{"id":"bgbl2-2000-12-3","kind":"bgbl2","year":2000,"number":12,"date":"2000-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/12#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_12.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-estnischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"2000-01-28T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["570               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\nBekanntmachung\ndes deutsch-estnischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 28. Januar 2000\nDas in Berlin am 16. Dezember 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Estland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen) ist nach Artikel 11 Abs. 3\ndes Abkommens und das Protokoll zur Durchführung\ndes Abkommens vom selben Tage ist nach Artikel 8\nAbs. 1 des Protokolls in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 3\ndes Abkommens\nam 1. März 1999\nin Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Januar 2000\nBund esminist erium d es Innern\nIm Auftrag\nLehngut h\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            tei besitzt. Das gleiche gilt für Staatsangehörige beider Vertrags-\nparteien, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der\nund\nanderen Vertragspartei ihre Staatsangehörigkeit verloren haben,\ndie Regierung der Republik Estland –              ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder nicht\nzumindest eine Einbürgerungszusicherung der anderen Ver-\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen       tragspartei erhalten zu haben.\nbeiden Staaten und ihren Völkern,\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,\nin der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste der euro-   die mit einem gültigen Nationalpaß der ersuchten Vertragspartei\npäischen Anstrengungen entgegenzutreten,                           in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist\nsind.\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-           (3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Personen unter\nnen, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-  denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung\npartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen im Ein-    innerhalb von sechs Monaten ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der\nklang mit allgemeinen völkerrechtlichen Normen und im Geiste       Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\nder Zusammenarbeit zu erleichtern –                                die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt haben.\nhaben folgendes vereinbart:                                                                    Artikel 2\n(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei\nAbschnitt I                           beantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens\njedoch innerhalb von 14 Tagen.\nÜbernahme eigener\nund früherer Staatsangehöriger                       (2) Nach erfolgter Zustimmung verständigen sich die zuständi-\ngen Behörden der Vertragsparteien schriftlich im voraus über\nArtikel 1                            den Überstellungstermin.\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-      (3) Die Überstellung der Person erfolgt unverzüglich, im Regel-\ntragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im         fall innerhalb von einer Woche nach Ablauf der im Absatz 1\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden         bestimmten Frist, im Ausnahmefall spätestens jedoch innerhalb\nVoraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder    eines Monats.\nnicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht          (4) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht\nwird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspar-   einhalten, unterrichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertragspar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                           571\ntei. Sie kündigt den neuen Überstellungstermin mindestens eine       (2) Die Durchreise oder die Durchbeförderung können abge-\nWoche vorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahme-          lehnt werden, wenn\nersuchen an.\n1. die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-\nstaat wegen der Gründe, die in den Konventionen gemäß\nAbschnitt II                             Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens genannt sind, der\nGefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre oder die Person eine\nÜbernahme von Drittstaatsangehörigen                      Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte\nund staatenlosen Personen                          oder\nbei rechtswidriger Einreise                   2. der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\nund rechtswidrigem Aufenthalt                        eine Strafverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei\nist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.\nArtikel 3                            (3) Bei der Durchbeförderung im Luftverkehr wird die ersu-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-  chende Vertragspartei vom Erfordernis der Einholung eines Tran-\ntragspartei die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer   sit-Visums befreit.\nVertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger und Staatenloser),    (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\nwenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei      übernommene Personen an die andere Vetragspartei zurück-\ngeltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt     gegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des\nnicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß   Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeför-\ndie Person                                                        derung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\n1. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausge-    Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.\nstellten Aufenthaltstitel verfügt oder\n2. ein gültiges, durch die andere Vertragspartei ausgestelltes\nAbschnitt IV\nVisum besitzt, wobei sich die ersuchende Vertragspartei\nbemüht, Rückführungen vorrangig in den Herkunftsstaat                                    Datenschutz\ndurchzuführen, oder\n3. auf dem Luft- oder Seeweg unmittelbar aus dem Hoheits-                                        Artikel 6\ngebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das         (1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist  bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen\nbeziehungsweise die Einreise unter Verwendung gefälschter    ausschließlich betreffen:\nDokumente erschlichen hat.\n1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Personen,          nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\ndie ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-        früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\ntragspartei hatten.                                                   und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-\ngehörigkeit),\nArtikel 4\n2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\n(1) Der Antrag auf Übernahme muß innerhalb von 12 Monaten          keitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\nnach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen         stellungsort usw.),\nEinreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaats-\n3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen\nangehörigen gestellt werden.\nerforderliche Angaben,\n(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Übernahme-\n4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,\nersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen.\n5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die\n(3) Die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen\ndiese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach\nerfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von      diesem Abkommen benötigt.\ndrei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Über-\nnahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersu-          (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses\nchenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher oder tatsächli-   Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden\ncher Hindernisse für die Übernahme und nur für die Dauer dieser   Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-\nHindernisse verlängert.                                           tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi-   1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\ngen sich schriftlich im voraus über den beabsichtigten Überstel-      dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-\nlungstermin.                                                          de Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\n(5) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt einen Drittstaats- 2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nangehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die              Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nersuchte Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der          über die dadurch erzielten Ergebnisse.\nÜbernahme des Drittstaatsangehörigen feststellt, daß die Vor-     3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\naussetzungen nach Artikel 3 nicht vorgelegen haben.                   Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nmittelnden Stelle erfolgen.\nAbschnitt III                        4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nDurchbeförderung                             der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\nund Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermitt-\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\nArtikel 5\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\n(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchreise oder die         verbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder\nDurchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheits-        Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt\ngebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die          worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-\nWeiterreise in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat           teilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung\nsichergestellt ist.                                                   vorzunehmen.","572               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\n5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-               alle bisher abgeschlossenen und geltenden Rückübernahme-\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-            abkommen mit Drittstaaten.\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.\n6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-                                         Abschnitt VIII\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und                                     Schlußbestimmungen\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nArtikel 10\n(1) Die Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951\nAbschnitt V                                   über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem New Yorker\nKosten                                     Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge bleibt unberührt.\nArtikel 7                                     (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrecht-\nlichen Übereinkünften bleiben unberührt.\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur\nGrenze der ersuchten Vertragspartei, ferner die Kosten der\nArtikel 11\nDurchbeförderung nach Artikel 5, werden von der ersuchenden\nVertragspartei getragen. Das gleiche gilt für die Fälle der Rück-           (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nübernahme nach Artikel 4 Absatz 5.                                          (2) Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens sind für die\nBundesrepublik Deutschland die innerstaatlichen Voraussetzun-\ngen für das Inkrafttreten erfüllt.\nAbschnitt VI\n(3) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nDurchführungsmodalitäten                              nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Est-\nland der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert\nArtikel 8                                  hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkraft-\ntreten erfüllt sind.\nDie zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei-\nteren Regelungen, insbesondere über                                                                   Artikel 12\n1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung;                       Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen ge-\n2. die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernah-            ändert oder ergänzt werden.\nme erforderlich sind;\nArtikel 13\n3. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\nBehörden;                                                               Die Vertragsparteien unterrichten sich, soweit möglich, gegen-\nseitig über die im Protokoll zu diesem Abkommen genannten\n4. den Ersatz von Kosten nach Artikel 7;                                 Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel durch Übersendung\n5. die Bedingungen für die Durchreise oder die Durchbeförde-             von Mustern innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Ab-\nrung von Drittstaatsangehörigen                                      kommens.\nwerden von dem Bundesministerium des Innern der Bundes-                                               Artikel 14\nrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Republik\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Generalsekretariat\nEstland in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nvereinbart.\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlaßt. Die Repu-\nAbschnitt VII                                  blik Estland wird unter Angabe der erteilten VN-Registrierungs-\nnummer unterrichtet, sobald diese vom Generalsekretariat der\nKonsultationen                                  Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nArtikel 9                                                               Artikel 15\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der           (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen\nAnwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Proto-                  der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit im Wege\nkolls zu dessen Durchführung. Eventuelle Streitfragen werden             der amtlichen Notifikation suspendieren oder aus wichtigem\nvon beiden Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen                 Grund kündigen.\nunter der Leitung der jeweiligen Innenministerien geregelt.\n(2) Die Suspendierung dieses Abkommens tritt sieben Tage\n(2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die       nach dem Zugang der Notifikation in Kraft. Die Kündigung wird\nRechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Auf-            am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in\nenthalt in den Hoheitsgebieten ihres Staates regeln sowie über           dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.\nGeschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSc hily\nWo lf - Rut hart B o rn\nFür die Regierung der Republik Estland\nP. V a r u l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                        573\nProtokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern                     g) eigene Angaben des Betroffenen;\nder Bundesrepublik Deutschland\nh) die Sprache des Betroffenen.\nund\n2. für estnische Staatsangehörige durch\ndas Innenministerium der Republik Estland –\na) Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;\nauf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom 16. De-          b) Führerscheine;\nzember 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nc) Geburtsurkunden;\nDeutschland und der Regierung der Republik Estland über die\nRückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahme-               d) Seefahrtsbücher;\nabkommen) –                                                           e) amtliche Ausweise;\nhaben folgendes vereinbart:                                        f) Kopien der genannten Dokumente;\ng) Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;\nArt ikel 1\nh) eigene Angaben des Betroffenen;\n(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der früheren\ni)  die Sprache des Betroffenen\nStaatsangehörigkeit kann geführt werden\nsowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-\n1. für deutsche Staatsangehörige durch\ngehörigkeit behilflich sein könnten.\na) Staatsangehörigkeitsurkunden;\n(5) Die Glaubhaftmachung nach Artikel 3 Absatz 2 des Rück-\nb) Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienst-       übernahmeabkommens kann insbesondere durch Dokumente,\npässe, Paßersatzpapiere;                                  Bescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im\nc) Personalausweise (auch vorläufige);                        Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.\nd) Wehrpässe und Militärausweise;                                (6) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsan-\ngehörigkeit oder der Wohnsitz unter den Vertragsparteien als\ne) Kinderausweise als Paßersatz;                              feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht\nf) amtlich ausgestellte Dokumente;                            widerlegt hat.\ng) Seefahrtsbücher und Schifferausweise;                         (7) Die in den Absätzen 1 und 2 sowie 4 und 5 aufgeführten\nDokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der\nh) schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussa-\nStaatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn sie durch Zeit-\ngen.\nablauf ungültig geworden sind.\n2. für estnische Staatsangehörige durch\na) Nationalpässe, Diplomatenpässe;                                                         Art ikel 2\nb) Heimreisedokumente;                                           Das Übernahmeersuchen kann von der ersuchenden Vertrags-\nc) Militärausweise;                                           partei\nd) schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussa-      1. bei der zuständigen Auslandsvertretung, wenn zum Zwecke\ngen.                                                          der Rückführung um die Ausstellung eines Reisedokuments\nals Paßersatz zur Rückkehr ersucht wird,\n(2) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 3 Absatz 2 des\nRückübernahmeabkommens kann durch behördliche Bescheini-          2. im übrigen bei den in Artikel 6 Buchstabe b genannten\ngungen der ersuchten Vertragspartei oder eindeutige amtliche          zuständigen Behörden\nDokumente eines Drittstaats geführt werden.                       der ersuchten Vertragspartei gestellt werden.\n(3) Bei der Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten gül-\ntigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz                                 Art ikel 3\nverbindlich anerkannt, ohne daß es einer weiteren Überprüfung\n(1) Die zuständige Auslandsvertretung der ersuchten Ver-\nbedarf.\ntragspartei stellt der Person, deren Übernahme die ersuchte\n(4) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann ins-     Vertragspartei zugestimmt hat, erforderlichenfalls unverzüglich\nbesondere erfolgen                                                ein Reisedokument als Paßersatz zur Rückkehr aus, das auch\n1. für deutsche Staatsangehörige durch                            von möglichen Transitstaaten anerkannt wird; einer zusätzlichen\nZustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht.\na) Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;\n(2) Das Übernahmeersuchen nach Artikel 2 muß entsprechend\nb) Führerscheine;                                             den vorhandenen Unterlagen beziehungsweise den Angaben der\nc) Geburtsurkunden;                                           zu übernehmenden Personen folgende Angaben enthalten:\nd) Firmenausweise;                                            1. die Personalien der zu übernehmenden Personen (Vornamen,\nNamen, Geburtsdatum und -ort, letzter Wohnort im Hoheits-\ne) Kopien der genannten Dokumente;\ngebiet der ersuchten Vertragspartei sowie gegebenenfalls\nf) Zeugenaussagen über die Staatsangehörigkeit;                   weitere Angaben);","574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\n2. Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel            b) glaubhaft gemacht durch\nfür die Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes im Hoheits-\n– Eisenbahnfahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die\ngebiet der ersuchten Vertragspartei;\nden Reiseweg auf dem Gebiet des ersuchten Staates\n3. Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhen-              belegen;\nde besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit\n– Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der\nder zu übergebenden Person mit deren Einverständnis, falls\nEinreise aufgegriffen wurde;\nerforderlich;\n– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die\n4. sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\nden Grenzübertritt bezeugen können;\noder Sicherheitsmaßnahmen.\n– Zeugenaussagen.\n(3) Ersucht bei Ausstellung des Reisedokuments die Auslands-\nvertretung um kontrollierte Rückführung, ist die Überstellung        Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter\nmindestens zwei Werktage vorher den in Artikel 6 Buchstabe b         den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte\ngenannten zuständigen Behörden anzukündigen.                         Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.\n2. Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wird\nArt ikel 4                              nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person,\nin denen das erforderliche Visum oder eine sonstige Aufent-\n(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die weder die\nhaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden\ndeutsche noch die estnische Staatsangehörigkeit besitzen (Dritt-\nStaates fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrig-\nstaatsangehörige und Staatenlose).\nkeit der Einreise oder des Aufenthalts genügt die Angabe der\n(2) Der Antrag auf Übernahme muß Angaben über die Nach-           ersuchenden Vertragspartei, daß die Person nach ihren Fest-\nweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige Ein-        stellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das\nreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt und, soweit möglich,        erforderliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmi-\ndie folgenden Angaben enthalten:                                     gung nicht besitzt.\n1. die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,            (4) Die Übergabe erfolgt an dem zwischen den zuständigen\nNamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, letzter   Behörden der Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zu\nWohnort im Herkunftsstaat sowie gegebenenfalls weitere       dem vereinbarten Zeitpunkt.\nAngaben);\n(5) Bei begleiteten Rückführungen ist das aus Anlage 1 ersicht-\n2. Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente         liche Protokoll zu übergeben.\nder zu übergebenden Person;\n3. Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;                                                   Art ikel 5\n4. Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;                           (1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 5 des Rück-\nübernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,\n5. Angaben zum Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei\nsoweit möglich, die persönlichen Daten des Ausländers (Vorna-\nausgestellten gültigen Visums oder eines anderen Aufent-\nmen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,\nhaltstitels;\nArt und Nummer des Reisedokuments und gegebenenfalls wei-\n6. eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere     tere Angaben) und stets die Erklärung enthalten, daß die Voraus-\nHilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu überge-  setzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rückübernahmeabkom-\nbenden Person mit deren Einverständnis, falls erforderlich;  mens erfüllt sind und daß keine Gründe für die Ablehnung gemäß\nArtikel 5 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt\n7. etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche\nsind. Ferner müssen der vorgesehene Grenzübergang, der vor-\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;\ngesehene Zeitpunkt der Übergabe und gegebenenfalls der\n8. Sprachenkenntnisse der zu übergebenden Person, insbeson-      Umstand, daß eine besondere gesundheitliche Pflege sicherge-\ndere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für   stellt werden muß, angegeben werden.\ndie Verständigung mit der zu übergebenden Person.\n(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich\n(3) Die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit\nund der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates      Angabe des Grenzübergangs und des vorgesehenen Zeitpunkts\nund die Rechtswidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts  der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die\nsowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten     Gründe der Ablehnung.\ngültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels\n(3) Die Durchbeförderung einer Person über das Hoheitsgebiet\ngemäß Artikel 3 des Rückübernahmeabkommens müssen nach-\nder anderen Vertragspartei bedarf der Genehmigung; dazu ist\ngewiesen oder glaubhaft gemacht werden.\nder als Anlage 2 beigefügte Vordruck zu verwenden. Im Falle der\n1. Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden      Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei ist der als\nStaates sowie der Besitz eines von dem ersuchten Staat aus-  Anlage 1 beigefügte Vordruck zu übergeben.\ngestellten gültigen Visums oder eines anderen gültigen Auf-\n(4) Die Durchbeförderung und ihre etwaige erforderliche amt-\nenthaltstitels werden\nliche Begleitung erfolgt auf dem Land-, See- oder Luftweg bis zur\na) nachgewiesen durch:                                       Grenze des ersuchten Staates durch Begleiter der ersuchenden\nVertragspartei.\n– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten\nVertragspartei in Reisedokumenten;                       (5) Für die weitere Begleitung der Personen bis zum Durch-\ngangsstaat und Zielstaat ist zuständig:\n– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei\nin Reisedokumenten;                                   1. auf dem Landweg die ersuchte Vertragspartei und\n– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die     2. auf dem Luftweg die ersuchende Vertragspartei; die ersuchte\neindeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet        Vertragspartei kann die Übernahme der amtlichen Begleitung\ndes ersuchten Staates beweisen.                           auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei übernehmen.\nEin in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Ver-      (6) Für die Vereinbarung über die anfallenden Kosten und\ntragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhe-  deren Verrechnung ist auf deutscher Seite die Grenzschutzdirek-\nbungen durchgeführt werden.                                  tion und auf estnischer Seite das Innenministerium zuständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                               575\nArt ikel 6                                 3. für im direkten Luft- oder Seeverkehr bestehende Passagen\ndie für den jeweiligen Grenzübergang zuständige Grenz-\nZuständige Behörden:\nbehörde, längstens bis zu vier Tagen nach erfolgter Ausreise\n1. hinsichtlich der Beantragung von Pässen und Heimreise-                   aus dem Vertragsstaat;\ndokumenten, die von den Auslandsvertretungen ausgestellt\nwerden:                                                            4. für Durchbeförderungsanträge:\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland                                a) seitens der Bundesrepublik Deutschland\n– die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten                  Grenzschutzdirektion\nBehörden der Bundesländer (Ausländerbehörden, Re-                    Roonstraße 13\ngierungspräsidien, Innenminister/-senatoren der Länder)              D-56068 Koblenz\noder                                                                 Telefon: 0049 261 399-0        (Vermittlung)\n0049 261 399-0       (Lagezentrum/Dauerdienst)\n– Grenzschutzdirektion;\nFax:      0049 261 399-218;\nb) seitens der Republik Estland\nb) seitens der Republik Estland\n– Außenministerium der Republik Estland oder das\nStaatsangehörigkeits- und Migrationsamt;                             Piirivalveamet (Grenzschutzamt)\nToompea 1\n2. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahmeer-                    15183 Tallinn\nsuchen:                                                                     Telefon: 00372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)\na) seitens der Bundesrepublik Deutschland                                   Fax:      00372 6316 004.\nGrenzschutzdirektion\nRoonstraße 13                                                                                Art ikel 7\nD-56068 Koblenz\nDie eventuellen Streitfragen bei der Durchführung dieses Pro-\nTelefon: 0049 261 399-0      (Vermittlung)\ntokolls werden im Verfahren nach Artikel 9 des Rückübernahme-\n0049 261 399-0     (Lagezentrum/Dauerdienst)\nabkommens geregelt.\nFax:      0049 261 399-218;\nb) seitens der Republik Estland                                                                  Art ikel 8\nPiirivalveamet (Grenzschutzamt)\n(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahme-\nToompea 1\nabkommen in Kraft.\n15183 Tallinn\nTelefon: 00372 6316 003 (Lagezentrum/Dauerdienst)                 (2) Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer wie das Rücküber-\nFax:      00372 6316 004;                                      nahmeabkommen.\nGeschehen zu Berlin am 16. Dezember 1998 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nSc hily\nWo lf - Rut hart B o rn\nFür das Innenministerium der Republik Estland\nP. V a r u l","576              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\nAnlage 1\nzum Protokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)\nProtokoll über begleitete Rückführungen\nund Durchbeförderungen von Drittstaatsangehörigen\n(Behörde)                                                                       (Ort, Datum)\n1. Vorname und Name, ggf. Beinamen ________________________________________________________________________________\nDatum und Ort der Geburt      ________________________________________________________________________________________\nWohnort im Herkunftsland (soweit bekannt) __________________________________________________________________________\nStaatsangehörigkeit (auch weitere und frühere) ______________________________________________________________________\nIdentität wurde festgestellt auf der Grundlage von ____________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n2. Mitreisende Minderjährige bis 18 Jahre:     ____________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n3. Gründe für das Ersuchen: __________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n4. Nachweise oder Glaubhaftmachungsmittel der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts: ________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n5. Anlagen\na) ______________________________________________________________________________________________________________\nb) ______________________________________________________________________________________________________________\nc) ______________________________________________________________________________________________________________\n6. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Person zu übergebenden Gegenstände, Dokumente und Geld ____________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n7. Die Übergabe der Person ist wie folgt vorgesehen (Datum/Flug): ________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n8. Der Übernahme wird zugestimmt                   l\nDer Übernahme wird nicht zugestimmt             l\n9. Gründe der Ablehnung: ____________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift der ersuchten Vertragspartei                                                  Ort, Datum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000                            577\n10. Die Übergabe/Übernahme der Personen und die Übernahme der zu übergebenden Gegenstände, Dokumente oder Geld gemäß\nNr. 6 wird hiermit bestätigt (nur bei begleiteten Rückführungen).\n11. Bemerkungen: ____________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift der übernehmenden Vertragspartei                                              Ort, Datum","578                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\nAnlage 2\nzum Protokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1998\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)\nErsuchen/Genehmigung der Durchbeförderung\n(Behörde)                                                                                                   (Ort, Datum)\nTelefon:\nTelefax:\nUnterschrift der ersuchenden Vertragspartei\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nEmpfänger\n1. Vorname, Name, ggf. Beinamen, Staatsangehörigkeit (auch weitere und frühere)\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nGeburtsdatum/Geburtsort/Wohnort\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nPersonaldokument\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nBegleitung                            l ja                 nein l                                                         Anzahl\nRouting, von/über/nach, Datum\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nTransitflughafen/Flug-Nr.:                  an h:                               ab h/Flug-Nr.:\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n2. Um Übernahme der Durchbeförderung durch ………………………… Begleiter ab ………………………… wird gebeten\nl ja                  nein l\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n3. a) Der Durchbeförderung wird zugestimmt                                                                                   l ja                  nein l\nb) Der Übernahme der Begleitung ab ………………………… wird zugestimmt                                                             l ja                  nein l\nc) Gründe der Ablehnung __________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________\n________________________________________________________________________________________________________________\n____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift der ersuchten Vertragspartei                                                                                 Datum"]}