{"id":"bgbl2-2000-10-7","kind":"bgbl2","year":2000,"number":10,"date":"2000-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/10#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_10.pdf#page=45","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof","law_date":"2000-02-01T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2000 489\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland\nund des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980\nüber das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht\nsowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die\nAuslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof\nVom 1. Februar 2000\nDas Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik\nÖsterreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem\nÜbereinkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse an-\nzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die\nAuslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (BGBl. 1998 II S. 1421)\nist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nPortugal                                                am 1. Februar 2000\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Juni 1999 (BGBl. II S. 503).\nBerlin, den 1. Februar 2000\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls von 1988\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 2. Februar 2000\nI.\nNach § 2 Abs. 1 der Sechsten Verordnung vom 20. September 1994 über die\nInkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu\ndiesem Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II\nNr. 44) wird bekannt gemacht, dass § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung\nam 3. Februar 2000\nin Kraft treten wird. An diesem Tag wird das am 11. November 1988 beschlos-\nsene Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See nach Artikel V Abs. 1 des Protokolls\nfür die\nBundesrepublik Deutschland\nin Kraft treten. Die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am\n22. Juni 1995 bei dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Orga-\nnisation hinterlegt worden."]}