{"id":"bgbl2-1999-9-13","kind":"bgbl2","year":1999,"number":9,"date":"1999-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/9#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-9-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_9.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation (SAIC)\"","law_date":"1999-02-19T00:00:00Z","page":236,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["236  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 30. März 1999\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC)“\nVom 19. Februar 1999\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Bonn durch Notenwechsel vom 27. November 1998\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science Applica-\ntions International Corporation (SAIC)“ geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. November 1998\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Februar 1999\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAuswärtiges Amt                                             Bonn, den 27. November 1998\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika Nr. 421 vom 27. November 1998 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der\nBundesrepublik Deutschland unter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998\nbetreffend die Tätigkeit von mit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen folgen-\ndes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, ist die\nRegierung der Vereinigten Staaten im Begriff, mit dem Unternehmen „Science Applicati-\nons International Corporation (SAIC), Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung im Rahmen des Programms „TRICARE Europe“ der\nStreitkräfte der Vereinigten Staaten zu schließen (Vertragsnummer: DASW 01-98-D-0032).\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dieses\nUnternehmen zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte und schlägt\ndeshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Arti-\nkel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die fol-\ngenden Wortlaut haben soll:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 30. März 1999             237\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC), Inc.“ wird\nim Rahmen der Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder\nihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppensta-\ntuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nDurchführung des Programms „TRICARE Europe“. Dieser Vertrag umfaßt folgende\nBerufe: Koordinatoren für medizinische Leistungen, Sozialarbeiter und examinierte\nKrankenschwestern.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit\nder Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation (SAIC), Inc.“ wird in\nder Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der hier stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und\ndie Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummer 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die mit dem Datum der Antwortnote\nin Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlaß, das Auswärtige\nAmt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-\nden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 421 vom\n27. November 1998 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n27. November 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBonn"]}