{"id":"bgbl2-2000-12-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":12,"date":"2000-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/12#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_12.pdf#page=12","order":2,"title":"Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Rheinpatentverordnung","law_date":"2000-03-27T00:00:00Z","page":568,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000\nErste Verordnung\nüber die Inkraftsetzung von Änderungen\nder Rheinpatentverordnung\nVom 27. März 2000\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf\nGrund\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270),\ndessen Absatz 6 durch Artikel 3 Nr. 2 neu gefasst und die Absätze 1 und 4\ndurch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)\ngeändert worden sind,\n– des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Arti-\nkel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert\nworden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung,\n– des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der\ndurch Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452)\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nDie mit Beschluss vom 20. Mai 1999 der Zentralkommission für die Rhein-\nschifffahrt in Straßburg angenommenen Änderungen der Rheinpatentverord-\nnung (BGBl. 1997 II S. 2174) werden für die Bundeswasserstraße Rhein in Kraft\ngesetzt. Sie werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDie Kosten nach § 3.07 der Rheinpatentverordnung sind auf der Grundlage\ndes § 4 Abs. 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit\nder Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008),\nzuletzt geändert durch § 27 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 3066), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.\n(2) Am selben Tag treten die Änderungen der Rheinpatentverordnung in Kraft.\nBonn, den 27. März 2000\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nReinhard Klim m t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2000          569\nProtokoll 18\nÄnderung der Rheinpatentverordnung\n(§§ 3.06, 3.07 neu, Anlagen A1 und B1)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nnach Kenntnisnahme, dass eine Erhebung von Gebühren für die Prüfung und Ausstel-\nlung der Patente ohne besondere Regelung in der Patentverordnung nicht in allen Mitglied-\nstaaten möglich ist,\nzur Vereinfachung der Verfahren bei Ausstellung eines Kanalpenichenpatentes sowie zur\nKlarstellung,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die Änderungen des § 3.06 sowie der Anlagen A1 und B1 der Rheinpatentver-\nordnung und die Ergänzung durch einen neuen § 3.07. Die Änderungen und Ergänzungen\nsind in der Anlage zu diesem Beschluss unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführt.\nDiese Änderungen treten spätestens am 1. April 2000 in Kraft.\nAnlage zu Protokoll 18\n1. § 3.06 Nr. 1 lautet wie folgt:\n„1. Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die ausstellende Behörde das\nentsprechende Rheinpatent nach dem Muster der Anlage A1. Das Muster für das\nKanalpenichenpatent bestimmt die zuständige Behörde.\nEs erhält den Aufdruck:\n„Großes Patent“, „Kleines Patent“, „Sportpatent“, „Kanalpenichenpatent“ oder\n„Behördenpatent“.“\n2. § 3.07 (neu) lautet wie folgt:\n„§ 3.07\nKosten\nDie Prüfung, die Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Rheinpatentes sowie\ndie Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der\nKosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmt die zuständige Be-\nhörde. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung\nerheben.“\n3. Das Datum in Anlage A1 (Muster des Rheinpatentes) lautet unter Nr. 10 wie folgt:\n„10. 31.03.2010“.\n4. In Anlage B1, Abschnitt I Sehvermögen lautet die Nr. 5 wie folgt:\n„5. Farbunterscheidungsvermögen:\nDas Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der\nBewerber den Farnsworth Panel D15 Test, den Ishihara-Test nach den Tafeln 12\nbis 14 oder einen anderen gleichwertigen Test besteht. In Zweifelsfällen Prüfung\nmit einem Anomaloskop, wobei den genannten Testverfahren gleichwertige Er-\ngebnisse erzielt werden müssen.“"]}