{"id":"bgbl2-2000-10-6","kind":"bgbl2","year":2000,"number":10,"date":"2000-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/10#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_10.pdf#page=43","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2000-01-21T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2000                         487\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 2000\nDas in Gaza am 28. Oktober 1999 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der PLO zugunsten der Palästinen-\nsischen Selbstverwaltungsbehörde über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit (1998) ist nach seinem Artikel 5\nam 28. Oktober 1999\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 2000\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nM ic hael Bohnet\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der PLO zugunsten der Palästinensischen Selbstverwaltungsbehörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (1998)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 5. März 1998 –\nund\ndie PLO zugunsten der                            sind wie folgt übereingekommen:\nPalästinensischen Selbstverwaltungsbehörde –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Art ikel 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nsischen Selbstverwaltungsbehörde,\nes der Palästinensischen Selbstverwaltungsbehörde oder einem\nanderen von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählen-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       den Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      furt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nzu vertiefen,                                                      7 500 000,– DM (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         a) Abwasserentsorgung Al Bireh bis zu 6 000 000,– DM (in Wor-\nten: sechs Millionen Deutsche Mark),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   b) Wasserversorgung Hebron bis zu 1 500 000,– DM (in Worten:\nbeizutragen,                                                            eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark),","488                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2000\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und        der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes/      unterliegen.\nder sozialen Infrastruktur/als selbsthilfeorientierte Maßnahmen\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nzur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\ndie entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wur-\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die      den. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des Jahres\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die          2006.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen-\n(2) Die Palästinensische Selbstverwaltungsbehörde, soweit\nsischen Selbstverwaltungsbehörde, von der Kreditanstalt für\nsie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nerhalten.\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                         Art ikel 3\nland und der Palästinensischen Selbstverwaltungsbehörde durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         Die Palästinensische Selbstverwaltungsbehörde stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nWird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ndes Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder durch eine       Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt,        von der Palästinensischen Selbstverwaltungsbehörde erhoben\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege         werden.\neines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                                                   Art ikel 4\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Die Palästinensische Selbstverwaltungsbehörde überlässt\nPalästinensischen Selbstverwaltungsbehörde zu einem späteren         bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nZeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzierungs-         gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben         und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\noder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-         Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu         Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-\nser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Die\nArt ikel 2                               Palästinensische Selbstverwaltungsbehörde sorgt dafür, dass\ndarüber hinaus erforderliche Genehmigungen beantragt werden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArt ikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in           Kraft.\nGeschehen zu Gaza am 28. Oktober 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHo rst Freit ag\nFür die PLO zugunsten der Palästinensischen Selbstverwaltungsbehörde\nNab il Shaat h"]}