{"id":"bgbl2-2000-1-2","kind":"bgbl2","year":2000,"number":1,"date":"2000-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2000/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2000-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2000/bgbl2_2000_1.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zu der Vereinbarung vom 21. April 1999 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit","law_date":"1999-12-22T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2000\nVerordnung\nzu der Vereinbarung vom 21. April 1999\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit\nVom 22. Dezember 1999\nAuf Grund des Artikels 1 Nr. 2, 5, 28, 29 und 34 des Gesetzes vom 17. Mai\n1974 über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Rahmen\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-\nwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren\nFamilien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verord-\nnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (BGBl. I S. 1177), zuletzt geändert durch\nArtikel 106 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512),\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nArtikel 1\nDie in Bonn am 21. April 1999 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nÖsterreich über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit wird\nhiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vereinbarung nach\nihrem Artikel 7 Abs. 1 in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung\nnach ihrem Artikel 8 außer Kraft tritt.\n(3) Die Tage des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens sind im Bundes-\ngesetzblatt bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Dezember 1999\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2000                          7\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung\nerstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten der\nund\nSachleistungen, die den in Deutschland wohnenden Familien-\ndie Regierung der Republik Österreich             angehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Deutschland wohnt,\ndiese vertreten durch                     nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der\ndie Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und    Grundlage des Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durch-\nden Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie –        führungsverordnung.\nunter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63\nArt ikel 3\nAbsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105\nAbsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,                            Abweichend von Artikel 94 der Durchführungsverordnung\nerstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten für\nin der Erwägung, die Abrechnung zwischen den beiden Ver-       Sachleistungen, die aufgrund des Artikels 19 Absatz 2 der Ver-\ntragsparteien zu vereinfachen –                                   ordnung den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen\nerbracht werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in\nsind wie folgt übereingekommen:                                Höhe von 80 vom Hundert der Jahresdurchschnittskosten je Per-\nson.\nArt ikel 1\nArt ikel 4\n(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke\n(1) In Bezug auf die Gewährung von Familienleistungen wird\n1. „Verordnung“                                                   auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungs-\ndie Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die          verordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-    ärztlichen Kontrolle zwischen den beiden Vertragsparteien ver-\nnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,      zichtet.\ndie innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der        (2) Der zuständige österreichische Träger erstattet bei kon-\nzwischen den beiden Vertragsparteien jeweils geltenden Fas-  trollärztlicher Untersuchung nach Artikel 18 der Durchführungs-\nsung;                                                        verordnung in Deutschland für jede kontrollärztliche Unter-\n2. „Durchführungsverordnung“                                      suchung den Betrag, der innerstaatlich in Fremduntersuchungs-\nfällen Dritten berechnet wird.\ndie Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durch-\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwen-\ndung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer                                Art ikel 5\nund Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-     Abweichend von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsver-\nhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen     ordnung in Verbindung mit Anhang 10 zur Durchführungsverord-\nden beiden Vertragsparteien jeweils geltenden Fassung.       nung werden bei Anwendung der Artikel 36 und 63 der Verord-\n(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeu-   nung die Aufwendungen für Grenzgänger und ihre Familien-\ntung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungs-        angehörigen unmittelbar zwischen den beteiligten Trägern abge-\nverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den       rechnet.\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.\nArt ikel 6\nArt ikel 2                              In Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch\nPauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 der Durchführungs-\n(1) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung      verordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen\nerstattet der zuständige deutsche Träger die Kosten der Sach-     Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in\nleistungen, die                                                   Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zu-\na) den in Österreich wohnenden Rentenantragstellern und           ständiger Träger.\nderen Familienangehörigen nach Artikel 26 der Verordnung\ngewährt werden, auf der Grundlage des Pauschbetrages                                     Art ikel 7\nnach Artikel 95 der Durchführungsverordnung,\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nb) den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines          Regierung der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen\nArbeitslosen, der nicht in Österreich wohnt, nach Artikel 25 Behörden der Republik Österreich mitgeteilt hat, dass die nach\nAbsatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage    deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\ndes Pauschbetrages nach Artikel 94 der Durchführungsver-     Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird sie ab\nordnung.                                                     dem 1. Januar 1994 angewendet. Soweit vor dem Inkrafttreten","8                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2000\ndieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93          den Durchschnittskosten je Behandlungsfall entsprechenden\nbis 96 der Durchführungsverordnung durchgeführt worden ist,             Pauschbeträgen in Rechnung, die jeweils innerstaatlich für die\nhat es dabei sein Bewenden.                                             Leistungsaushilfe der Träger der Krankenversicherung unter-\neinander gelten. Für die durch einen österreichischen Träger des\n(2) Für die Erstattung der Kosten der Anstaltspflege in Öster-\nAufenthalts- oder Wohnortes gewährten Sachleistungen gilt\nreich im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember\nSatz 1 auch für Verrechnungsfälle ab dem 1. Januar 1996 bis\n1996 gilt die Vereinbarung vom 19. September 1990 zwischen\nzum 31. Dezember 1997.\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Arbeit und                 (4) Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt Artikel 6 dieser\nSoziales der Republik Österreich über die Erstattung von Kosten         Vereinbarung auch für Familienangehörige, die außerhalb Öster-\nder Anstaltspflege in Fällen der Leistungsaushilfe in Österreich        reichs wohnen, sofern nach Artikel 95 der Durchführungsverord-\ndurch Pauschalzahlungen entsprechend.                                   nung noch eine Familienpauschale zu zahlen ist.\n(3) Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung\nstellt der Träger der Krankenversicherung des Aufenthalts- oder\nArt ikel 8\nWohnortes für Verrechnungsfälle bis zum 31. Dezember 1995,\nin denen nach Artikel 2 keine Kostenerstattung auf der Grund-              Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nlage eines Pauschbetrages vorgesehen ist, dem zuständigen               Jede Vertragspartei kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei\nTräger die Kosten für gewährte Heilmittel (Arzneien) nach den           Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.\nGeschehen zu Bonn am 21. April 1999 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nFür die Regierung der Republik Österreich\nLut t erot t i"]}