{"id":"bgbl2-2000-12-4","kind":"bgbl2","year":2000,"number":12,"date":"2000-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/12#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_12.pdf#page=23","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lettischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"2000-01-28T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":23,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                           579\nBekanntmachung\ndes deutsch-lettischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 28. Januar 2000\nDas in Berlin am 16. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen) ist nach Artikel 11 Abs. 2\ndes Abkommens und das Protokoll zur Durchführung des\nAbkommens vom selben Tage ist nach Artikel 8 Abs. 1\ndes Protokolls in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 des\nAbkommens\nam 1. Februar 1999\nin Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Januar 2000\nBund esminist erium d es Innern\nIm Auftrag\nLehngut h\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Staatsangehörigkeit verloren haben, ohne eine andere Staats-\nangehörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürge-\nund\nrungszusicherung der anderen Vertragspartei erhalten zu haben.\ndie Regierung der Republik Lettland –\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen       die mit einem gültigen Nationalpaß der ersuchten Vertragspartei\nbeiden Staaten und ihren Völkern,                                  in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist\nsind.\nin der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der            (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter\neuropäischen Anstrengungen entgegenzutreten,                       denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung in-\nnerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-        Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\nnen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-  die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt haben.\npartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Ein-\nklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste\nder Zusammenarbeit zu erleichtern –                                                             Artikel 2\nhaben folgendes vereinbart:                                        (1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei\nbeantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens\njedoch innerhalb von 14 Tagen.\nAbschnitt I                               (2) Nach erfolgter Zustimmung verständigen sich die zuständi-\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger                    gen Behörden der Vertragsparteien schriftlich im voraus über\nden Überstellungstermin.\nArtikel 1                               (3) Die Überstellung der Person erfolgt unverzüglich, im Regel-\nfall innerhalb von einer Woche nach Ablauf der im Absatz 1 be-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-\nstimmten Frist, im Ausnahmefall spätestens jedoch innerhalb\ntragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im\neines Monats.\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden\nVoraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder       (4) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht\nnicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht       einhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertrags-\nwird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-      partei. Sie kündigt den neuen Überstellungstermin mindestens\npartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die während ihres   eine Woche vorher unter Bezugnahme auf das frühere Über-\nAufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre       nahmeersuchen an.","580               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\nAbschnitt II                                (2) Die Durchreise oder die Durchbeförderung können abge-\nlehnt werden, wenn\nÜbernahme von Drittstaatsangehörigen\nund staatenlosen Personen                         1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-\nbei rechtswidriger Einreise                           staat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß\nArtikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens genannt sind, der\nund rechtswidrigem Aufenthalt\nGefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine\nStrafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte\nArtikel 3                                 oder\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-     2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\ntragspartei die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer          eine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei\nVertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser),       ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.\nwenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\ngeltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt           (3) Bei der Durchbeförderung im Luftverkehr wird die ersu-\nnicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß      chende Vertragspartei vom Erfordernis der Einholung eines Tran-\ndie Person                                                           sitvisums befreit.\n1. auf dem Luft- oder Seeweg unmittelbar aus dem Hoheits-               (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\ngebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das          übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückge-\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist      geben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des\nbeziehungsweise die Einreise unter Verwendung gefälschter        Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-\nDokumente erschlichen hat oder                                   derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\nÜbernahme durch den Zielstaat oder einen möglichen Durch-\n2. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausge-\ngangsstaat nicht mehr gesichert ist.\nstellten Aufenthaltstitel verfügt oder\n3. ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestelltes\nVisum besitzt. Dies gilt nicht für ein Transitvisum, das von der\nAbschnitt IV\nersuchten Vertragspartei zum Zwecke der direkten Weiter-\nreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei                                   Datenschutz\nausgestellt wurde, wenn ein gültiges Visum oder ein anderer\ngültiger Aufenthaltstitel der ersuchenden Vertragspartei vor-                                  Artikel 6\nliegt, wobei sich die ersuchende Vertragspartei bemüht,\nRückführungen vorrangig in den Herkunftsstaat durchzu-              (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-\nführen.                                                          bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen\nausschließlich betreffen:\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,\ndie ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-       1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\ntragspartei hatten.                                                      nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\nfrüherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\nArtikel 4                                 und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-\ngehörigkeit),\n(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von 12 Monaten\nnach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen        2. den Personalausweis oder das Reisedokument (Nummer,\nEinreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaats-            Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde,\nangehörigen oder Staatenlosen gestellt werden.                           Ausstellungsort usw.),\n(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Übernahme-        3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen\nersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen.          erforderliche Angaben,\n(3) Die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen        4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,\noder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch inner-\n5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die\nhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Ver-\ndiese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach\ntragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf\ndiesem Abkommen benötigt.\nAntrag der ersuchenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher\noder tatsächlicher Hindernisse für die Übernahme und nur für die        (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-\nDauer dieser Hindernisse verlängert.                                 kommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verstän-        mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden\ndigen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Über-       innerstaatlichen Rechtsvorschriften:\nstellungstermin.                                                     1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\n(5) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt einen Drittstaats-        dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-\nangehörigen oder Staatenlosen ohne besondere Formalitäten                de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nzurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig       2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nTagen nach der Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder                 Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nStaatenlosen feststellt, daß die Voraussetzungen nach Artikel 3          über die dadurch erzielten Ergebnisse.\nnicht vorgelegen haben.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nAbschnitt III                                andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nmittelnden Stelle erfolgen.\nDurchbeförderung\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\nArtikel 5\nund Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-\n(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchreise oder die            lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\nDurchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-              jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nsen durch ihr Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei              verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder\ndarum ersucht und die Weiterreise in mögliche Durchgangsstaa-            Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt wor-\nten und den Zielstaat sichergestellt ist.                                den sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzutei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                                 581\nlen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor-         (2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die\nzunehmen.                                                             Rechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Auf-\nenthalt in den Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie über\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\nalle bisher abgeschlossenen und geltenden Rückübernahmeab-\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\nkommen mit Drittstaaten.\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.\n6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-                                      Abschnitt VIII\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.                                                          Schlußbestimmungen\nArtikel 10\nAbschnitt V                                    (1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951\nKosten                                   über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker\nProtokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge bleibt unberührt.\nArtikel 7\n(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur\nlichen Übereinkünften bleiben unberührt.\nGrenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der\nDurchbeförderung nach Artikel 5, werden von der ersuchenden\nVertragspartei getragen. Das gleiche gilt für die Fälle der Rück-                                     Artikel 11\nübernahme nach Artikel 4 Absatz 5.                                           (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\n(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nAbschnitt VI                                 nach dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nDurchführungsmodalitäten\nArtikel 12\nArtikel 8                                    Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen ge-\nDie zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei-              ändert oder ergänzt werden.\nteren Regelungen, insbesondere über\nArtikel 13\na) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung;\nDie Vertragsparteien unterrichten sich, soweit möglich, gegen-\nb) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernah-\nseitig über die im Protokoll zu diesem Abkommen genannten\nme erforderlich sind;\nNachweis- und Glaubhaftmachungsmittel durch Übersendung\nc) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen                  von Mustern innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Ab-\nBehörden;                                                             kommens.\nd) den Ersatz von Kosten nach Artikel 7;\nArtikel 14\ne) die Bedingungen für die Durchreise oder die Durchbeförde-                 Die Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat\nrung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen                      der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nwerden von dem Bundesministerium des Innern der Bundesre-                 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\npublik Deutschland und dem Innenministerium der Republik Lett-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlaßt. Die ande-\nland in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens                 re Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-Registrie-\nvereinbart.                                                               rungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Generalsekretariat\nder Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nAbschnitt VII\nArtikel 15\nKonsultationen                                    (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen\nder öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Wege\nArtikel 9                                 der Notifikation suspendieren oder aus wichtigem Grund kündi-\ngen.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der\nAnwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Proto-                      (2) Die Suspendierung dieses Abkommens tritt sieben Tage\nkolls zu dessen Durchführung. Eventuelle Streitfragen werden              nach dem Zugang der Notifikation in Kraft. Die Kündigung wird\nvon beiden Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen                  am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in\nunter der Leitung der jeweiligen Innenministerien geregelt.               dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nGeschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSc hily\nWo lf - Rut hart B o rn\nFür die Regierung der Republik Lettland\nRo b ert s J urd zs","582               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\nProtokoll\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Republik Lettland\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern                     – Firmenausweise;\nder Bundesrepublik Deutschland\n– Kopien der genannten Dokumente;\nund\n– Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;\ndas Innenministerium der Republik Lettland –\n– eigene Angaben des Betroffenen;\nauf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom                  – die Sprache des Betroffenen.\n16. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik       b) für lettische Staatsangehörige durch\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland über die\nRückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahme-               – Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;\nabkommen) –                                                           – Führerscheine;\nhaben folgendes vereinbart:                                        – Geburtsurkunden;\n– Firmenausweise;\nArt ikel 1                               – Kopien der genannten Dokumente;\n(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren         – Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;\nStaatsangehörigkeit kann geführt werden\n– eigene Angaben des Betroffenen;\na) für deutsche Staatsangehörige durch\n– die Sprache des Betroffenen\n– Staatsangehörigkeitsurkunden;\nsowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-\n– Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst-\nangehörigkeit behilflich sein könnten.\npässe einschließlich Ministerialpässe, Paßersatzpapiere;\n(5) Die Glaubhaftmachung nach Artikel 3 Absatz 2 des Rück-\n– Personalausweise (auch vorläufige);\nübernahmeabkommens kann insbesondere durch Dokumente,\n– Wehrpässe und Militärausweise;                              Bescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im\n– Kinderausweise als Paßersatz;                               Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.\n– amtlich ausgestellte Dokumente;                                (6) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan-\ngehörigkeit oder der Wohnsitz unter den Vertragsparteien als\n– Seefahrtsbücher und Schifferausweise;                       feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht\n– Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.                 widerlegt hat.\nb) für lettische Staatsangehörige durch                              (7) Die in den Absätzen 1 und 2 sowie 4 und 5 aufgeführten\n– Nationalpässe, Diplomatenpässe;                             Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der\nStaatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn sie durch Zeit-\n– Heimreisedokumente;                                         ablauf ungültig geworden sind.\n– Militärausweise;\n– Seefahrtsbücher mit Angabe der Staatsangehörigkeit;                                     Art ikel 2\n– Beamtenausweise.                                               Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Vertrags-\npartei\n(2) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 3 Absatz 2 des\nRückübernahmeabkommens kann durch behördliche Bescheini-          1. bei der zuständigen Auslandsvertretung, wenn zum Zwecke\ngungen der ersuchten Vertragspartei oder amtliche Dokumente           der Rückführung um die Ausstellung eines Reisedokuments\neines Drittstaats geführt werden.                                     als Paßersatz zur Rückkehr ersucht wird,\n(3) Bei der Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten gül- 2. im übrigen bei den in Artikel 6 Buchstabe b genannten zu-\ntigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz        ständigen Behörden\nverbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren Überprüfung     der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.\nbedarf.\n(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-                                 Art ikel 3\nbesondere erfolgen\n(1) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertrags-\na) für deutsche Staatsangehörige durch                            partei stellt der Person, deren Übernahme die ersuchte Ver-\n– Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;         tragspartei zugestimmt hat, erforderlichenfalls unverzüglich ein\nReisedokument als Paßersatz zur Rückkehr aus, das auch von\n– Führerscheine;                                              möglichen Transitstaaten anerkannt wird; einer zusätzlichen\n– Geburtsurkunden;                                            Zustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                         583\n(2) Das Übernahmeersuchen nach Artikel 2 muß entsprechend              Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-\nden vorhandenen Unterlagen beziehungsweise den Angaben der                tragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere\nzu übernehmenden Personen folgende Angaben enthalten:                     Erhebungen durchgeführt werden.\n– die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen,           b) glaubhaft gemacht durch\nNamen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei);                           – Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die\nden Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten Staates\n– Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel                     belegen;\nfür die Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes im Hoheits-\ngebiet der ersuchten Vertragspartei;                                   – Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der\nEinreise aufgegriffen wurde;\n– Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende\nbesondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu          – Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die\nübergebenden Person mit deren Einverständnis;                             den Grenzübertritt bezeugen können;\n– sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-           – Zeugenaussagen.\noder Sicherheitsmaßnahmen.                                             Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter\n(3) Ersucht bei Ausstellung des Reisedokuments die Auslands-           den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuch-\nvertretung um kontrollierte Rückführung, ist die Überstellung             te Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.\nmindestens zwei Werktage vorher den in Artikel 6 Buchstabe b\n2. Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird\ngenannten zuständigen Behörden anzukündigen.\nnachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person,\nin denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufent-\nArt ikel 4                              haltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden\n(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die weder die       Staates fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrig-\ndeutsche noch die lettische Staatsangehörigkeit besitzen (Dritt-     keit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der\nstaatsangehörige und Staatenlose).                                   ersuchenden Vertragspartei, daß die Person nach ihren Fest-\nstellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das\n(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach-           erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmi-\nweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Ein-        gung nicht besitzt.\nreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich,\ndie folgenden Angaben enthalten:                                    (4) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen\nBehörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zu\n– die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,          dem vereinbarten Zeitpunkt.\nNamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter\nWohnort im Herkunftsstaat);                                      (5) Bei begleiteten Rückführungen ist das aus Anlage 1 ersicht-\nliche Protokoll zu übergeben.\n– Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der\nzu übergebenden Person;\nArt ikel 5\n– Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;\n(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück-\n– Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;                         übernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,\n– Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei      soweit möglich, die persönlichen Daten des Drittstaatsangehöri-\nausgestellten gültigen Visums oder eines anderen Aufenthalts- gen oder Staatenlosen (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Ge-\ntitels;                                                       burtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reise-\ndokuments) und stets die Erklärung enthalten, daß die Voraus-\n– eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere\nsetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rückübernahmeabkom-\nHilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-\nmens erfüllt sind und daß keine Gründe für die Ablehnung gemäß\nbenden Person mit deren Einverständnis;\nArtikel 5 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt\n– etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche  sind. Ferner müssen der vorgesehene Grenzübergang, der vor-\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;                            gesehene Zeitpunkt der Übergabe und gegebenenfalls der Um-\nstand, daß eine besondere gesundheitliche Pflege sichergestellt\n– Sprachenkenntnisse der zu übergebenden Person, insbeson-\nwerden muß, angegeben werden.\ndere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für\ndie Verständigung mit der zu übergebenden Person.                (2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich\n(3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit\nund der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates      Angabe des Grenzübergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts\nund die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts  der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die\nsowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten     Gründe der Ablehnung.\ngültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels       (3) Die Durchbeförderung einer Person über das Hoheitsgebiet\ngemäß Artikel 3 des Rückübernahmeabkommens müssen nach-          der anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist\ngewiesen oder glaubhaft gemacht werden.                          der als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Im Falle der\n1. Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden      Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als\nStaates sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat aus- Anlage 1 beigefügte Vordruck zu übergeben.\ngestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Auf-    (4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amt-\nenthaltstitels werden                                       liche Begleitung erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis zur\na) nachgewiesen durch                                       Grenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden\nVertragspartei.\n– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten\nVertragspartei in Reisedokumenten;                    Für die weitere Begleitung der Personen bis zum Zielstaat ist\nzuständig\n– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei\nin Reisedokumenten;                                   – auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und\n– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die     – auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte\neindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet       Vertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung\ndes ersuchten Staates beweisen.                          auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei übernehmen.","584               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\n(5) Für die Vereinbarung über die anfallenden Kosten und            c) für im direkten Luft- oder Seeverkehr bestehende Passagen:\nderen Verrechnung ist auf deutscher Seite die Grenzschutzdirek-\ndie für den jeweiligen Grenzübergang zuständige Grenzbe-\ntion und auf lettischer Seite das Innenministerium zuständig.\nhörde, längstens bis zu vier Tagen nach erfolgter Ausreise\naus dem Vertragsstaat\nArt ikel 6\nd) für Durchbeförderungsanträge:\nZuständige Behörden:\nseitens der Bundesrepublik Deutschland\na) hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreisedoku-\nmenten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt werden:           Grenzschutzdirektion\nseitens der Bundesrepublik Deutschland                                 Postanschrift:  Roonstraße 13\nD-56068 Koblenz\n– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten                 Telefon:        (00 49) 26 13 99-0\nBehörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Regie-                Fax:            (00 49) 26 13 99 218;\nrungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Länder) oder\nseitens der Republik Lettland\n– Grenzschutzdirektion;\nVerwaltung der Immigrationspolizei\nseitens der Republik Lettland\nPostanschrift:  Raina bulvaris 5\nVerwaltung der Immigrationspolizei                                                     Riga, LV-1533\nb) für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahme-                  Telefon:        0 03 71/7 21 91 76\nersuchen:                                                                              0 03 71/7 21 97 50\nFax:            0 03 71/7 21 93 01.\nseitens der Bundesrepublik Deutschland\nGrenzschutzdirektion\nPostanschrift:   Roonstraße 13                                                                  Art ikel 7\nD-56068 Koblenz                                     Die eventuellen Streitfragen bei der Durchführung dieses Pro-\nTelefon:         (00 49) 26 13 99-0                                tokolls werden im Verfahren nach Artikel 9 des Rückübernahme-\nFax:             (00 49) 26 13 99 218;                             abkommens geregelt.\nseitens der Republik Lettland\nVerwaltung der Immigrationspolizei\nArt ikel 8\nPostanschrift:   Raina bulvaris 5\n(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-\nRiga, LV-1533\nabkommen in Kraft.\nTelefon:         0 03 71/7 21 91 76\n0 03 71/7 21 97 50                                  (2) Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer wie das Rücküber-\nFax:             0 03 71/7 21 93 01                                nahmeabkommen.\nGeschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nSc hily\nFür das Innenministerium der Republik Lettland\nRo b ert s J urd zs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                           585\nAnlage 1\nzum Protokoll\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Republik Lettland\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)\nProtokoll über Rückführungen und Durchbeförderungen\nvon Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen\n(Behörde)                                                                       (Ort, Datum)\n1. Vorname und Name ______________________________________________________________________________________________\nDatum und Ort der Geburt      ________________________________________________________________________________________\nWohnort im Herkunftsland (soweit bekannt) __________________________________________________________________________\nStaatsangehörigkeit ______________________________________________________________________________________________\nIdentität wurde festgestellt auf der Grundlage von ____________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n2. Minderjährige bis 18 Jahre: ________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n3. Gründe für das Ersuchen: __________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n4. Nachweise oder Glaubhaftmachungsmittel der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts: ________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n5. Anlagen\na) ______________________________________________________________________________________________________________\nb) ______________________________________________________________________________________________________________\nc) ______________________________________________________________________________________________________________\n6. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Person zu übergebenden Gegenstände, Dokumente und Geld:                __________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n7. Die Übergabe der Person ist wie folgt vorgesehen (Datum/Flug): ________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n8. Der Übernahme wird zugestimmt                   l\nDer Übernahme wird nicht zugestimmt             l\n9. Gründe der Ablehnung: ____________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift                                                                               Ort, Datum","586             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\n10. Die Übergabe/Übernahme der Personen und die Übernahme der zu übergebenden Gegenstände, Dokumente oder Geld gemäß\nNr. 6 wird hiermit bestätigt (nur bei begleiteten Rückführungen).\n11. Bemerkungen: ____________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\nOrt, Datum\nUnterschrift                                                                               Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                                                                  587\nAnlage 2\nzum Protokoll\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Republik Lettland\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)\nDurchbeförderung\nDienststelle:                                                                                                                Telefon: ________________________\nTelefax: ________________________\nSachbearbeiter/Unterschrift\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nEmpfänger\n1. Name                                                 Vorname                                                    Nationalität\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nGeburtsort/Geburtsdatum\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nPersonaldokument\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nBegleitung                            l ja                 nein l                                                         Anzahl:\nRouting, von/über/nach                                                                                                    Datum:        ________________________\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nTransitflughafen/Flug-Nr.:                  an h:                               ab h/Flug-Nr.:\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n2. Um Übernahme der Durchbeförderung durch ………………………… Begleiter ab ………………………… wird gebeten\nl ja                  nein l\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n3. a) Der Durchbeförderung wird zugestimmt                                                                                   l ja                  nein l\nb) Der Übernahme der Begleitung ab ………………………… wird zugestimmt                                                             l ja                  nein l\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift                                                                                                              Datum"]}