{"id":"bgbl2-1999-8-4","kind":"bgbl2","year":1999,"number":8,"date":"1999-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1999/8#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1999-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1999/bgbl2_1999_8.pdf#page=31","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1997","law_date":"1999-02-04T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1999                             215\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nVom 4. Februar 1999\nDas in Manila am 18. September 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit 1997 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 18. September 1998\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1999\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nSc hw eiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1997\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik der Philippinen beizutragen,\nund\ndie Regierung der Republik der Philippinen –              bezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record)\nvom 30. Oktober 1997 der philippinisch-deutschen Regierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         verhandlungen vom 29. bis 30. Oktober 1997 in Tacloban“ –\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der\nPhilippinen,                                                          sind wie folgt übereingekommen:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArt ikel 1\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,","216                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1999\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\na) für die Vorhaben                                                                            (3) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\n– Sicherheit der Schiffahrtswege\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in deutscher Mark in Erfül-\n– Förderung des Kleingewerbes II                                                     lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nDarlehen bis zu insgesamt 35 000 000,– DM (in Worten: Fünf-                          nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nArt ikel 3\nb) und für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III“\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,– DM (in Worten:\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nFünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Vorhaben kön-                              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-                                 der Philippinen erhoben werden.\nblik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArt ikel 4\nArt ikel 2                                              Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                             sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                            Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                                   und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen                              keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                                    kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,                             Genehmigungen.\nsoweit nicht innerhalb von einer Frist von 8 Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge abgeschlos-\nArt ikel 5\nsen wurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese\nFrist mit Ablauf des 31. 12. 2005.                                                             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 18. September 1998 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChrist ian Germann\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nD o m i n g o S i a z o n , Jr."]}