden Person mit deren Einverständnis;","592                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\n– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-              Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter\noder Sicherheitsmaßnahmen.                                                den Vertragsparteien als feststehend, solange die er-\nsuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.\n(3) Ersucht bei Ausstellung des Reisedokuments die Auslands-\nvertretung um kontrollierte Rückführung, ist die Überstellung       2. Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird\nmindestens zwei Werktage vorher den in Artikel 6 Buchstabe b            nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person,\ngenannten zuständigen Behörden anzukündigen.                            in denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufent-\nhaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden\nArt ikel 4                                Staates fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrig-\nkeit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der\n(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die weder die          ersuchenden Vertragspartei, daß die Person nach ihren Fest-\ndeutsche noch die litauische Staatsangehörigkeit besitzen (Dritt-       stellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das\nstaatsangehörige und Staatenlose).                                      erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmi-\n(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach-              gung nicht besitzt.\nweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Ein-          (4) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen\nreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich,       Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zu\ndie folgenden Angaben enthalten:                                    dem vereinbarten Zeitpunkt.\n– die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,                (5) Bei begleiteten Rückführungen ist das aus Anlage 1 ersicht-\nNamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter       liche Protokoll zu übergeben.\nWohnort im Herkunftsstaat);\n– Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der                                      Art ikel 5\nzu übergebenden Person;                                             (1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück-\n– Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;                          übernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,\nsoweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vor-\n– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;\nnamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,\n– Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei         Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung\nausgestellten gültigen Visums oder eines anderen Aufenthalts-    enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1\ntitels;                                                          des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und daß keine\n– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere         Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Rück-\nHilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-      übernahmeabkommens bekannt sind. Ferner müssen der vor-\nbenden Person mit deren Einverständnis;                          gesehene Grenzübergang, der vorgesehene Zeitpunkt der Über-\ngabe und gegebenenfalls der Umstand, daß eine besondere\n– etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche     gesundheitliche Pflege sichergestellt werden muß, angegeben\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;                               werden.\n– Sprachenkenntnisse der zu übergebenden Person, insbeson-             (2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich\ndere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für       schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit\ndie Verständigung mit der zu übergebenden Person.                Angabe des Grenzübergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts\n(3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates    der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die\nund der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates         Gründe der Ablehnung.\nund die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts        (3) Die Durchbeförderung einer Person über das Hoheitsgebiet\nsowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten        der anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist\ngültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels       der als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Im Falle der\ngemäß Artikel 3 des Rückübernahmeabkommens müssen nach-             Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als\ngewiesen oder glaubhaft gemacht werden.                             Anlage 1 beigefügte Vordruck zu übergeben.\n1. Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden            (4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amt-\nStaates sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat aus-    liche Begleitung erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis zur\ngestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Auf-    Grenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden\nenthaltstitels werden                                          Vertragspartei.\na) nachgewiesen durch                                          Für die weitere Begleitung der Personen bis zum Zielstaat ist\n– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten      zuständig\nVertragspartei in Reisedokumenten;                      – auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und\n– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei       – auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte\nin Reisedokumenten;                                        Vertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung\n– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die           auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei übernehmen.\neindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet         (5) Für die Vereinbarung über die anfallenden Kosten und\ndes ersuchten Staates beweisen.                         deren Verrechnung ist auf deutscher Seite die Grenzschutzdirek-\nEin in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver- tion und auf litauischer Seite das Innenministerium zuständig.\ntragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere\nErhebungen durchgeführt werden.                                                         Art ikel 6\nb) glaubhaft gemacht durch                                        Zuständige Behörden:\n– Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die     a) hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreise-\nden Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten Staates           dokumenten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt\nbelegen;                                                    werden:\n– Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der         seitens der Bundesrepublik Deutschland\nEinreise aufgegriffen wurde;\n– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten\n– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die                 Behörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Regie-\nden Grenzübertritt bezeugen können;                            rungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Länder) oder\n– Zeugenaussagen.                                              – Grenzschutzdirektion;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                              593\nseitens der Republik Litauen                                       d) für Durchbeförderungsanträge:\nMinisterium des Innern                                                  seitens der Bundesrepublik Deutschland\nSaltoniskiu 19                                                          Grenzschutzdirektion\n2000 Vilnius Litauen                                                    Roonstraße 13\nFax:     (37 02) 72 53 64                                               D-56068 Koblenz\nTel.Nr. (37 02) 72 30 69                                                Telefon: (00 49) 26 13 99-0 (Vermittlung)\nb) für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahme-                             (00 49) 26 13 99-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)\nersuchen:                                                               Fax:       (00 49) 26 13 99 218;\nseitens der Bundesrepublik Deutschland                                  seitens der Republik Litauen\nGrenzschutzdirektion                                                    Migrationsdepartement\nRoonstraße 13                                                           Ministerium des Innern\nD-56068 Koblenz                                                         Saltoniskiu 19\nTelefon: (00 49) 26 13 99-0 (Vermittlung)                               2000 Vilnius Litauen\n(00 49) 26 13 99-0 (Lagezentrum/Dauerdienst)                 Fax:     (37 02) 72 53 64\nFax:       (00 49) 26 13 99 218;                                        Tel.Nr. (37 02) 72 30 69.\nseitens der Republik Litauen                                                                    Art ikel 7\nMinisterium des Innern                                               Die eventuellen Streitfragen bei der Durchführung dieses Pro-\nSaltoniskiu 19                                                     tokolls werden im Verfahren nach Artikel 9 des Rückübernahme-\n2000 Vilnius Litauen                                               abkommens geregelt.\nFax:     (37 02) 72 53 64\nTel.Nr. (37 02) 72 30 69                                                                        Art ikel 8\nc) für im direkten Luft- oder Seeverkehr bestehende Passagen:           (1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-\nabkommen in Kraft.\ndie für den jeweiligen Grenzübergang zuständige Grenz-\nbehörde, längstens bis zu vier Tagen nach erfolgter Ausreise         (2) Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer wie das Rücküber-\naus dem Vertragsstaat                                              nahmeabkommen.\nGeschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nSc hily\nFür das Innenministerium der Republik Litauen\nSt. S e d b a r a s","594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\nAnlage 1\nzum Protokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)\nProtokoll über Rückführungen und Durchbeförderungen\nvon Drittstaatsangehörigen\n(Behörde)                                                                       (Ort, Datum)\n1. Vorname und Name ______________________________________________________________________________________________\nDatum und Ort der Geburt      ________________________________________________________________________________________\nWohnort im Herkunftsland (soweit bekannt) __________________________________________________________________________\nStaatsangehörigkeit ______________________________________________________________________________________________\nIdentität wurde festgestellt auf der Grundlage von ____________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n2. Minderjährige bis 18 Jahre: ________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n3. Gründe für das Ersuchen: __________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n4. Nachweise oder Glaubhaftmachungsmittel der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts: ________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n5. Anlagen\na) ______________________________________________________________________________________________________________\nb) ______________________________________________________________________________________________________________\nc) ______________________________________________________________________________________________________________\n6. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Person zu übergebenden Gegenstände, Dokumente und Geld:                __________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n7. Die Übergabe der Person ist wie folgt vorgesehen (Datum/Flug): ________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n8. Der Übernahme wird zugestimmt                   l\nDer Übernahme wird nicht zugestimmt             l\n9. Gründe der Ablehnung: ____________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift                                                                               Ort, Datum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                            595\n10. Die Übergabe/Übernahme der Personen und die Übernahme der zu übergebenden Gegenstände, Dokumente oder Geld gemäß\nNr. 6 wird hiermit bestätigt (nur bei begleiteten Rückführungen).\n11. Bemerkungen: ____________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\nOrt, Datum\nUnterschrift                                                                               Unterschrift","596                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten),                            Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\nAnlage 2\nzum Protokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)\nDurchbeförderung\nDienststelle:                                                                                                                   Telefon: ________________________\nTelefax: ________________________\nSachbearbeiter/Unterschrift\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nEmpfänger:\n1. Name                                                       Vorname                                                 Nationalität\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nGeburtsort/Geburtsdatum\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nPersonaldokument\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nBegleitung                              l ja                 nein l                                                       Anzahl:       ________________________\nRouting, von/über/nach                                                                                                    Datum:        ________________________\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nTransitflughafen/Flug-Nr.:                     an h:                            ab h/Flug-Nr.:\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n2. Um Übernahme der Durchbeförderung durch ………………………… Begleiter ab ………………………… wird gebeten\nl ja                  nein l\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n3. a) Der Durchbeförderung wird zugestimmt                                                                                      l ja                  nein l\nb) Der Übernahme der Begleitung ab ………………………… wird zugestimmt                                                             l ja                  nein l\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift                                                                                                               Datum"]}